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Wechselmodell – Was bedeutet das Urteil des BGH für die Praxis?

Wechselmodell Stiefmutterblog

Der BGH hat soeben ein wegweisendes Urteil zum Thema Wechselmodell gefällt. In den Medien, Fachwelt und bei den Betroffenen findet dies zu Recht große Aufmerksamkeit. Aber was bedeutet dieses Urteil eigentlich für die Praxis? Wie setzt man ein Wechselmodell durch, welche Fehler gilt es zu vermeiden und welche Strategie ein zu halten? Rechtsanwalt Matthias Bergmann beantwortet die wichtigsten Fragen zum Urteil.

Was ist ein Wechselmodell?

Das Wechselmodell oder Doppelresidenzmodell ist eine Idee zur zeitlichen Aufteilung der Kindesbetreuung nach einer Trennung der Eltern. Gemeint ist dabei eine zeitlich in etwa gleichrangige Aufteilung der Betreuungszeiten, nicht aber nur ein reines 50/50 Modell. Das Wechselmodell kennt viele unterschiedliche organisatorische Formen, immer ist ihm aber eine zeitlich nahezu gleiche Aufteilung der Betreuung zu Grunde gelegt.

Was war der Hintergrund zur Entscheidung zum Wechselmodell?

Der BGH hatte über einen Fall zu entscheiden, welcher zuvor durch das OLG Nürnberg entschieden wurde. Das OLG Nürnberg hatte den Antrag des Kindesvaters auf eine hälftige Beteiligung an der Betreuung des Kindes aus rechtlichen Gründen abgelehnt. Dabei waren zwei in der Rechtsprechung der verschiedenen Oberlandesgerichte häufige Argumente entscheidend.

Die rechtliche Einordnung des Wechselmodells war juristisch hoch umstritten und es stellte sich die Frage, ob es sich um eine Frage des Aufenthaltsbestimmungsrechtes oder des Umgangsrechtes handelte. Das klingt erst einmal akademisch, ist aber wichtig. Denn je nach Einordnung des Wechselmodells als Frage des Umgangsrechts oder Sorgerechts ergeben sich völlig unterschiedliche rechtliche Bewertungs- und Entscheidungsmaßstäbe. Das OLG Nürnberg sah eine Frage des Aufenthaltsbestimmungsrechtes als Teil des Sorgerechtes gegeben, und da der Vater einen Umgangsantrag gestellt hatte war es der Meinung in diesem rechtlichen Rahmen das Wechselmodell nicht anordnen zu dürfen.

Gehört das Wechselmodell in das Umgangsrecht oder Sorgerecht?

Der BGH hat zunächst klargestellt, dass eine Anordnung eines Wechselmodelles in einem Umgangsverfahren möglich ist. Ob es daneben auch im Wege des Verfahrens wegen Sorgerechts geltend gemacht werden kann lässt er offen. Damit sind grundsätzlich beide Anträge möglich.

Sinnvoll, jedenfalls bei gemeinsamen Sorgerecht, ist aber mit der Entscheidung des BGH ein Umgangsantrag. Besteht kein gemeinsames Sorgerecht könnte die Sachlage schwieriger sein, der BGH lässt das im Einzelnen offen. Besteht kein oder kein vollständiges gemeinsames Sorgerecht, so sollte weiterhin sowohl ein Verfahren wegen Umgangsrecht, als auch eines wegen Sorgerecht eingeleitet werde

Darüber hinaus folgte das OLG einer weit verbreiteten (und schwer zu begründenden) Meinung, dass eine Anordnung eines Wechselmodells gegen den Willen eines Elternteils nicht möglich sei.

Hat der BGH das Wechselmodell angeordnet?

Nein. Es ist wichtig das im Auge zu behalten. Der BGH hat entschieden, dass das Wechselmodell und auch die Anordnung des Wechselmodells gegen den Willen eines Elternteils möglich sei kann. Das heißt noch lange nicht, dass dies auch angeordnet werden muss.

Kann das Wechselmodell gegen den Willen eines Elternteils angeordnet werden?

Grundsätzlich ja. Der BGH macht darauf aufmerksam, dass es sich bei Umgangsregelungen immer um Einzelfallentscheidungen handelt, bei denen eine Regelung zu finden ist, welche dem für das Kindeswohl besten entspricht. Ein Konsens zwischen den Eltern über ein Wechselmodell ist dafür keine Voraussetzung.

Allerdings stellt der BGH auch darauf ab, dass er im Wechselmodell höhere Anforderungen an Kind und Eltern zu stellen sei. Für ein Wechselmodell sei eine gewisse Nähe der elterlichen Haushalte, geeignete äußere Rahmenbedingungen und eine „entsprechende Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit“ Voraussetzung. Bei hohem Konfliktniveau – so der BGH – wird das Wechselmodell dem Kindeswohl nicht entsprechen.

Was heißt das in der Praxis?

Das Urteil ist ein wichtiger Schritt in die richtige Richtung, aber auch nicht mehr. Gerade die Formulierung „entsprechende Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit“ öffnet Gerichten, welche dem Wechselmodell skeptisch gegenüber stehen Tür und Tor für dessen einzelfallbezogene Ablehnung. Hier werden auch wieder qualitativ meist mangelhafte Gutachten eine Rolle spielen und die Tatsache, dass das Wechselmodell sowohl bei den Juristen als auch bei den Psychologen in der familiengerichtlichen Praxis überwiegend skeptisch gesehen wird. Selbst der BGH ignoriert die positiven Erfahrungen aus Skandinavien, wenn er meint, dass das Wechselmodell als konfliktreduzierende Maßnahme nicht in Betracht kommt. Andererseits deutet der BGH an, dass einer Anordnung im einstweiligen Verfahren bei einer akuten Trennungssituation grundsätzlich nichts im Wege steht.

Welche Strategie kann bei der Durchsetzung des Wechselmodells helfen?

Kern der gerichtlichen Entscheidung ist das Kindeswohl. Dabei kann aufgrund der Rechtsprechung des BGH eine Anordnung nur geschehen, wenn ein – wie auch immer definiertes – Mindestmaß an kooperations- und Kommunikationsfähigkeit besteht. Hier gilt es auf zu passen. Denn es ist relativ leicht einen Konflikt zu schüren.

Der ablehnende Elternteil kann also mit einer Schmutzkampagne beginnen und sich in dem Moment entspannt zurücklehnen, in dem darauf eingegangen wird. In einem Verfahren zur Durchsetzung des Wechselmodells muss also stets mit allen Mitteln versucht werden, das Konfliktniveau zu senken.

Wie reagiere ich jetzt richtig?

Angriffe, Vorwürfe und falsche Behauptungen der Gegenseite dürfen jetzt nicht mit einem massiven Gegenangriff beantwortet werden. Vielmehr muss in enger Abstimmung mit dem Rechtsanwalt hervorgehoben werden, wo die Einigungsfähigkeit der Eltern sich zeigt. Zwar müssen auch Richtigstellungen erfolgen, es hilft hier aber die Möglichkeit eines Missverständnisses als Erklärung in Betracht zu ziehen und nur an wirklich relevanten Punkten zu reagieren.

Dabei muss beachtet werden, dass sich bei Gericht und eventuellem Gutachter der Eindruck eines nicht zu behebenden Konfliktes um so stärker festsetzt, je mehr Zeit sich inhaltlich mit der Aufklärung unterschiedlicher Aussagen beschäftigt wird. Ziel jeder Strategie muss daher die Versachlichung des Konfliktstoffes sein. Persönliche Angriffe und sogar Falschbehauptungen gilt es möglichst aus der Diskussion fern zu halten, gerade dort wo die Behauptungen ohne inhaltliche Relevanz für die rechtliche Wertung ist, empfiehlt es sich gar nicht darauf ein zu gehen. Vielmehr sollten die Punkte in den Mittelpunkt gerückt werden, die funktionieren. Das Lob der Gegenseite ist hier die schärfste Waffe in der Auseinandersetzung.

Was sollte nicht hingenommen werden?

Selbstverständlich müssen krasse Falschbehauptungen widerlegt werden. Die Chance der friedlichen Strategie ist allerdings, dass sich bei Gericht klar etabliert, wer den Konflikt treibt und wer nicht. Was bestenfalls sogar zu einer – immer hilfsweise zu beantragenden – Übertragung der Rechte auf die eigene Partei führen kann.

Insgesamt gilt es – wie in vielen Umgangssituationen – einen schmalen Grad zwischen Rechtsverteidigung und Lösungswilligkeit zu finden, bei dem die Umsetzung des Wechselmodells dem Gericht als möglich erscheint.


Matthias Bergmann

Matthias Bergmann

Matthias Bergmann hat sich auf die Bereiche Sorgerecht und Umgangsrecht, also das Kerngebiet des Familienrechts, spezialisiert. Er kennt die zahlreichen Problematiken und weiß, dass Konflikte nach einer Trennung mit Kind immer hoch emotional sind und von betroffenen Eltern viel Kraft verlangen. Mit seiner Arbeit möchte er Trennungseltern unterstützen, Problemlösungen zu finden und eine zufriedenstellende Gesamtsituation für alle Beteiligten herzustellen. Ich danke ihm sehr für die informativen Gastartikel auf dem Stiefmutterblog. Mehr Informationen über den Rechtsanwalt Matthias Bergmann findet man hier.

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Haben Sie Fragen zum Thema? Bitte E-Mail mit Stichwort „Wechselmodell“ an: Stiefmutterblog@gmail.com oder einfach einen Kommentar hinterlassen.

Foto: stocksnap

8 Kommentare
  1. Nele
    Nele sagte:

    Hallo Liebe Stiefmamas und Stiefpapas,
    Kennt ihr schon die Petition zum Wechselmodell/ der Doppelresidenz?

    Es gibt schon über 13.000 Stimmen für ein zeitgemäßes Familienrecht bei dem Kindern beide Eltern erhalten bleiben. Aber damit die Petition im Bundestag diskutiert wird, werden 50 000 Stimmen bis Ende Februar 2019 gebraucht.

    Für Infos:
    https://www.doppelresidenz.org

    zum Unterzeichnen:
    https://epetitionen.bundestag.de/petitionen/_2018/_12/_22/Petition_89358/forum/Beitrag_616385.$$$.batchsize.10.tab.1.html

    Antworten
  2. Tanja
    Tanja sagte:

    42:58 ist doch schon entschieden?
    Der 42 Elternteil ist der gekniffene. Betreut umfangreich, zahlt dennoch voll Unterhalt.
    Mit sowas bräuchte mir niemand kommen.

    @Kerstin, auf „Ruhe“ warte ich noch.
    Wir hatten Wechselmodell über viele Jahre. Kann klappen. Hat bei uns nicht. Stiefkind hat sich von Mama manipulieren lassen und ist einfach bei einem Wechsel bei der Mutter geblieben.
    Natürlich hatte das „Pubertier “ dennoch Forderungen an Vater und Halbbruder.
    Mein Mann hat sich positioniert. Nun verleumdet das Kind nicht nur mich, sondern auch ihren Vater.
    Erstaunlich, was es so alles gibt….Und ich lasse mir nicht mangelnden Willen unterstellen. Mein Ex und ich sind nach den üblichen TrennungsEmotionen inzwischen wieder gut befreundet.
    Und ja, ich gestehe. Ich bin froh, dass das Kind meines Mannes nicht mehr her kommt.
    Wann ich sonst die Waffen kampflos gestreckt hätte, weiß ich nicht…Inzwischen sind mein Mann und ich 10 Jahre liiert….

    Antworten
  3. Daka
    Daka sagte:

    Vielen Dank für diesen Beitrag! Leider deckt sich Ihre juristische Einschätzung mit meiner eigenen und unseren Erfahrungen aus unseren eigenen Prozessen… Ablehnung WM aus rechtlichen Gründen sowie Ablehnung Umgangserweiterung (auf Wunsch des Kindes!) weil kein Einfluss auf Kindeswohl nachweisbar…
    „entsprechende Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit“ das ist wohl der Knackpunkt… denn Eltern die das haben, werden wohl kaum einen Richter brauchen um sich zu einigen… Ist genauso wie das richterliche Schlupfloch beim Sorgerecht… Das weist den (hauptsächlich) Müttern den zu gehenden Weg: Ich muss nur jegliche Kommunikation blockieren, dann behalte ich alleiniges Sorgerecht und ein Wechselmodell kann auch nicht angeordnet werden.
    Gerade demjenigen der die Kommunikation verweigert und blockiert sollte all das aberkannt und nicht alleinig übertragen werden. Das hat mit Kindeswohl für mich nicht viel zu tun….

    Wieso darf eigentlich nicht eine Familientherapie bzw. Elterngespräche gerichtlich angeordnet werden?

    Antworten
    • Kerstin
      Kerstin sagte:

      Nachdem die Mutter aus einer lustigen Laune heraus plötzlich feststellte, dass gemeinsames Sorgerecht mit sich bringt, wollte sie das alleinige Sorgerecht beantragen. Wurde abgelehnt. Als der Richter beide Parteien befragte, wie man das Konfliktpotential senken kann, schlug mein Gatte damals vor, eine entsprechende Gesprächstherapie durchzuführen. Zunächst als Einzelgespräch angedacht, später dann „gemeinsam“. Der Richter legte das also fest: „Weiter gemeinsames Sorgerecht (weil nichts dagegen sprach) und die Auflage der Therapie!“ Okay….. die Mutter der Jungs ist 3x dort gewesen, hat dann folgenlos abgebrochen, nachdem sie den Therapeuten anschnarrte, dass er als Kerl natürlich auf Männerseite wäre….

      Bringt also gar nichts die bloße Anordnung, solang es folgenlos abgebrochen werden kann…
      10 Jahre später, immer noch gemeinsames Sorgerecht – Konfliktpotential mindestens so hoch wie am Tage der Trennung – der Gatte hat mittlerweile endlich den Kontakt/Austausch/Aufeinandertreffen mit KM komplett eingestellt… Ganz toll alles fürs Kindswohl..

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      • Daka
        Daka sagte:

        Ich glaube, würde man den Müttern androhen das Sorgerecht und am besten noch dem Lebensmittelpunkt zu entziehen, würden sie vielleicht endlich mal anfangen zu reden…

        Ja, es ist leider wie bei einer normalen Psychotherapie…man muss schon einsehen, dass etwas schief läuft und dann auch mitmachen wollen.

        Bei uns ist auch Hopfen und Malz verloren, wir warten jetzt einfach darauf, dass das Kind älter wird und irgendwann seine eigenen Entscheidungen trifft… mit den Gerichten kann man jedenfalls nicht rechnen. Kindeswohl ist ja leider auch so ein dehnbarer Begriff…

    • kerstin
      kerstin sagte:

      Albern, alles. Die Mutter wird nirgendwo gefragt, ob sie alleiniges Sorgerecht hat. Sie tut so und natürlich zweifelt das keiner an. Macht, was sie will und alles ist okay. Hauptsache es fliesst reichlich Kohle und sie muss nichts begründen.
      Jetzt hat sie den Kindern verboten ihren Vater zu grüßen, weil er nicht mehr reden/streiten mag mit ihr. 10 und 12 Jahre als sind die Jungs. Ich schätze aber schon, dass man ihrem Einfluss erliegen wird. Weiß nicht, die Richter, Therapeuten hatten immer Schwierigkeiten mit ihrer Art und haben versucht sie in ihre Schranken zu weisen und durchaus bemerkt, was sie da vor sich hatten. Aber die Kinder sehen Mami wohl als „normal“. Die Zeit wird’s zeigen. Ehrlich? Ich genieße die allgemeine Ruhe. Zehn zermürbende Jahre mit Terror und Stress reichen erst mal.

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    • EricU
      EricU sagte:

      Konkret bedeutet das, dass man beim Unterhalt besser Streit vermeidet, denn das würde wieder als hohes Konfliktniveau interpretiert und dann ist das Wechselmodell wieder schneller zu Ende wie gedacht bzw. gar nicht erst begonnen.

      Über den Unterhalt beim Wechselmodell gibts schon diverse Abhandlungen und Urteile, zweifellos werden sich viele Juristen noch Aufmerksamkeit und Honorare verdienen, wenn auf diesem weiten Feld noch eifrig nachgelegt wird.

      Im Prinzip ist alles möglich. Es gab mal ein älteres Urteil, das besagt dass nun keiner der beiden Eltern das Recht habe, im Namen des Kindes Unterhalt zu verlangen, also jeder zahlt das, was das Kind in der Zeit bei ihm braucht, der Rest jeder gleich. Das wird sicher nicht Hauptrichtung der Rechtssprechung, denn daran verdient keiner der Helfer was, es bietet den Berechnungs- und Streitliebenden zu wenig Nahrung.

      Andere fordern komplizierte Ausgleiche, die ähnlich dem Volljährigenunterhalt oder Mehrbedarf berechnet werden: Aus beiden Elterneinkommen wir eine Haftungsquote errechnet. Bei ungleicher Haftungsquote muss ein Ausgleich gezahlt werden. Das wird wohl der Standard werden bzw. ist es schon. Man darf dann ständig hin- und herrechnen, gibt es doch vier Stellschrauben die sich ständig ändern: Einkommen A, Einkommen B, Bedarf nach Düsseldorfer Tabelle, Kindergeldhöhe. Also am Besten eine Unterhalts-App entwickeln, so dass immer der taggenaue Unterhalt berechnet werden kann und alles seine rechtliche Richtigkeit hat. Vorsicht, Ironie.

      Am praktikabelsten und wenigsten streiterzeugend wird ein Kinderkonto sein, in das beide Eltern einzahlen und von denen die Barausgaben bestritten werden. Kost, Logis und alles unter 20 EUR zahlt jeder Elternteil selbst.

      Spannend und sehr gewinnbringend für die Gerichte werden all die speziellen Fälle: Ein Elternteil erhält Sozialleistungen und muss übergegangene eventuelle Ansprüche abgeben, Fälle mit mehreren Kindern die nicht alle Wechselmodell machen, 42:58 Betreuung…

      Man sieht, dass das Wechselmodell im Familienrecht ein Fremdkörper ist, obwohl das deutsche Recht ganz im Gegensatz zu Skandinavien sehr unkonkret ist. Die Hoffnung, dass die dort praktizierten guten und sehr konkreten Regeln sowie die ganz andere Herangehensweise an nicht justitiable Sachverhalte auch hier übernommen werden, ist aber mit Sicherheit vergebens.

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