Kinderfreibetrag für Unterhaltszahler

Freibetrag fuer Unterhaltszahler

Das deutsche Steuerrecht ist kompliziert. Da sind sich wohl alle einig. Noch komplizierter wird es, wenn ein Kind auf der Welt ist, die Eltern getrennt leben und derjenige, der den Barunterhalt leistet, seine Steuererklärung machen will. Wie sieht es eigentlich mit dem Kinderfreibetrag für Unterhaltszahler aus? Wem steht was zu?

Hallo Susanne, ich verfolge deinen Blog schon eine ganze Weile. Schön, dass du das machst, das ist so viel wert auch mal Unterstützung  zu bekommen. Ich habe aktuell eine Frage. Wie sieht es mit dem Kinderfreibetrag für Unterhaltszahler aus? Bei uns kümmere ich mich um sämtlichen Papierkram, also auch die Angelegenheiten mit dem Finanzamt. Nun wollten wir bei meinem Mann auf der Steuerkarte den halben Kinderfreibetrag eintragen lassen. Er zahlt regelmäßig Unterhalt, daher müsste er ihm doch auch zu stehen, oder? Nur finde ich kein Formular dafür. Kann das sein? Alle Formulare hier sind so ausgerichtet dass die  alleinerziehende Mutter zu ihrem Recht kommt. Die Mutter hat das ganze Kind auf der Karte. Dabei zahlt er doch alles. Wie kann mein Mann das beantragen beim Finanzamt? Oder steht ihm gar kein Freibetrag zu? Muss vielleicht noch etwas berücksichtigt werden?

Vielen Dank schon mal vorab und

Viele Grüße B.

Bitte E-Mail mit Stichwort „Kinderfreibetrag für Unterhaltszahler“ an: Stiefmutterblog@gmail.com oder einfach einen Kommentar hinterlassen.

In eigener Sache: Ich weise darauf hin, dass der Stiefmutterblog kein juristisches oder medizinisches Forum ist. Ratschläge, die hier gegeben werden, sollten ggf. von Ihrem Familienanwalt oder Arzt geprüft werden. Ich übernehme keine Haftung für die Ratschläge oder Links, auch nicht in den Kommentaren, freue mich aber sehr über die vielen guten Tipps, die hier gegeben werden.

Foto: Stocksnap, Tim Gouw

7 Kommentare
  1. Ansorge
    Ansorge sagte:

    Hallo, habe eine frage:
    in der Anlage Kind trage ich alle Kinder ein auch wenn eines bei Vater Wohnt? und ich für das 1 Kind keine Kindergeld bekomme und ich Zahle auch nicht den Unterhalt, aber für das 2 Kind was bei mir Wohnt Unterhalt bekomme.

    Antworten
  2. Anka
    Anka sagte:

    Ich habe mal eine Frage zum Thema Unterhalt :

    Meinem Partner (der nie verheiratet war) wurde 2012 sein Unterhalt ausgerechnet, damals war seine Tochter 6 Jahre.
    Nun wurde automatisch der Unterhalt etwas erhöht, (da sie jetzt 10 Jahre ist) was auch absolut i.O. ist.

    Meine Frage ist eher:
    Wann oder wird überhaupt noch mal sein Jahres-Einkommen verlangt um evtl. den Unterhalt neu auszurechnen ?

    Und nächstes Jahr werden wir heiraten !! Wird dann neu ausgerechnet ??

    Antworten
  3. Sara
    Sara sagte:

    Normalerweise wird bei der Scheidung der Kinderfreibetrag auf beide Ex-Partner aufgeteilt.
    Sollte das nicht der Fall sein, kann man eigentlich recht simpel beim Finanzamt einfach mal anrufen.
    Zumindest in unserem Fall war der Sachverständige sehr nett und hilfsbereit.
    Allerdings kann die Partei bei der die Kinder leben in ihrer Steuererklärung den kompletten Freibetrag für sich beanspruchen. Und dann wird es ein wenig schwieriger…
    Es gibt nämlich nur einen Anspruch auf die Hälfte des Kinderfreibetrags, wenn die Kinder in einem nicht unerheblichem Umfang von euch betreut werden.
    Und da ein nicht unerheblicher Umfang immer eine Auslegungssache ist, gibt es leider hier einen sehr hohen Ermessungsspielraum.
    Bei uns hat die alleinerziehende Mutter letztes Jahr den kompletten Freibetrag beantragt und erhalten.
    Wir zahlen immer den Unterhalt…und haben die Kinder jedes zweite Wochenende und in jeden Ferien 1-2 Wochen.
    Zusätzlich zum Unterhalt werden die Kinder regelmäßig durch uns neu eingekleidet und erhalten ein monatliches Taschengeld.
    Dies ist aber laut der Rechtsabteilung unseres Finanzamts kein erheblicher Betreuungsumfang. Selbst wenn wir alle Quittungen beilegen könnten…
    Die Begründung hierfür liegt darin das die Mutter die Kinder den Rest der Zeit betreut und dieser Zeitaufwand höher ist.
    Mein Tipp wäre daher: Redet mit der Mutter und sprecht es vorher ab.
    Wenn sie momentan den vollen Kinderfreibetrag erhält, gibt es nur böses Blut wenn ihr ihn einfach beantragt. Falls sie jedoch gar nicht arbeitet…oder wenig Einkommen bezieht…ist es durchaus möglich das sich der Kinderfreibetrag auf ihre Steuerrückzahlung gar nicht auswirkt und es ihr egal ist.

    Antworten
    • EU
      EU sagte:

      Um den halben Kinderfreibetrag geltend zu machen ist definitiv keine „Mehrbetreuung“ Voraussetzung. Ich vermute, die Aussage des Finanzamts dazu kam zweideutig an. Das ergibt sich nicht nur aus §32 EStG, sondern auch aus der Logik: Der Unterhaltspflichtige erhält schliesslich anstandslos auch das halbe Kindergeld, das nichts anderes als die mögliche Steuerersparnis des Kinderfreibetrages in bar ist. Oder das Finanzamt hat einfach §32 zitiert, aber das Zitat wurde falsch verstanden. Da steht nämlich:

      „6. Abweichend von Satz 1 wird bei einem unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Elternpaar, bei dem die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 nicht vorliegen, auf Antrag eines Elternteils der dem anderen Elternteil zustehende Kinderfreibetrag auf ihn übertragen, wenn er, nicht jedoch der andere Elternteil, seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind für das Kalenderjahr im Wesentlichen nachkommt oder der andere Elternteil mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist. 7. Eine Übertragung nach Satz 6 scheidet für Zeiträume aus, für die Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz gezahlt werden. 8. Bei minderjährigen Kindern wird der dem Elternteil, in dessen Wohnung das Kind nicht gemeldet ist, zustehende Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf auf Antrag des anderen Elternteils auf diesen übertragen, wenn bei dem Elternpaar die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 nicht vorliegen. 9. Eine Übertragung nach Satz 8 scheidet aus, wenn der Übertragung widersprochen wird, weil der Elternteil, bei dem das Kind nicht gemeldet ist, Kinderbetreuungskosten trägt oder das Kind regelmäßig in einem nicht unwesentlichen Umfang betreut.“

      Es handelt sich also um zwei Dinge: Den Kinderfreibetrag, den jeder Elternteil zur Hälfte erhält und den Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf, den sogenannten Erziehungsfreibetrag. Der ist was Anderes und der wird nicht geteilt.

      Antworten
  4. R.
    R. sagte:

    Auch wenn der Kinderfreibetrag auf der Steuerkarte eingetragen ist… Es gibt für denjenigen bei dem die (minderjährigen ) Kinder gemeldet sind ein Feld auf dem Steuervordruck in dem es heißt : ich beantrage den vollen Kinderfreibetrag, da das Kind nicht im Haushalt des anderen Elternteiles gemeldet war. Es liegt hier im Ermessen des Sachbearbeiters dann die Erklärung des anderen Elternteils zu prüfen und zu korrigieren. Wir hatten das im letzen Jahr. Wenn man als Unterhaltszahlender Teil nicht möchte- kann man dem Wiedersprechen , schriftlich. Und es reicht übrigens das Kind mit Nebenwohnsitz bei sich anzumelden um dies zukünftig zu unterbinden.

    Nette Grüße
    R.

    Antworten
  5. Klaus
    Klaus sagte:

    Ich habe das mal ganz formlos auf einem DIN A4 Blatt gemacht. 2014 hat das Finanzamt das EDV System umgestellt und danach war mein ELSTAM Datensatz im Eimer und die Kinderfreibeträge waren futsch.
    Weil der Arbeitgeber aufgrund der monatlichen ELSTAM Abfrage beim FA die Gehaltsabrechnung erstellt, ist mir das auch gleich beim Auszahlungsnetto aufgefallen. Nach Rücksprache mit dem Finanzamt durfte ich dann mit einem kurzen Anschreiben die Freibeträge erneut beantragen. Kein Kind ist über 18 Jahre.

    Antworten
  6. EU
    EU sagte:

    Benötigt wird für die Eintragung das Formular „Antrag auf Lohnsteuerermäßigung“ vom Finanzamt. Früher war es einfacher, da konnte man sich den halben Kinderfreibetrag auf der Lohnsteuerkarte eintragen lassen. Auswirkungen auf die Steuerlast hat das aber nur, wenn die Günstigerprüfung eine höhere Steuerersparnis ergibt wie das halbe Kindergeld. Das ist äusserst selten der Fall, ansonsten wirkt es sich nur für die Zuschlagsteuern in Höhe von wenigen Euro aus.

    Wird Unterhalt gezahlt oder das minderjährige Kind betreut, hat man einen Anspruch auf den halben Kinderfreibetrag.

    Antworten

Hinterlasse einen Kommentar

An der Diskussion beteiligen?
Hinterlasse uns deinen Kommentar!

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert