Väterworkshop in Essen vom VafK Köln e.V.

Hartmut Wolters vom Väteraufbruch für Kinder in Köln schrieb mir folgende E-Mail anläßlich eines Väterworkshop zum Thema Unterhalt: „Vor etwa eineinhalb Jahren, hat das Oberlandesgericht Düsseldorf neue Leitlinien zur Düsseldorfer Tabelle herausgebracht und damit die Leitlinien an die Rechtsprechung angepasst. Die neuen Leitlinien haben einen wesentlichen Einfluss auf die Unterhaltsverpflichtung von umgangsberechtigten Vätern, denn diese haben einen Anspruch darauf, den Kindern während ihres Umgangs einen angemessenen Lebensstandard zu bieten, während sie sich beim Vater aufhalten.

Inhalt

Der Väterworkshop in Essen

Im Väterworkshop I – Grundlagen Verfahrensrecht anhand von Beispielen zum Unterhaltsrecht am 14.01.2017 in Essen, den der VafK Köln e.V. anbietet, wird anhand konkreter Fallbeispiele die Gesetzeskontexte des Familienrechts erläutert, Verfahren durchgespielt und den Teilnehmern damit ermöglicht, eine Grundlage zum besseren Verständnis zu haben. Die Veranstaltung gibt konkrete Impulse zum eigenen Handeln im Rahmen der Eigeninitiative. Dazu Hartmut Wolters:

Auch Väter brauchen Geld…

„Im Einzelnen geht es darum, wie Väter die Kosten für die Wahrnehmung des Umgangsrechts aufbringen können. Kraftstoff, Kinderzimmer und Lebensmittel wachsen nicht auf Bäumen, und selbst wenn, gäbe es einen Eigentümer, der seine Ernte veräußern möchte. Während Väter, die keinen Unterhalt zahlen können, von Sigmar Gabriel, Heiko Maaß und Manuela Schwesig völlig zu Unrecht als Rabenväter und Unterhaltspreller geschmäht werden, macht sich in der Politik niemand Gedanken darüber, dass auch Väter Geld brauchen – für sich sowie für die Kinder während der Umgangszeit.

Die Wahrnehmung des Umgangsrechts ist ein Pflichtrecht für den Umgangsberechtigten und ein Recht des Kindes. Das Bürgerliche Gesetzbuch stellt fest, dass das Umgangsrecht an sich bereits dem Kindeswohl dient … Die Wahrnehmung des Umgangsrechts ist also kein freiwilliges Hobby des umgangsberechtigten Elternteils – zu 95% Väter, zu 5% Mütter – sondern seine bürgerliche Pflicht, wenn auch nicht sanktionierbar. Deswegen muss der Staat das Umgangsrecht fördern.

Kosten für Umgangsrecht

Fahrtkosten

Die Kosten für das Umgangsrecht teilt man in drei Kategorien auf, Fahrtkosten, Wohnraummehrbedarf und Versorgung und Verpflegung, also essen, trinken, Spielsachen, Ausflüge. Diese Kosten werden nicht vom Unterhalt abgezogen, sondern vom Einkommen zur Berechnung des Unterhalts. Kleidungskosten muss der Vater nicht bezahlen, die muss die Mutter von dem Unterhalt zahlen und den Kindern ausreichend Kleidung mitgeben.

Für die Fahrtkosten muss der Vater die jeweils günstigste Form wählen, also öffentliche Verkehrsmittel oder Reisekosten mit dem Auto. Für das Auto werden mindestens 0,20 Euro je gefahrenem Kilometer gewährt. Mindestens bedeutet, dass es über die Höhe noch kein Gerichtsurteil auf Bundesebene gibt sondern nur ein Urteil des Bundessozialgerichts, dass 0,20 Euro nicht zu hoch gegriffen ist. Der Nachweis erfolgt über den Ausdruck aus einem Routenplaner. Da der Reiseaufwand sich typischerweise jeden Monat ändert, kann man natürlich darauf bestehen, dass der Unterhalt jeden Monat neu berechnet wird. Einfacher ist es jedoch, wenn man ein Jahresmittel berechnet.

Wohnkosten

Der Wohnraumbedarf ist von Stadt zu Stadt unterschiedlich. In der Düsseldorfer Tabelle sind 380 Euro Warmmiete berücksichtigt, die meisten Oberlandesgerichte haben dies übernommen. Es leuchtet jedermann schnell ein, dass man für 380 Euro inkl. Nebenkosten und Heizung allenfalls eine Singlewohnung in äußerst günstigen Lagen bekommt. In den meisten Fällen wird hier ein Mehrbedarf abziehbar sein. Die Untergrenze für menschenwürdiges Leben ziehen hier ebenfalls die Sozialgerichte. Einem umgangsberechtigten Vater werden 50qm Wohnraum zugebilligt, für jedes umgangsberechtigte Kind weitere 7,5 qm, in Ausnahmefällen auch 15 qm pro Kind. Ein Vater mit zwei Kindern hat also einen Anspruch auf eine Wohnung mit 65qm Grundfläche, in Ausnahmefällen auch 80qm.

Damit die Kosten angemessen sind, legt jede Stadt eine Mietobergrenze pro qm für bedürftige Leistungsempfänger als Existenzminimum fest. Dieses Existenzminimum ist für jedermann gültig, also auch für unterhaltspflichtige Väter. Die Stadt Köln beispielsweise erkennt für den oben genannten Vater mit zwei umgangsberechtigten Kindern bereits 633 Euro Grundmiete einschließlich sämtlicher Mietnebenkosten ohne Heiz- und Warmwasserkosten mindestens als Existenzminimum an. Heizkosten und Warmwasserkosten werden zusätzlich erstattet und belaufen sich auf mindestens 104 Euro, macht zusammen 737 Euro. Da in der Düsseldorfer Tabelle aber nur 380 Euro Warmmiete berücksichtigt sind, kann der Vater die Differenz, also 357 Euro vom Gehalt abziehen bzw. seinem Selbstbehalt zurechnen.

Versorgung und Verpflegung

Für Versorgung und Verpflegung, also essen, trinken, Spielsachen und Ausflüge steht dem umgangsberechtigten Elternteil nach der derzeitigen Regelung – die ja unterhöhlt werden soll – ein Tagessatz von 7,90 Euro für Kinder von 0 bis 5 Jahren, 9,70 Euro für Kinder von 6 bis 13 Jahren und 10,37 Euro für Kinder von 14 bis unter 18 Jahren. Der Tagessatz gilt nach der bisherigen Regelung bei einem Aufenthalt von mindestens 12 Stunden. Ein Vater mit zwei Kindern im Alter von 8 und 10 Jahren, die sich die Hälfte der Ferien beim Vater aufhalten und jedes zweite Wochenende bei ihm sind (88 Tage oder mehr) kann also mindestens 142,27 Euro zusätzlich vom Einkommen abziehen oder auf seinem Selbstbehalt hinzurechnen.

Wer einen Unterhaltstitel hat und aufgrund dieser Umstände unter dem Existenzminimum lebt, kann aufstockendes Hartz IV beantragen, sofern er kein bzw. kaum Vermögen hat.

Ist der Unterhalt zu hoch angesetzt?

Allein aufgrund der Wohnraummehrkosten und der Verpflegungskosten kann also jeder Vater mit zwei Kindern und regelmäßigem Umgang davon ausgehen, dass sein Unterhalt mit rund 500 Euro Einkommen zu hoch angesetzt wurde. Nun erzählt das mal eurem Anwalt. Der wird – bis auf wenige Ausnahmen – entsetzt die Hände über dem Kopf zusammenschlagen und sagen, dass das alles Quatsch ist. Ist es aber nicht. Unterhalt sparen ist genauso legitim wie Steuern sparen. Deswegen darf einen niemand als Unterhaltspreller oder Rabenvater beschimpfen. Damit ihr den Anwalt überzeugen könnt, macht euch selber schlau und besucht unseren Väterworkshop. Der erste startet am kommenden Samstag.“

Hartmut Wolters, Vorstandsvorsitzender VafK Köln e.V.

Die Anmeldung zum Väterworkshop findet Ihr hier

7 Kommentare
  1. Geschiedener Vater
    Geschiedener Vater sagte:

    Ich finde nicht, dass Anwälte immer überzeugt werden müssen und diesen Sachverhalt als „Quatsch“ bezeichnen.
    Wer den Anwalt richtig wählt muss nicht in diese Falle tappen und/oder Überzeugungskünste anwenden.
    Ich habe meinen Anwalt damals über ein Internetportal gesucht und gefunden – und war dabei stets „geradeaus“, d.h. ich habe ihm sofort gesagt was ich mir vorstelle, dass ich auch über das Thema Familienrecht informiert bin, und dass ich mich nicht von meiner Exfrau klein machen lassen werde.

    Einem Väterworkshop bin ich aber nicht grundsätzlich abgeneigt, auch wenn Köln recht weit weg ist.

    Antworten
  2. Sandra17
    Sandra17 sagte:

    Die Rechtslage ist in Österreich aber anders soweit ich weiß. Da ist es egal wieviel dem Vater bleibt 🙁 .
    Dass Fahrtkosten oder Wohnkosten berücksichtigt werden, davon hätte ich auch noch nichts gehört.
    Hast du diesbezüglich Info für uns „Ösis“ :-).

    Danke

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  3. Klaus
    Klaus sagte:

    Damit kann man kaum einen Richter am Familiengericht überzeugen. Ich bin schon ALGII-Aufstocker wg. Kindesunterhalt und das bei fast 4.000 Euro Brutto. Meinem Tatrichter lagen meine Arbeitslosengeldbescheide vor, das ich nur deswegen erhalte, weil ich durch die Unterhaltsleistungen weniger netto übrig habe als ein Hartz IV Empfänger.
    Die Tatsache, das ich durch Unterhaltsleistung selber bedürftig werde, hat das Gericht nicht die Bohne interessiert und dafür noch eine Schippe fiktives Einkommen oben drauf gepackt. Weitere Anträge meinerseits hat das Gericht verweigert, den Gang vor das OLG hätte ich selber bezahlen müssen. Jetzt darf ich also weiter beim Jobcenter aufstocken.
    Das sich Richter die Mühe machen und eine sozialrechtliche Vergleichsrechnung aufmachen, das findet man nur sehr selten (wie z. B. AG Steinfurt v. 12.04.2005, Az. 10 F 283/04
    Rz. 51: „Wird der Unterhaltspflichtige nämlich seinerseits durch die Inanspruchnahme wegen Unterhalts hilfebedürftig, verstößt dieses Ergebnis gegen die Menschenwürde und gegen das Sozialstaatsprinzip“.)

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  4. Daka
    Daka sagte:

    „Kleidungskosten muss der Vater nicht bezahlen, die muss die Mutter von dem Unterhalt zahlen und den Kindern ausreichend Kleidung mitgeben.“ – Schön in der Theorie. In der Praxis ist es aber leider meistens doch anders… Dann werden Sachen die zu klein/groß, schmutzig oder kaputt sind und zudem nicht zu den hiesigen Anlässen oder gar Wetterbedingungen passen mitgegeben… wenn man das Kind dann nicht so rumlaufen lassen will, ist man also gezwungen selbst tätig zu werden…

    Trotzdem vielen Dank für den informativen Artikel…

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