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„Monumento a Cervantes (Madrid) 10“ von Lorenzo Coullaut Valera - Foto: Luis García

Isabell kennt alle Facetten im deutschen Unterhaltsrecht. Sie ist geschieden mit drei Kindern, war alleinerziehend. Ihr zweiter Mann hat eine Tochter. Sie war erst Wochenendstiefmutter, dann zwei Jahre Vollzeitstiefmutter. Während sein Kind bei ihnen lebte, zahlte die Mutter keinen einzigen Cent Unterhalt. Als die Tochter zurück zur Mutter zog, beantragte die gleiche Mutter, die zuvor nichts gezahlt hatte, sofort einen Titel. Dann wurde Isabells Mann schwer krank, konnte nicht mehr in seinem alten Beruf arbeiten und versucht seit zwei Jahren (!) diesen Titel abändern zu lassen. Bisher ohne Erfolg. Eine Bankrotterklärung – für die zweite Familie. Weiterlesen

Facebook. Foto: Stocksnap, Wilfred Iven

Ich gebe es zu: ich bin ein Medienjunkie. Schwerpunkt soziale Medien. Ich liebe es, bei Facebook herumzuscrollen, Blogs zu lesen und zwischendurch etwas zu twittern. Ich mag es, durch meine virtuellen Freunde informiert zu werden; zu sehen, was sie für lesenswert halten oder welche Meinung sie zu bestimmten Themen haben. Innerhalb der normalen Startseitenebene geht es -jedenfalls bei mir – zwar auch kontrovers, aber meist gesittet und einigermaßen höflich zu. Außerdem bleibt man (fast immer) beim Thema. Ganz anders sieht es in Gruppen aus, die per se „verfeindete Mitglieder“ haben.
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Verena und ihre Geschwister

Wie fühlt es sich für einen Mann an, als Vater entsorgt zu werden? Wie schafft er es, eine Beziehung zu einer neuen Frau aufzubauen? Soll er mit dieser zweiten Frau Kinder in die Welt setzen? Wie kann er verhindern, dass er eines Tages wieder ohne Familie da steht? Diese Fragen stelle ich mir seit geraumer Zeit. Und ich freue mich, dass mir Eric Benedict, ein entsorgter Vater mit zweiter Familie, seine Sicht der Dinge schildert.

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Wie steht beim Unterhalt die erste Familie zur zweiten?

Und wird der Unterhalt neu berechnet, wenn ein neues Kind geboren wird? Haben die Kinder der zweiten Familie Einfluss auf die Unterhaltszahlungen für die erste Familie? Diese Fragen beschäftigen viele Stiefmütter.

Antwort: Sowohl als auch! Alle Kinder eines Unterhaltspflichtigen sind theoretisch gleichberechtigt. Egal, in welcher Beziehung mit welcher Mutter sie geboren wurden.

Grundsätzlich gilt: Die Kinder von Mutter 1 dürfen gegenüber den Kindern von Mutter 2 nicht benachteiligt werden. Der Unterhalt für alle Kinder richtet sich immer nach derselben Einkommensstufe in der Düsseldorfer Tabelle.

Beispiel: Der Vater hat ein 5-jährges Kind aus erster Ehe und ein 2-jähriges Kind aus zweiter Ehe. Er muss beiden Kindern exakt den gleichen Unterhalt zahlen da beide Kinder in dieselbe Altersstufe fallen. Allerdings kann die Geburt eines weiteren Kindes aber auch zu einer Reduzierung des Unterhalts für die Kinder mit Mutter 1 führen.

Welche Stufe in der Düsseldorfer Tabelle gilt?

Die Zahlen in der Düsseldorfer Tabelle wurden vor dem Hintergrund errechnet, dass eine Unterhaltspflicht gegenüber zwei Personen besteht (also ein (Ex-) Ehegatte und ein Kind ODER zwei Kinder). Entspricht der Unterhaltspflichtige diesem „Normalfall“ kann er den zu zahlenden Unterhalt aus der Einkommensstufe ablesen, die seinem unterhaltsrelevanten Nettoeinkommen entspricht. (Achtung: Das unterhaltsrelevante Einkommen ist nicht immer identisch mit dem steuerlichen Nettoeinkommen. Mehr Information finden Sie hier.).

Sind drei Unterhaltsberechtigte vorhanden (also ein (Ex-) Ehegatte und zwei Kinder ODER drei Kinder) so ist der Unterhalt aus der jeweils niedrigeren Einkommensgruppe zu zahlen. Für diese Herabstufung kommt es nicht darauf an, aus welcher Beziehung mit welcher Mutter die Kinder stammen. Die Geburt weiterer Kinder führt zu einer Herabstufung.

Falls sogar noch mehr Unterhaltsberechtigte vorhanden sind, kommt eine weitere Herabstufung in der Düsseldorfer Tabelle in Betracht.

Fazit: Kommen in einer zweiten Familie Kinder hinzu, kann dies zu einer Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs aller Kinder führen, also der Kinder von Mutter 1 UND Mutter 2 gleichermaßen. Auch der Unterhalt des (Ex-) Ehegatten kann sich verringern oder sogar wegfallen.

Wieviel Geld bleibt dem Unterhaltspflichtigen?

Ein erwerbstätiger Kindesunterhaltszahler hat einen Selbstbehalt von 1080 Euro pro Monat. Nichterwerbstätigen (z.B. Rentner, Krankengeldbezieher, Arbeitslose) Kindesunterhaltspflichtigen stehen 880 Euro Selbstbehalt zu. Das gilt für minderjährige Kinder ODER Kinder bis 21 die noch zur Schule gehen. Der Selbstbehalt bei anderen volljährigen Kindern (z.B. Studenten) liegt bei 1300 Euro.

Was passiert beim „Mangelfall“?

Es kann sein, dass nach Abzug des Selbstbehalts vom unterhaltsrelevanten Einkommen nicht genug Geld für alle Kinder vorhanden ist – das nennt man Mangelfall. Dann werden alle Unterhaltsansprüche  – also auch die der Kinder aus erster Ehe – anteilig gekürzt. Jetzt ist die Frage, welcher Unterhaltsberechtigte zuerst kommt, also welche Rangfolge gilt. Wer im Range vorgeht, bekommt zuerst seinen vollen Unterhalt. Diejenigen Unterhaltsberechtigten, die einen schlechteren Rang haben, müssen sich dann den Rest teilen. Innerhalb eines Rangs haben alle Kinder, also sowohl die von Mutter 1 und als auch die von Mutter 2, gleiche Rechte.

Fazit: Sind also mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden und ist der Unterhaltspflichtige außerstande, allen Unterhalt zu gewähren, gilt folgende Rangfolge nach § 1609 BGB.

1. Platz – Minderjährige unverheiratete Kinder und Kinder unter 21, die noch bei einem Elternteil leben UND eine allgemeinbildende Schule besuchen.
2. Platz – Elternteile, die wegen der Betreuung eines Kindes unterhaltsberechtigt sind oder im Fall einer Scheidung wären, z.B. die Exfrau, bei der gemeinsame Kinder leben, und die zweite Frau, mit der der Unterhaltspflichtige ein gemeinsames Kind hat. Dazu zählen aber auch Ehegatten und geschiedene Ehegatten bei einer Ehedauer von 10 Jahren oder mehr, gerechnet von der Heirat bis zur Scheidung. Hier liegt der Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen bei 1300 Euro.
3. Platz – Ehegatten und geschiedene Ehegatten, die nicht unter Nummer 2 fallen.
4. Platz – Kinder, die nicht unter Nummer 1 fallen.

Zahlung von Ehegatten Unterhalt

Falls der Unterhaltspflichtige durch die Zahlung des vollen Unterhalts für die Exfrau plus Zahlung des Kindesunterhalts unter den Selbstbehalt rutscht, geht zunächst der Kindesunterhalt vor. Die Exfrau bekommt nur die Differenz bis zum Selbstbehalt. Welchen Platz bei der Unterhaltsberechnung Mutter 2, also die Mutter der neuen Kinder hat, hängt davon ab, ob es auch aus der geschiedenen Ehe gemeinsame Kinder gibt:

Gibt es gemeinsame minderjährige Kinder mit dem neuen Partner, aber nicht mit der Exfrau stehen die Ansprüche der neuen Ehefrau vor denen der Exfrau. Dann gilt folgende Rangfolge:
1. Platz  Die Kinder
2. Platz  Der neue Partner
3. Platz  Der frühere Ehegatte

Gibt es sowohl aus der alten Ehe wie auch aus der neuen Ehe gemeinsame minderjährige Kinder sind beide Mütter untereinander gleichberechtigt und müssen sich den Unterhalt, der nach Abzug des Selbstbehalts gezahlt werden kann, teilen


[blue_box] Lesen Sie zu dem Thema Unterhalt auch:
– „Selbstbehalt, Bereinigtes Netto, Unterhalt“ von Rechtanwalt Sascha Gramm.
– 10 Fragen zum Thema Kindesunterhalt an den Experten[/blue_box]

Achtung: Ich bin keine Juristin. Die von mir in der Rubrik „Recht“ gesammelten Informationen stelle ich nach gewissenhafter Recherche auf dem Stiefmutterblog interessierten Lesern zur Verfügung. Ich übernehme weder eine Garantie noch eine Haftung. Im Zweifel rate ich jedem Leser sich an einen Anwalt für Familienrecht zu wenden.