Tod im Patchwork – Wo bleiben die Kinder?

Tod im Patchwork

Mit dem Tod möchte sich wohl niemand gerne beschäftigen. Dabei gehört er fest zum Leben. Natürlich wünscht sich niemand zu sterben, solange die Kinder noch klein sind. Was aber, wenn das doch passiert? Was geschieht mit den Kindern, wenn man zu Lebzeiten bereits getrennt vom anderen Elternteil lebte? Dürfen/müssen sie zum leiblichen Elternteil? Dürfen/müssen sie beim Stiefelternteil bleiben? Haben Stiefgeschwister Einfluß darauf, bei wem ein Trennungskind nach dem Tod des betreuenden Elternteils lebt? Der Tod im Patchwork ist ein weitreichendes Thema, zu dem ich Rechtsanwalt Matthias Bergmann einige Fragen gestellt habe.

Inhalt

Wie geht es nach dem Tod im Patchwork weiter?

Was passiert, wenn in einer Patchworkfamilie ein Elternteil verstirbt mit den Kindern?
Matthias Bergmann:
Wie in fast allen Bereichen kommt es hier entscheidend darauf an, wie die Sorgerechtssituation bisher gestaltet ist. Zu unterscheiden ist der Fall, bei dem bisher das gemeinsame Sorgerecht gegeben ist und der Fall, in dem der „ausfallende“ Elternteil das alleinige Sorgerecht innehatte.

Gemeinsames Sorgerecht

Was geschieht beim Tod des betreuenden Elternteils bei gemeinsamen Sorgerecht? Matthias Bergmann: In diesem Fall hat nunmehr der verbleibende leibliche Elternteil das alleinige Sorgerecht inne. Das beinhaltet dann grundsätzlich auch das Aufenthaltsbestimmungsrecht. Der verbleibende leibliche Elternteil kann daher das Kind auch zu sich holen. Dies ist in § 1680 I BGB ausdrücklich so geregelt und entspricht auch der verfassungsrechtlichen Lage.

Dagegen vorgehen kann man nur unter den strengen Voraussetzungen des § 1666 BGB, wenn also in dieser Vorgehensweise eine schwerwiegende Kindeswohlgefahr gegeben ist. Das wird nur im Ausnahmefall gegeben sein. Hier lässt sich auch keine andere Regelung per Verfügung, Testament o.ä. vorher festlegen. Denn das Sorgerecht ist gemeinsam, damit kann auch nur gemeinsam wirksam darüber verfügt werden. Also nur mit dem ausdrücklichen Einverständnis des anderen Elternteils.

Alleiniges Sorgerecht

Was geschieht beim Tod des betreuenden Elternteils bei alleinigem Sorgerecht?
Matthias Bergmann:
Bei alleinigem Sorgerecht des ausfallenden Elternteils ist das etwas anders. Hier wird § 1680 II BGB angewendet. Dieser lautet, dass dem überlebenden Elternteil das Sorgerecht zu übertragen ist, wenn es dem Kindeswohl „nicht widerspricht“. Hier soll sichergestellt werden, dass das Sorgerecht nur dann auf den überlebenden Elternteil übertragen wird, wenn dies dem Kind nicht schadet. Die Übertragung auf den überlebenden leiblichen Elternteil ist dabei der Regelfall, die Übertragung kann nur abgelehnt werden, wenn das Gericht der Überzeugung ist, dass die Übertragung (und die damit einhergehende Trennung des Kindes von seiner bisherigen Lebenswelt) dem Kindeswohl schaden würde.

Gegen diese Trennung aus dem bisherigen sozialen Umfeld kann der Stiefelternteil gem. § 1682 BGB vorgehen und beantragen, dass das Verbleiben des Kindes bei ihm angeordnet wird. Auch diese Anordnung kann nur ergehen, wenn durch die Herausnahme aus dem bisherigen sozialen Umfeld eine nachhaltige Kindeswohlgefahr gegeben ist. Wenn das Kind zum überlebenden leiblichen Elternteil kommt, so hat der Stiefelternteil ein Umgangsrecht, welches sich gem. § 1685 BGB durchsetzen lässt.

Kann man etwas anderes verfügen?
Matthias Bergmann:
Nein. Die Regelungen sind nicht disponibel, sie können durch die Betroffenen nicht im voraus anders geregelt werden.

Vorsorge treffen – Was kann ich festlegen?

Welche Vorsorge kann man für den Aufenthalt der Kinder für den Fall des Todes treffen?
Matthias Bergmann:
Sinnvoll ist immer, dass sich die leiblichen Eltern im Rahmen einer Vorsorgeerklärung für diesen Fall äußern. Das setzt aber voraus, dass beide leiblichen Eltern mitwirken. Auch ist eine solche Erklärung bei einer gerichtlichen Überprüfung nach dem oben ausgeführten Regeln nur von geringer Relevanz. Allerdings dürfte sie die Entscheidung eines Richters zumindest beeinflussen.

Aus diesem Grunde ist es auch durchaus sinnvoll eine Erklärung auf den Todesfall zum Verbleib der Kinder abzugeben, wie sie hier im Vordruck zu finden ist. Dies ist zwar keine sichere Regelung, aber könnte die Entscheidung des Gerichtes beeinflussen.

Dürfen Stiefgeschwister getrennt werden?

Welche Rolle spielen die Stiefgeschwister beim Tod im Patchwork?
Matthias Bergmann:
Die Bindung an die Stiefgeschwister ist im Rahmen der Kindeswohlprüfung zu beachten. Sie kann durchaus eine große Rolle spielen, allerdings werden die Gerichte meist darauf hinweisen, dass diese Bindung im Rahmen von Umgangsterminen aufrecht erhalten werden könnten.

Können die Kinder auch bei einem Stiefelternteil bleiben?
Matthias Bergmann:
Ja. Zunächst immer dann, wenn der überlebende leibliche Elternteil damit einverstanden ist oder keinen Antrag stellt die Kinder zu ihm zu bringen. Desweiteren natürlich, wenn das Gericht auf Antrag des Stiefelternteils das Verbleiben der Kinder anordnet. Das geschieht allerdings nur, wenn in der Verbringung zum überlebenden Elternteil eine Kindeswohlgefahr gegeben ist (s.o.).

Welches Mitspracherecht haben die Kinder?
Matthias Bergmann:
Der Kindeswille ist ein wichtiges Kriterium bei der Prüfung des Kindeswohls bzw. der Kindeswohlgefahr. Daher kommt dem Willen der Kinder grundsätzlich eine bedeutende Rolle zu. Ab einem Alter von ca. 12-13 Jahren wird der Wille des Kindes entscheidende Bedeutung haben. Allerdings wird das Gericht immer eine umfassende Würdigung aller Umstände vornehmen müssen.

Vorsorge – nicht nur für den Fall des Todes

Was passiert, wenn ein Elternteil zum Beispiel ins Koma fällt oder aus anderen Gründen nicht mehr erreichbar ist?
Matthias Bergmann:
Grundsätzlich gilt in so einem Fall, dass das Sorgerecht ruht. Dies kann gem. § 1674 BGB vom Amtsgericht auch festgestellt werden. Allerdings wird das Gericht das nur auf Antrag tun.

Ruht das Sorgerecht auf Dauer, so fällt es bei gemeinsamem Sorgerecht auf den anderen leiblichen Elternteil. Im Falle der alleinigen Sorge gilt § 1678 II BGB, dabei hat das Gericht zu prüfen ob eine Übertragung des Sorgerechtes auf den anderen leiblichen Elternteil dem Kindeswohl widerspricht. Hier gilt das oben für den Fall des Todes ausgeführte entsprechend.

Kann man etwas anderes verfügen?
Matthias Bergmann:
Jain. Eigentlich nicht. Allerdings lässt sich sicherstellen, dass die Voraussetzungen des Ruhens der elterlichen Sorge gem. § 1674 BGB nicht vorliegen. Denn die elterliche Sorge ruht nur dann, wenn der Elternteil an der Ausübung der Sorge gehindert ist. Die elterliche Sorge kann aber auch durch Delegation ausgeübt werden. Das bedeutet, dass sie grundsätzlich nicht ruht, wenn per Vollmacht sichergestellt ist, dass jemand im Auftrag des verhinderten Elternteils handeln kann. Einen diesbezüglichen Entwurf für eine Vollmacht finden Sie hier.

Hier lohnt es sich also eine Vollmacht für den Stiefelternteil ausgestellt zu haben, und zwar am besten eine notariell beglaubigte. Unproblematisch ist das für den Fall der alleinigen Sorge. Etwas genauer muss die Vollmacht ausgestellt sein im Falle der gemeinsamen Sorge, hier wird diese Vorsorge auch nicht im selben Maße Wirkung zeigen. Dazu finden Sie hier einen diesbezüglichen Entwurf für die Vollmacht.

Insgesamt empfiehlt es sich immer Vorsorgevollmachten für den Fall des Todes oder der schweren Verletzung etc. auszustellen. Selbst wenn diese selbst nicht unmittelbar Wirkung zeigen, so können sie die Wertung des Gerichtes entscheidend beeinflussen.


Matthias Bergmann

Matthias Bergmann

Matthias Bergmann hat sich auf die Bereiche Sorgerecht und Umgangsrecht, also das Kerngebiet des Familienrechts, spezialisiert. Er kennt die zahlreichen Problematiken und weiß, dass Konflikte nach einer Trennung mit Kind immer hoch emotional sind und von betroffenen Eltern viel Kraft verlangen. Mit seiner Arbeit möchte er Trennungseltern unterstützen, Problemlösungen zu finden und eine zufriedenstellende Gesamtsituation für alle Beteiligten herzustellen. Ich danke ihm sehr für die informativen Gastartikel auf dem Stiefmutterblog. Mehr Informationen über den Rechtsanwalt Matthias Bergmann findet man hier.

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Haben Sie Fragen zum Thema? Bitte E-Mail mit Stichwort „Tod im Patchwork?“ an: Stiefmutterblog@gmail.com oder einfach einen Kommentar hinterlassen. Foto: stocksnap

11 Kommentare
  1. Birgit
    Birgit sagte:

    Hallo,

    Wie sieht es denn aus wenn der Elternteil, bei dem die Kinder nicht leben, eine Vollmacht unterschreibt um dem betreuendem Elternteil alle Entscheidungen bzgl. Gesundheitsfragen (OPs), Schulangelegegenheiten, Behördenangelegenheiten ect zu übertragen, wenn er verhindert ist (z.B durch entfernten Wohnort, Montagearbeit, Auslandsaufenthalt). Ist das auch (außergerichtlich unterschrieben) gültig?

    Antworten
  2. Kiki
    Kiki sagte:

    Ich finde Ihren Beitrag sehr informativ, auch wenn das wirklich kein Thema ist mit dem man sich gerne auseinander setzt. Mein Mann hat zwar nur Besuchskontakt, da es bei ihm aber gesundheitlich knapp war sind mir da noch ein paar Fragen zur Ergänzung eingefallen:

    1. haben Halbgeschwister Einfluss darauf wo das Kind bleibt?

    2. haben laufende Umfangsverfahren Einfluss auf die Unterbringung?

    3. Hat nur der Stiefelternteil bei dem das Kind vorher lebte ein umgangsrecht oder auch der von den Besuchskontakten?

    4. und wenn, könnte dies von Überlebenden Elternteil blockiert werden?

    5.wie erfährt man als Trennunselternteil davon? Vor allem wenn die Situation vorher hoch strittig gewesen ist. Muss der Stiefelternteil informieren oder machen das die Behörden?

    Antworten
    • Susanne Petermann
      Susanne Petermann sagte:

      Ich gebe die Fragen gerne weiter. Zum Verständnis: Frage 5. Wie erfährt man als Trennungselternteil davon? Wovon? Vom Tod des Elternteils, bei dem die Kinder leben?

      Antworten
      • Kiki
        Kiki sagte:

        Hallo Susanne

        Ja Das meinte ich.

        Wenn z.bsp. nur alle 14 Tage Umgang ist und dazwischen dem Elternteil bei dem die Kinder leben etwas passiert.

        Ob dann der Stiefelternteil bei dem die Kinder leben dann in der Pflicht ist das mitzuteilen
        oder ob das eben die Behörden machen.

        Wenn ich mir das für unsere verfahrene Situation vorstelle, wüsste ich jetzt schon das der Stiefvater uns niemals informieren würde.

      • Susanne Petermann
        Susanne Petermann sagte:

        Ich gehe mal ganz fest davon aus, dass die Behörden sich einschalten werden. Der Vater ist ja bekannt, die Kinder gelten anschließend als Halbwaisen. Allerdings weiß man ja nie…

    • Matthias Bergmann
      Matthias Bergmann sagte:

      Hallo, das sind gute Fragen. Mir ist wichtig zunächst darauf hinzuweisen, dass diese Situation rechtlich zum größten Teil weder geregelt noch oft genug entschieden ist. Daher gibt es keine wirklich verlässliche Vorhersagen darüber, was genau entschieden werden wird.
      1. Ja, im Rahmen der Kindeswohlprüfung spielt die Bindung zu diesen grundsätzlich eine Rolle, allerdings eine untergeordnete.
      2. Grundsätzlich nein.
      3. Der Stiefelternteil, welcher gem. § 1685 II BGB die „tatsähcliche Verantwortung“ getragen hat. Das wird im Normalfall den Umgangstiefelternteil ausschließen.
      4. Eltern, welchen das Wohl ihres Kindes egal ist können den Umgang immer blockieren. Indem sie das Kind massiv unter Einfluss nehmen und diesem so keine andere Wahl als die Ablehnung lassen.
      5. beides.

      Antworten
  3. M.
    M. sagte:

    Also kommt auch ein Umgangsrecht für Stief- und vor allem für Halbgeschwister zum Tragen falls ich als Mutter sterben würde. Zu den Halbgeschwistern besteht ja meistens noch ein innigeres Verhältnis als zu den Stiefgeschwistern, obwohl wir alle zusammen leben.

    Wenn mein Mann sterben würde, würde es zu einer Katastrophe kommen. Weil meine Stiefkinder bei uns leben und die Mutter nur noch ein Kind alle 3 Wochen an den WEs nimmt. Sie hat mein Mann auch eine Vollmacht für alle Belange des täglichen Lebens ausgestellt, dass er allein entscheiden und unterschreiben darf. Ohne sie vorher zu fragen.
    Ich müsste beide dann zu ihr geben, ich darf mir das gar nicht vorstellen, wohin das dann endet mit den Kindern.

    Antworten
    • Manuel
      Manuel sagte:

      „Sie hat mein Mann auch eine Vollmacht für alle Belange des täglichen Lebens ausgestellt, dass er allein entscheiden und unterschreiben darf. Ohne sie vorher zu fragen.“

      Das war/ist eigentlich nicht notwendig, da genau das im BGB durch den Gesetzgeber schon geregelt ist. In §1687 heißt es nämlich für den Elternteil bei dem das Kind lebt

      „Der Elternteil, bei dem sich das Kind mit Einwilligung des anderen Elternteils oder auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung gewöhnlich aufhält, hat die Befugnis zur alleinigen Entscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens.“

      Und für den Umgangselternteil:

      „Solange sich das Kind mit Einwilligung dieses Elternteils oder auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung bei dem anderen Elternteil aufhält, hat dieser die Befugnis zur alleinigen Entscheidung in Angelegenheiten der tatsächlichen Betreuung.“

      Wobei letzteres im Bedarfsfall und auf Antrag durch das Familiengericht auch aufgehoben werden kann.

      Angelegenheiten der tatsächlichen Betreuung sind nach §1687 BGB

      „Entscheidungen in Angelegenheiten des täglichen Lebens sind in der Regel solche, die häufig vorkommen und die keine schwer abzuändernden Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben.“

      Antworten
      • Matthias Bergmann
        Matthias Bergmann sagte:

        Das ist richtig. Allerdings umfasst dieses kleine Sorgerecht nicht alle Befugnisse des betreuenden Elternteils, daher macht die Vollmacht dennoch Sinn. Denn mit ihr können über die Befugnisse der Mitentscheidung bei der alltäglichen Betreuung hinaus auch die Fragen der alleinigen Ausübung dieser Sorge übertragen werden.
        Übrigens gibt es einen Unterschied zwischen den Angelegenheiten der tatsächlichen Betreuung und den Angelegenheiten des täglichen Lebens gem. § 1687 BGB. Es empfiehlt sich also eine klare Vollmacht auszustellen, um eventuelle Unklarheiten von vornherein zu umgehen.

    • Matthias Bergmann
      Matthias Bergmann sagte:

      Jain.
      Gut ist erstmal, dass Sie die Vollmacht haben, auch wenn dies aufgrund der Wirkung des „kleinen Sorgerechtes“ nicht zwingend in allen Fällen notwendig wäre. Aber mit der Vollmacht ist die Rechtslage eindeutiger.
      Sollte der Kindesvater sterben, und die Kindesmutter will die Kinder zu sich holen, so können Sie den Antrag auf Verbleiben gem. § 1682 BGB stellen. Das Gericht wird dann den Verbleib bei Ihnen anordnen, wenn das für das Kindeswohl notwendig ist. Angesichts der beschriebenen Situation dürfte das wahrscheinlich sein.
      Der Antrag muss aber so schnell wir möglich und unbedingt VOR Wegnahme der Kinder mit sehr guter Begründung erfolgen.

      Antworten

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