Satzung Stiefmütter und Trennungsväter als Eltern im Verbund in zweiter Ehe oder Partnerschaft (STEVIE)

  • 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

(1) Der Verein trägt den Namen Stiefmütter und Trennungsväter als Eltern im Verbund in zweiter Ehe oder Partnerschaft (STEVIE).

(2) STEVIE hat den Sitz in Ganderkesee

(3) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

  • 2 Vereinszweck

1) Zweck des Vereins ist die Unterstützung von Stiefmüttern und der zweiten Familie eines Trennungsvaters.

Dieser Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere

  • durch Einrichtung und Unterhaltung von oder Mitwirkung an örtlichen und überörtlichen Beratungseinrichtungen für Stiefmütter und zweite Familien eines Trennungsvaters
  • Einrichtung und Unterhaltung von und Mitwirkung an örtlichen und überörtlichen Gesprächskreisen für Stiefmütter, zweiten Familien eines Trennungsvaters sowie deren Angehörige
  • durch Schulung und Supervision der Beraterinnen, Berater, Gesprächsleiterinnen und Gesprächsleiter.

(2) Zweck des Vereins ist ferner die Förderung und Gleichstellung der Familie im erweiterten Sinne. Als Familie im erweiterten Sinne verstehen sich explizit auch das sorgeberechtigte Elternteil, sowie dessen Ehepartner, bei dem das Kind nicht mit erstem Wohnsitz gemeldet ist. Dieser Vereinszweck soll erreicht werden durch

  • Beratung von Stiefmüttern und Trennungsvätern
  • Beratung von Stiefeltern (Stiefmutter/Stiefvater), Trennungseltern (Mutter/Vater), sowie Stiefmüttern und Stiefvätern mit Kindern oder mit Kinderwunsch
  • die Erstellung eins Beratungsführers für zweite Familien eines Trennungsvaters
  • die Organisation eines Netzes von Selbsthilfegruppen für Stiefmütter und zweite Familien eines Trennungsvaters.
  • Sensibilisierung der Fachkräfte aus den Bereichen Familienberatung und -bildung für die besonderen Probleme von Stiefmüttern und zweiten Familien eines Trennungsvaters, sowie ihrer Angehörigen,
  • die Erstellung und laufende Aktualisierung von Literaturlisten für Trennungsfamilien und für die Fachkräfte aus den Bereichen Familienberatung und -bildung,
  • Mitwirkung an oder Durchführung von Vorträgen und Veranstaltungen für Stiefmütter und zweite Familien eines Trennungsvaters und für die Fachkräfte aus den Bereichen Familienberatung und -bildung
  • Stellungnahmen zu pädagogischen, theologischen, medizinischen, sozialen, rechtlichen und politischen Fragen, die Stiefmütter und zweite Familien eines Trennungsvaters betreffen,
  • Einrichtung und Unterhaltung von Familienzentren für Stiefmütter und zweite Familien eines Trennungsvaters

(3) Zweck des Vereins ist außerdem die Förderung der Bildung und Erziehung, indem sich der Verein darum bemüht, die Allgemeinheit über Stiefmütter und zweite Familien eines Trennungsvaters aufzuklären, die weit verbreiteten Vorurteile über Stiefmütter abzubauen. Dieser Zweck des Vereins wird verwirklicht insbesondere

mittels Durchführung von oder Mitwirkung an öffentlichen Veranstaltungen,

  • durch Stellungnahmen zu pädagogischen, theologischen, medizinischen, sozialen, rechtlichen und politischen Fragen, die zweite Familien betreffen,
  • durch Zusammenarbeit mit ausländischen Vereinigungen und Verbänden vergleichbarer Zielsetzung sowie Mitarbeit in internationalen Organisationen,
  • durch Aufklärungsarbeit mit Hilfe von Workshops, Öffentlichkeitsarbeit mit Hilfe von Infoständen, Erstellen von Informationsmaterialien sowie Internetauftritten, öffentlichen Aktionen und ähnlichem,

 

  • 3 Selbstlosigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung. Der Zweck kann auch durch teilweise Zuwendung von Vereinsmitteln an eine andere Körperschaft verfolgt werden, soweit diese satzungsmäßig die gleichen Zwecke verfolgt und solange sie als besonders förderungswürdig oder mildtätig anerkannt ist.

(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten als solche keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

  • 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können natürliche Personen werden, die ihre Bereitschaft zur Unterstützung der Vereinsarbeit erklären, dem Programm zustimmen und die Satzung anerkennen. Die Aufnahme eines Mitglieds kann bei Fusion mit anderen Vereinen auch durch Berufung durch den Vorstand erfolgen. In diesem Fall erhält das neue Mitglied eine Widerspruchsfrist von acht Wochen.

(2) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

(4) Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einer Woche jeweils zum Monatssende gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

(5) Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere

  • ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten,
  • die Verletzung satzungsgemäßer Pflichten,
  • Beitragsrückstände von mindestens einem halben Jahr.

(6) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Der Ausschluss erfolgt unter Berücksichtigung einer Stellungnahme des Mitglieds, zu der dieses eine vierwöchige Frist erhält.

(7) Mitglieder haben aktives und passives Wahlrecht sowie Stimmrecht.

 

§ 5 Fördermitglieder

(1) Fördermitglieder des Vereins können juristische und natürliche Personen werden.

Für den Erwerb der Fördermitgliedschaft gilt § 3 (1)-(6) entsprechend.

(2) Fördermitglieder haben weder Antrags-, Wahl- noch Stimmrecht.

 

§ 6 Beiträge

 

Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.

 

  • 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  1. a) der Vorstand
  2. b) die Mitgliederversammlung

 

 

  • 7 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus 5 Mitgliedern

Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.

(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 1 Jahr gewählt.

Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.

Der Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.

(3) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.

(4) Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens 4 mal statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch E-Mail unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 6 Tagen.

(5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

(6) Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von zu unterzeichnen.

(7) Der Vorstand kann für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten.

 

  • 8 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von zweidrittel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.

(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.

(4) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.

Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.

Die Mitgliederversammlung entscheidet z. B. auch über

  1. a) Gebührenbefreiungen,
  2. b) Aufgaben des Vereins,
  3. c) An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz,
  4. d) Beteiligung an Gesellschaften,
  5. e) Aufnahme von Darlehen ab EUR 1.000,00,
  6. f) Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich,
  7. g) Mitgliedsbeiträge,
  8. h) Satzungsänderungen,
  9. i) Auflösung des Vereins.

(5) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

(6) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

 

§ 9 Untergliederungen des Vereins

(1) Untergliederungen des Verbandes können sich auf Landes-, Bezirks-, Kreis- und Ortsebene bilden. Übergangsweise können sich die Mitglieder in mehreren Bundesländern zu einem gemeinsamen Landesverband zusammenschließen.

(2) Die Mitglieder des Vereins sind zugleich Mitglieder der an ihrem Wohnsitz bestehenden rechtsfähigen oder nicht rechtsfähigen Untergliederungen, es sei denn, dass sie beim Bundesvorstand widersprechen oder die Zuordnung zu einer anderen Untergliederung beantragen.

(3) Die Untergliederungen verfolgen selbständig die in § 2 dieser Satzung beschriebenen mildtätigen und gemeinnützigen Zwecke.

(4) Die Untergliederungen entscheiden auf ihren Mitgliederversammlungen über ihre Vertretungsorgane und die Höhe ihrer Beiträge. Die Untergliederungen können sich eine eigene Satzung geben und sich als rechtsfähige Vereine in das Vereinsregister eintragen lassen. Ihre Satzungen müssen Bestimmungen enthalten, die § 2 entsprechen.

In ihrem Namen oder durch einen Namenszusatz muss deutlich werden, dass sie eine Untergliederung des Vereins sind.

Die Satzung und Satzungsänderung bedürfen der Genehmigung durch den Bundesvorstand.

 

 

  • 10 Aufwandsersatz

(1) Mitglieder – soweit sie vom Vorstand beauftragt wurden – und Vorstandsmitglieder haben einen Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Dazu gehören insbesondere Reisekosten, Verpflegungsmehraufwendungen, Porto und Kommunikationskosten.

(2) Der Nachweis erfolgt über entsprechende Einzelbelege und ist spätestens 6 Wochen nach Ende des jeweiligen Quartals geltend zu machen.

(3) Soweit für den Aufwandsersatz steuerliche Pauschalen und steuerfreie Höchstgrenzen bestehen, erfolgt ein Ersatz nur in dieser Höhe.

 

  • 11 Satzungsänderung

(1) Für Satzungsänderungen ist eine einfache Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Für Änderungen des Satzungszwecks ist eine Mehrheit von dreiviertel der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.

(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

 

  • 12 Beurkundung von Beschlüssen

Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen erfassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.

 

  • 13 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an .XXX……………… (Bezeichnung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft)

– der – die – das – es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.