Selbstbehalt, Bereinigtes Netto, Unterhalt – Fragen an den Experten

Selbstbehalt Unterhalt Stiefmutterblog

Ich freue mich, einen neuen Gastautoren für den Stiefmutterblog vorstellen zu können. Sascha Gramm ist Rechtsanwalt und Experte in Sachen Unterhalt. In lockerer Reihenfolge wird er auf dem Stiefmutterblog Fragen zum Thema Kindesunterhalt mit Blick auf die zweite Familie beantworten. Heute geht es unter anderem um die Themen Selbstbehalt, Fiktives Einkommen, Mehrbedarf und Bereinigtes Nettoeinkommen.

Für Laien kaum mehr verständlich sind viele Dinge rund um den Bereich Unterhalt. Ich habe Sascha Gramm gebeten, mir die wichtigsten zu erläutern. Er vertritt in seiner Familienrechtskanzlei Gramm in Hannover Paare bei Scheidungen und Eltern in Sachen Unterhaltszahlungen.

Inhalt

Bereinigtes Nettoeinkommen

Frage: Was ist eigentlich das „Bereinigte Nettoeinkommen“? Was genau kann vom Einkommen abgezogen werden, bevor der Unterhalt berechnet wird?
Sascha Gramm: Das bereinigte Nettoeinkommen, ist das Einkommen, welches zur Grundlage der Berechnung des Unterhaltes herangezogen werden muss. Wichtig: Es ist nicht mit dem ausgezahlten Nettoeinkommen identisch. Vielmehr gibt es unterhaltsrechtliche Punkte, die vom ausgezahlten Nettoeinkommen abgezogen werden dürfen. Am meisten verbreitet sind allgemeine Arbeitsaufwendungen, Schulden und die Altersvorsorge.

  • Arbeitsaufwendungen: Ist der Unterhaltsverpflichtetete arbeitstätig, kann er die anfallenden Kosten (Arbeitskleidung, Reinigung, Fahrtkosten) abziehen. Können diese Kosten nicht beziffert werden, kann ein Abschlag von insgesamt 5% vom Nettolohn abgezogen werden.
  • Schulden: Auch Schulden können unter Umständen in Abzug gebracht werden. Dabei muss jedoch darauf geachtet werden, wozu der aufgenommene Kredit eingesetzt wurde. Lediglich bei ausschließlichen Konsumkrediten kann ein Abzug grundsätzlich nicht stattfinden.
  • Krankheit: Im Falle einer chronischen oder dauerhaften Erkrankung des Unterhaltspflichtigen kann ein Mehrbedarf für Medikamente, medizinische Versorgung und Pflege entstehen. Diese Kosten sind abzugsfähig, damit die Versorgung des Betroffenen gewährleistet werden kann.
  • Altersvorsorge: Eine zusätzliche Altersvorsorge kann zudem ebenfalls das bereinigte Nettoeinkommen mindern. Festzuhalten bleibt im Ergebnis, dass jede Berechnung immer eine Einzelfallberechnung ist. Insofern muss immer genau geschaut werden, ob die jeweiligen Posten abzugsfähig sind.

Fiktives Einkommen

Oft höre ich bei Unterhaltsstreitigkeiten, dass dem Vater ein „Fiktives Einkommen“ angerechnet wird. Was bedeutet eigentlich „Fiktives Einkommen“ und wie wird es gerechnet?
Sascha Gramm: Bei der Unterhaltsberechnung kann es vorkommen, dass dem Unterhaltsverpflichteten ein fiktives Einkommen angerechnet werden muss. Er wird bei der Berechnung dann so gestellt, als wenn das fiktive Einkommen tatsächlich fließen würde, obwohl das nicht der Fall ist. Beispiele sind:

  • Selbstgenutztes Eigentum: Insbesondere in den Fällen, in denen die unterhaltsverpflichtete Person ein Eigentum besitzt und in diesem Eigentum auch wohnt ist ein sogenannter Wohnvorteil als fiktives Einkommen hinzurechnen. Der Gesetzgeber hat sich hier überlegt, dass diese Person keine Miete zahlen muss, so dass hier ein fiktiver Wert als Einkommen hinzugerechnet werden muss. So wird sichergestellt, dass eine Person, die im Eigenheim wohnt genauso belastet wird wie eine Person die in einer Mietwohnung wohnt.

Ein weiterer Punkt ist der folgende: In dem Moment in dem der Unterhaltsverpflichtete Kenntnis davon hat, dass er Unterhalt zu zahlen hat, hat er grundsätzlich alles zu unterlassen, was den Unterhaltsanspruch verringert oder gänzlich entfallen lässt. Ein Klassiker ist in diesem Zusammenhang der Wechsel von einer Voll- in eine Teilzeitbeschäftigung.

  • Arbeitsreduzierung: Sofern der Wechsel von einer Voll- in eine Teilzeitbeschäftigung ausschließlich zum Zwecke der Unterhaltverringerung gedacht ist, muss der Unterhaltsverpflichtete so behandelt werden, als wenn er noch sein altes Einkommen hat. Es wird daher fiktiv als Einkommen angenommen.

Zusatzkosten und Mehrbedarf

Stichwort Zusatzkosten/Mehrbedarf. Wann sind Klassenfahrten, Zahnspangen, Kita, Nachhilfe, etc. zusätzlich zum Kindesunterhalt zu zahlen?
Sascha Gramm: Mit dem zu zahlenden Unterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle ist der sogenannte Basisunterhalt bezahlt. Das bedeutet, dass grundsätzlich die gesamte Lebensführung mit der Unterhaltszahlung beglichen ist. In einigen Situationen kommen jedoch Kosten auf, die unter Umständen, meist kommt es auf die Unterhaltshöhe an, ebenfalls mitbeglichen werden müssen. Die folgenden Kosten sind dabei zum Teil erstattungsfähig.

  1. Kosten einer Klassenfahrt
  2. Zahnarztkosten
  3. Nachhilfekosten
  4. Betreuungskosten, der Verpflegungsanteil jedoch nicht
  5. Arztkosten, wenn diese notwendig sind und von der Krankenkasse nicht übernommen werden.

Aufstockungsunterhalt

Was ist Aufstockungsunterhalt?
Sascha Gramm: Der Aufstockungsunterhalt ist in § 1572 Abs. 2 BGB geregelt. Die Norm enthält eine sogenannte Lebensstandartgarantie. Mithilfe des Unterhaltes soll sichergestellt werden, dass die berechtigte Person auch nach der Scheidung den eheangemessenen Lebensstandard aufrechterhalten kann. Es handelt sich demnach um eine Form des nachehelichen Unterhaltes.

Selbstbehalt – Wann kann er gekürzt werden?

Ein unterhaltspflichtiger Vater hat einen Selbstbehalt von 1080 Euro. Dieser Selbstbehalt kann gekürzt werden, wenn er nicht den Mindestunterhalt zahlen kann und er in einer neuen Partnerschaft lebt. Wird hierbei geprüft, inwieweit die Stiefmutter überhaupt selbst leistungsfähig ist? Wird hierbei auch in Betracht gezogen, inwieweit sie z.B. selbst keinen Unterhalt für ihre Kinder erhält?
Sascha Gramm: Jeder Person hat einen sogenannten Selbstbehalt. Dieser begrenzt insoweit die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten. Der Selbstbehalt liegt gegenüber minderjährigen Kindern derzeit bei 1.080,00 €.  Gegenüber volljährigen Kindern ist der Selbstbehalt leicht erhöht und liegt bei 1.300, 00 €. Nun kann es jedoch in einigen Situationen dazu kommen, dass der Selbstbehalt angepasst und gekürzt werden muss. Das ist vor allem dann der Fall, wenn der Unterhaltsverpflichtete in einer neuen Partnerschaft lebt. Ist das der Fall, dann ist erkennbar, dass die Kosten für einen gemeinsamen geführten Haushalt im Vergleich zu einem allein geführten Haushalt wesentlich geringer sind. Der Unterhaltsschuldner hat dann Aufwendungen erspart. Diese ersparten Aufwendungen müssen sich daher nach der Rechtsprechung auch im Selbstbehalt wiederfinden. Dementsprechend findet eine Kürzung des Selbstbehalts statt. Nach Auffassung des BGH muss der Selbstbehalt dabei um 10 % gekürzt werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob die neue Partnerin selbst leistungsfähig ist oder selbst keinen Unterhalt erhält.

Offenlegung des Gehaltes des Betreuenden Elternteils

Ab 18 sind beide Eltern barunterhaltspflichtig. Leider wissen viele Väter nicht, wie viel die Mutter eigentlich verdient. Wie kann der Vater die Mutter seiner volljährigen Kinder dazu bewegen, ihr Gehalt/ Einkommen offen zu legen?
Sascha Gramm:  Rechtlich gibt es hier leider, sofern kein Titel besteht, nur eine Möglichkeit. Der Vater muss den Unterhalt an die volljährigen Kinder einstellen und sich, sowie die Mutter, von den Kindern verklagen  lassen. Das Gericht prüft dann die Einkommen beider Eltern.

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[yellow_box]Sascha Gramm vertritt in seiner Familienrechtskanzlei Gramm in Hannover Paare bei Scheidungen und Eltern in Sachen Unterhaltszahlungen.  Sascha Gramm absolvierte erfolgreich sein Studium der Rechtswissenschaften an der Leibniz-Universität Hannover. Das Referendariat schloss Sascha Gramm anschließend mit dem 2. juristischen Staatsexamen ab und seitdem ist er als Rechtsanwalt in Hannover tätig Er ist Mitglied in der Rechtsanwaltskammer Celle. Kontaktdaten: Telefon: 0511 / 450 196 60 Email: info@gramm-recht.de[/yellow_box]

61 Kommentare
  1. Carla
    Carla sagte:

    Sehr geehrter Herr Gramm,

    nach der Trennung haben mein Mann und ich eine unstrittige Position Sonderbedarf (Zahnersatz/Zahnbehandlungskosten der Kinder). Strittig ist allerdings die Aufteilung, in der diese von beiden Seiten zu tragen ist. Klar ist, dass das Verhältnis der bereinigten Nettoeinkommen zueinander herangezogen wird. Aber welche Unterhaltsleistungen werden berücksichtigt?

    In Abhängigkeit der bereinigten Nettoeinkommen zueinander, in Abhängigkeit der bereinigten Nettoeinkommen – Kindesunterhalt beim Barunterhaltspflichtigen oder in Abhängigkeit der bereinigten Nettoeinkommen zueinander – Kindesunterhalt-Ehegattenunterhalt?

    In letzterem Fall wäre die Gehaltsdifferenz durch den Ehegattenunterhalt ausgeglichen und beide Parteien müssten die Kosten nahezu 50:50 tragen.

    Und kann in einem der ersten beiden Fälle dann der Sonderbedarf bei der Berechnung des Ehegattenunterhalts in Abzug gebracht werden, so dass sich dieser dann wiederum kürzt?

    Danke für Ihre Antwort!

    Antworten
  2. Katrin
    Katrin sagte:

    Sehr geehrter Herr Gramm,

    nach der Trennung haben mein Mann und ich eine unstrittige Position Sonderbedarf (Zahnersatz/Zahnbehandlungskosten der Kinder). Strittig ist allerdings die Aufteilung, in der diese von beiden Seiten zu tragen ist. Klar ist, dass das Verhältnis der bereinigten Nettoeinkommen zueinander herangezogen wird. Aber welche Unterhaltsleistungen werden berücksichtigt?

    In Abhängigkeit der bereinigten Nettoeinkommen zueinander, in Abhängigkeit der bereinigten Nettoeinkommen – Kindesunterhalt beim Barunterhaltspflichtigen oder in Abhängigkeit der bereinigten Nettoeinkommen zueinander – Kindesunterhalt-Ehegattenunterhalt?

    In letzterem Fall wäre die Gehaltsdifferenz durch den Ehegattenunterhalt ausgeglichen und beide Parteien müssten die Kosten nahezu 50:50 tragen.

    Und kann in einem der ersten beiden Fälle dann der Sonderbedarf bei der Berechnung des Ehegattenunterhalts in Abzug gebracht werden, so dass sich dieser dann wiederum kürzt?

    Danke für Ihre Antwort!

    Antworten
  3. Kiki
    Kiki sagte:

    Hallo,

    ich hätte da auch noch eine Frage.

    Bei meinem Mann wurde der Kindesunterhalt außerhalb der Ddorfer Tabelle über Anwälte geregelt. Sprich die KM hat einen Betrag X im Vorfeld für die Tochter bekommen, die Tochter selber bekommt in zwei Jahren einen Betrag Y fest angelegt der zum 21. Geburtstag dann zugänglich wird und bis zu ihrem 18.en bezahlt er noch monatlich einen fixen Betrag Z.

    Könnte die KM jetzt trotzdem noch eine Zahlung /bzw. Berechnung nach Ddorfer Tabelle fordern und die jetzige Regelung dadurch kippen? Und was würde dann mit dem Vorschuss passieren der schon gezahlt worden ist, würde der auf die Zahlungen dann angerechnet oder müsste sie das zurückzahlen?

    Antworten
  4. Fröhlich
    Fröhlich sagte:

    Wer ist eigentlich diese verbitterte alleinerziehende Ivonne, die tagtäglich auf dem STIEFMUTTER-Blog jammert und hoffnungsvoll darauf wartet, dass jemand ihren Mitleidzug begleitet? Es ist schon erstaunlich, womit sich manche Menschen ihren Tag so vertreiben. Vielen Dank an Herrn Gramm für die Informationen bezüglich Klassenfahrt. Selbstverständlich findet so eine Klassenfahrt nicht jedes Schuljahr statt, sodass vom gezahlten Unterhalt ein monatlicher Beitrag in den Sparstrumpf gesteckt werden kann. Parallel dazu spart die Mutter aus ihrem Barunterhalt noch ein paar Euro und schon kann das Kind auf Klassenfahrt. Anderenfalls würde ich doch gerne eine Auflistung von Ivonne sehen, in der auf den Cent genau (mit Belegen natürlich) aufgeführt ist, für was der Unterhalt monatlich so aufgebraucht wird. Dabei sollte nicht unterschätzt werden, dass die Mutter ihrem Kind gegenüber auch „Unterhalt“ aufbringt. Folglich sollte ausreichend Geld zur Verfügung stehen, einem Kind so eine Klassenfahrt zu ermöglichen. Beste Grüße eine fröhliche Stiefmama

    Antworten
  5. Lila
    Lila sagte:

    Hallo Ivonne,

    wunderbar, du bist offenbar genau die Art von Kindesmutter, wegen der wir Stiefmütter uns unseren Frust von der Seele schreiben müssen und wegen der wir graue Haare kriegen. Und warum wir Stiefmütter uns einmischen? Ganz einfach, weil -ich verallgemeinere das Ganze mal – wir uns um eure Kinder kümmern, an den Wochenenden, im Urlaub oder manche hier auf hälftig. Wir wollen euren Kindern keine Mutter ersetzen, sondern einfach zeigen, dass die Kinder des Partners genauso zur Familie gehören, wie die eigenen. Ihr KM lasst das aber nicht zu und wollt zu alledem noch euren erdachten Anteil an unserem sauer verdienten Familieneinkommen. Und weißt du, wenn ihr Kindesmütter mal wirklich an eure Kinder und nicht nur an euer gekränktes und jetzt alleinerziehendes Ego denken würdet, würdet ihr es euren Kindern nicht so schwer machen. Und ganz nebenbei: das Geld steht nicht dir, sondern deinen Kindern zu!

    Warum geht es immer nur darum, dass der Vater alles zahlen soll? Du scheinst deinen Ex-Mann auch zu melken bis nichts mehr rauskommt. Dass er aber ein Umgangsrecht hast, lässt du außer Acht. Du schreibst: Augen auf bei der Partnerwahl? – Das denkt sich deine Ex inzwischen sicher auch. Aber so schlecht kann er nicht gewesen sein, wenn du drei Kinder mit ihm hast!

    Weshalb urteilst du so vergiftend über andere? Du fällst Urteile ohne die genauen Hintergründe zu kennen. Und bedenke, bloß weiß der Kindesmutter oder den Kindern ein gewisser Unterhaltsbetrag zusteht, ist die Durchsetzung nicht immer rechtens.

    Man muss nicht ständig so wie du vor das Gericht rennen. Manchmal hilft auch ein vernünftiges Gespräch unter den Beteiligten, um eine Lösung für das ein oder andere Problem zu finden. Aber dazu muss man natürlich das eigene verletzte und vielleicht auch hintergangene Ego mal zurückschrauben und wirklich zum Wohle der Kinder handeln.

    Da euch alleinerziehenden Kindesmüttern das ja offensichtlich so schwer fällt und ihr vielleicht auch euren Mann das neue Glück mit der neuen Familie nicht gönnt, versucht ihr mit allen Mitteln, ihm sein neues Leben so schwer wie möglich zu machen. Und genau darüber tauschen wir „Zweitfrauen“ uns hier aus.

    Als angebliche Beamtin solltest du dich etwas mehr im Griff haben, du sollst im Zweifelsfall unseren Rechtsstaat vertreten. Wie gelingt dir das, wenn du offenbar gar keine andere Sicht der Dinge zulässt und kein objektives Denken hast. Würde ich so ein Verhalten wie du an den Tag legen, würde ich mich in Grund und Boden schämen!!!

    Frag dich mal, was deine Kinder mehr formen wird, immer ordentlich Kohle zu haben und zu lernen wie man andere ausnimmt oder liebevolle wenn auch getrennte Eltern, die die Kinder trotz der Trennung gemeinsam auf das Leben vorbereiten und sie auffangen, sollten sie mal auf dem steinigen Weg fallen?

    Ich könnte mich hier noch mächtig auslassen, aber das würde den Rahmen sprengen. Deshalb werde ich mich vor dir nicht weiter rechtfertigen.

    Geh deinen Weg aber lass uns „Stiefmütter“ in Frieden. Das ist es nämlich, was wir alle nur wollen, ein ruhiges Leben ohne diesen ganzen Ärger mit der Ex. Dann läuft es auch mit den Stief-Kindern bessern und es würde hier nur glückliche Posts geben.

    Antworten
  6. Tanja
    Tanja sagte:

    @EricU: warum zählen Verfahrenskosten des „klagenden Kindes“ nicht zum Mehr- bzw. Sorderbedarf?
    Das Kind hat doch gegen seine Eltern einen Anspruch auf Verfaghrens- bzw. Prozesskostenvorschuss.
    Diese Kosten sind anteilig von den Eltern (beiden! Entsprechend ihrer Einkommensquote) zu tragen.
    Natürlich nur, wenn der Rechtspfleger ordentlich ermittelt und die Eltern selbst nicht “ bedürftig“ sind.
    Ansonsten gibt’s ja VKH fürs Kind und / oder den Elternteil.
    Dennoch für den einen meist mit hohen finanziellen Kosten verbunden. Meist dem Vater…

    Antworten
  7. Daka
    Daka sagte:

    Wir mussten uns leider nochmal mit dem Thema Klassenfahrt beschäftigen… Die KM hat einfach mal nur die Hälfte der Anzahlung geleistet und somit den „schwarzen Peter“ an den Vater geschoben…. (der Höchstsatz an Unterhalt zahlt!) nun ja, will das hier gar nicht weiter ausführen. Aber bei meiner Recherche haben sich noch zwei weitere Fragen ergeben:

    1. Ich habe mehrfach gelesen, dass „Prozesskosten“ Sonderbedarf sind. Was genau bedeutet das? Was für Prozesskosten sind damit gemeint?

    2. Zum Thema Unterhaltstitel habe ich noch diese Aussage gefunden:
    „Ab dem 18. Lebensjahr erhält das Kind selbst den Unterhaltsanspruch gegenüber beiden Elternteilen. Der bisherige Unterhaltstitel wird wirkungslos, da er nur für den Minderjährigenunterhalt gilt.“ Stimmt das?

    Vielen Dank, LG Daka.

    Antworten
    • EricU
      EricU sagte:

      1. Verfahren, die das unterhaltsberechtigte Kind führt sind damit gemeint.
      2. Falsch. Vorsicht! Wenn keine Befristung eingetragen ist, gilt der Titel in der Regel weiter. Über die Volljährigkeit hinaus.

      Antworten
      • Daka
        Daka sagte:

        Lieber EricU,

        danke für die schnelle Antwort.

        Zu 1. Das beruhigt mich… ich hatte schon Angst, die KM könnte uns jetzt ihre Prozesskosten als Sonderbedarf anfordern (schließlich handelt sie in ihrer Denke ja zum Wohle des Kindes ;-))
        Zu 2. Habe ich jetzt auch nochmal gelesen. Wie kommt man da eigentlich je wieder raus, frage ich mich da ja… Gruselig.

    • Ivonne
      Ivonne sagte:

      Das hat die „böse“ KM schon richtig gemacht. Für Klassenfahrten sind beide Elternteile zuständig unabhängig was für Unterhatl gezahlt wird. WArum sollte das verwerflich sein? WArum soll SIE alles bezahlen? Ist es nicht auch das Kind ihres neuen Partners. Augen auf bei der Partnerwahl. Das Kind kann nichts dafür !!

      Antworten
      • Susanne Petermann
        Susanne Petermann sagte:

        Ivonne, das schreibt Rechtsanwalt Gramm in einer seiner Antworten oben ganz anders. Bitte nicht mit Halbwahrheiten um die Ecke kommen.

      • Manuel
        Manuel sagte:

        Das ist schlichtweg falsch. Alles über den (festgelegten) Unterhalt hinaus muss entweder Mehr- oder Sonderbedarf sein. Vereinfacht ausgedrückt ist Mehrbedarf ein Bedarf der – für längere Zeit – regelmäßig anfällt. Ein Beispiel hierfür wären etwa bestimmte Heilmittel. Sonderbedarf ist ein Bedarf der einmalig auftritt und nicht vorhersehbar war.
        Jetzt zur Klassenfahrt: Die Kosten hierfür fallen nicht regelmäßig an. Also ist das schon mal kein Mehrbedarf. Die Klassenfahrt findet einmalig statt, aber sie ist nicht unvorhersehbar sondern im Gegenteil frühzeitig angekündigt. Somit Fällen die Kosten hierfür auch nicht unvorhersehbar an womit dann auch Sonderbedarf ausscheidet. Und schon ist das Thema erledigt. Für Klassenfahrten (und ähnliches) sind entsprechend Rücklagen zu bilden. Punkt.

  8. Lila
    Lila sagte:

    Hallo zusammen,

    wenn ich den Artikel lese pulsiert mir wieder mal die Halsschlagader.

    Da fragt man sich doch, wo die Gerechtigkeit bleibt! Und die Mütter zocken ab wo es geht.
    In unserem Fall wurden sämtliche Gehaltsnachweise angezweifelt, angeblich würde er viel mehr verdienen! Als sie merkte, dass sein Einkommen schon ohne Unterhaltszahlungen unter dem Selbstbehalt lag, wurden ihm fiktive Einkommen hinzugerechnet:
    1. Sie zog aus dem bis dahin von ihr kostenfrei bewohnten (er zahlte die Raten) Einfamilienhaus mit dem gemeinsamen Sohn aus und ließ sich eine unverschämt hohe Summe auszahlen (das Kind immer als Druckmittel). Ihm wurde dann der „Wohnvorteil“ auf sein Gehalt aufgerechnet. Der Kredit, der wegen der Auszahlung aufgenommen wurde, zählte natürlich nicht mit rein.
    2. Zu diesem Zeitpunkt hatte er mich schon länger als neue Partnerin. Ich zahlte den Hauskredit mit, hatte selbst einen Sohn zu versorten und war schwanger. Der Umstand, dass er neu liiert war, hob sein fiktives Einkommen ein weiteres Mal.
    3. als das alles immer noch nicht reichte, wurde ihm gesagt, er könne ja schließlich 48 Wochenstunden arbeiten, so stehe es im Gesetz. Mit seinem jetzigen Stundenlohn würde er die Summe xy verdienen können – rums, jetzt war das Einkommen ausreichend, für den Mindestunterhalt lt. Düsseldorfer Tabelle.
    4. schnell wurde ein Titel beurkundet, bevor er zum zweiten Mal Papa werden würde
    Fazit: für unser gemeinsames Kind bleibt nichts übrig. Ich habe zwei Jobs, arbeite 50 Wochenstunden, er arbeitet sich auch die Hacken krumm. Sie gibt keine Klamotten mit, so dass wir die auch noch kaufen dürfen und stellt ihm sogar 6,50 €, den hälftigen Anteil für den Reisepass in Rechnung. Unsere letzte ihretwegen stornierte Familienreise haben wir bis heute nicht erstattet gekriegt (den Anteil des Sohnes).
    Nur zur Info, sie arbeitet Teilzeit als Beamtin, hat ein eigenes Haus und einen neuen Partner.

    Und wie siehts mit meinem Ex aus? Beschweren tue ich mich nicht. Er zahlt für meinen Sohn gerade mal 75 € im Monat mehr, obwohl er mehr als den doppelten Nettoverdienst hat wie mein jetziger Mann…

    Würde sagen, läuft mit dem Unterhaltsrecht!

    Antworten
    • EU
      EU sagte:

      Ein paar der Punkte hätten besser laufen können, aber dazu muss man sich frühzeitig bei anderen Betroffenen mit der Praxis vertraut machen. Das versäumen die meisten Väter, denken sie kriegen es allein hin oder hören nur auf die üblichen Standardformeln des Anwalts. Oder noch schlimmer: Glauben, dass mit finanzieller Kulanz mehr Frieden einkehrt.

      Antworten
    • Daka
      Daka sagte:

      Liebe Lila,

      es ist einfach nur traurig. Aber warum forderst du von deinem Ex nicht den richtigen Unterhalt? Wenn er gut verdient, dann ist es doch nur rechtens, wenn er auch zahlt. Klar, du kennst auch die Seite des Mannes und wenn ihr selbst ausreichend Geld hättet, dann könnte man ja auch so großzügig sein und auf den Unterhalt verzichten, aber so ist es ja auch zum Wohle deines Kindes, dass Unterhalt (wenigstens in Höhe des Mindestsatzes) gezahlt wird.
      Der Antrag wird im übrigen im Namen/Auftrag des Kindes gestellt… und du musst dazu ja noch nicht mal vor Gericht gehen. Als erstes könntest du das JA bitten, die Unterlagen zur Berechnung beim Vater einzufordern. Dann wird berechnet und der Satz festgelegt. Wenn du dann weiterhin so „nett“ bleiben willst, verzichtest du auf einen Titel und es bleibt bei einer mündlichen Festlegung der Unterhaltshöhe… Ich finde jedenfalls, das ist falsche Scham (oder was auch immer?) auf den Mindestunterhalt zu verzichten (denn selbst wenn der Vater nicht zahlen könnte, würdest du doch eine Aufstockung vom JA bekommen) – in deinem Fall wären das mindestens 174 € mehr im Monat (wenn das Kind noch unter 5 Jahre alt ist).
      Auch wenn sich die Unterhaltshöhe deines Mannes vermutlich nicht ändern lässt, so kannst du zumindest für dein Kind die volle Höhe an Unterhalt beziehen!
      LG Daka.

      Antworten
      • Lila
        Lila sagte:

        Hallo Daka,

        ich habe es wohl falsch geschrieben. Mein Ex zahlt auch den Unterhalt lt. Düsseldorfer Tabelle! Aber das sind im Gegensatz zum Mindestunterhalt gerade mal 79 € Unterschied! Und das bei doppeltem Netto (im Vergleich Mindestunterhalt bis 1500 € Nettoverdienst 297 €, Stufe 5 Nettoverdienst 2701 – 3100 -> Zahlbetrag 376 €). Es geht mir auch nicht darum, mehr Geld abzukassieren. Mein Exmann kümmert sich wirklich gut um unseren Sohn, macht tolle Urlaube mit ihm und ist immer da wenn man ihn braucht (wir sind immer noch befreundet).
        Ich will nur damit sagen, dass unser Rechtsstaat da nicht ganz sauber mit den Unterhaltspflichtigen umgeht. Oder sehe ich das falsch? Die Relation stimmt einfach nicht…

    • Daka
      Daka sagte:

      Ach, dann habe ich das falsch verstanden. Ja, die Relation ist etwas merkwürdig. Bzw. glaube ich, dass der Staat halt einfach erstmal viel tut, dass der Vater den Mindestunterhalt alleine zahlen muss (und dafür gibt es dann eben das fiktive Einkommen), damit der Staat eben möglichst nichts dazu geben muss… Die Höhe des Mindestunterhaltes ist erstmal grundsätzlich schon okay denke ich. Das die Abstufung in den höheren Gruppen nichts ins unendliche geht finde ich auch richtig…
      Denn mein Mann zahlt z.B. den Höchstsatz und das viele Geld kommt zu einem gewissen Teil gar nicht wirklich beim Kind an… er (9) bekommt noch nicht mal Taschengeld („wenn wir TG für notwendig halten würden, könnten wir ihm ja welches geben“), Geld für Klassenfahrten etc. wird nochmal extra gefordert, und, hmm sagen wir mal so, seitdem wir ihm regelmäßig hochwertige Sachen kaufen, ist zumindest das von ihrer Seite besser geworden… Was sie sonst mit den gut 520 € pro Monat macht, weiß der Fuchs…
      Mich macht sowas einfach nur traurig…

      Antworten
    • Ivonne
      Ivonne sagte:

      Mensch, mir kommen die Tränen. WArum sollte die KM auf etwas verzichten , was ja scheinbar rechtmäßig ist !! Augen bei der Partnerwahl. Es bleibt nix übrig für das Kind? Oh man….vorher überlegen bevor ich Nachwuchs kopflos in die Welt setze ! Und ehrlich ? 50 Std Wochen arbeiten Sie und ihr Partner und es bleibt nix übrig ? Wenn wollen Sie das verkaufen?

      Der Unterhalt steht ihr zu , basta !! Was SIe mit ihrem Ex Mann machen oder nicht , dafür kann doch die Dame nix. Scheinbar bekommen Sie ja auch ordentlich Unterhalt für ihr ersten Kind ( 75 Euro mehr?) Was jammern Sie hier herum ? Ob die Dame Beamtin ist oder nicht, ist völlig egal.
      Ich bin es auch, hole mir trotzdem jeden Cent der mir und den Kindern zusteht. Jährlich landet alles vor dem Gericht. Jede Abrechnung ,einfach alles!! Bin ich die Sparkasse oder der Caritasverein ???

      Antworten
      • Susanne Petermann
        Susanne Petermann sagte:

        Nein, Ivonne, ganz offensichtlich sind Sie nicht die Caritas sondern eine sehr verbitterte Entfremderin, die ihren Kindern den Vater genommen hat und mittels der Buben die Rache am ExMann ins Unermessliche treibt. Pfui, Schämen Sie sich. (Um in Ihrem Jargon zu bleiben) Ihre Kommentare hier sind derart unterirdisch, dass ich mir überlege, sie Ihrem Ex vor dem nächsten Gerichtstermin zukommen zu lassen.

      • Barbara
        Barbara sagte:

        Was sind Sie nur für eine unverschämte Person! Pfui! Pfui! Pfui! Ihre Kinder tun mir einfach nur leid. Wie finanzieren Sie eigentlich Ihr Leben, wenn Ihre Kinder irgendwann nach Ihrer Ausbildung keinen Unterhalt mehr erhalten?

  9. Tina1986
    Tina1986 sagte:

    Hallo,

    ich bekomme richtig Angst wenn ich mir das durchlese.
    Mein zukünftiger Ehemann hat 3 Kinder (10J./11J./14J.).
    Er kann den Unterhalt nicht zahlen , weil er zu wenig verdient und hat nun Aussicht auf eine Festanstellung ausserhalb seiner Ausbildung. Aber auch das wird nicht ausreichen um den Unterhalt zu leisten.
    Mittlerweile ist es schon mehrfach zu Prozessen gekommen, aber immer wieder hat der Anwalt zu spät reagiert und es wurde fallen gelassen.
    Die Ex _ Partnerin verdient aussorordentlich gut, ist jedoch so voller hass, dass noch nicht einmal eine Einigung beim Jugendamt möglich war. Dort sagte sie , dass sie auf den mindestsatz der Düsseldorfer Tabelle klagen würde.
    Und nun ( obwohl er seid 1 Jahr aufstockung vom Jobcenter beziehen musste) klagt sie eine Summe ein die zu unrecht festgesetzt worden ist und wird wahrscheinlich trotz aller vermögensoffenbarungen seiner seits , gewinnen.

    Ich bin seid 2 Jahren krank durch eine Verletzung und finde keinen Job den ich ausüben kann. Ich habe eine Tochter die mittags von der Schule nach Hause kommt und betreut werden muss.

    Aber wenn ich mir das obere durchlese, sehe ich nur das sein Eigenbedarf noch mehr sinkt und ich noch nicht einmal mehr unterstützung vom Jobcenter bekommen werde.

    Mittlerweile wurde auch sie gebeten Ihre Finanzen offen zu legen , aber wie schon erwähnt , reagiert der Anwalt nicht immer. Jedoch können wir ihn ja auch nicht kündigen , da sonst die Prozesskostenhilfe gestrichen wird. Und somit weitere Schulden auf uns zu kommen.

    Gibt es da doch irgendetwas was positiv ist und was ich nicht gesehen habe ?

    Danke vielmals
    Tina1986

    Antworten
    • Ivonne
      Ivonne sagte:

      Auch hier stellt sich meine Frage: 3 Kinder in die Welt setzen und kein Unterhalt ????? Ich verstehe die Dame voll und ganz. Woher soll den die Frau das Geld für 3 Kinder nehmen ? Schonmal überlegt, dass Essen und Kleidung Geld kosten , geschweige von der größeren Wohnung die diese Frau anmieten muss. Was die Dame verdient ist völlig unrelevant. Wichtig ist, dass dieser „Vater“ Arbeiten geht und das Mindestunterhalt zahlt. Ob es Ihnen passt oder nicht. Ein Mann mit Unterhalt für 3 Kinder ist ein absolutes No-Go und man muss sich nicht beschweren wenn da nix mehr übrig bleibt. Selbst gewähltes Schicksal !! Die KM und hat es mti den 3 Kindern schwer genug alleine – das können Sie mir glauben oder nicht

      Antworten
      • EricU
        EricU sagte:

        Das läuft auf einen Vermögensnachweis raus, bevor eine Art Kinderzeugungsberechtigungsschein ausgestellt wird. Sowas ähnliches gab es schon mal in Deutschland, aber nicht mit Vermögen sondern Rasse. Das Familienstammbuch hatte rein zu sein, sonst Ehehindernis. Das Prinzip ist aber dasselbe. Verhinderung, dass sich unwerte Personen fortpflanzen.

  10. Rechtsanwalt Gramm
    Rechtsanwalt Gramm sagte:

    Sehr geehrter Frau Daka,

    Kindergartenkosten gelten nach der damaligen Entscheidung des BGH vom 05.03.08 – XII ZR 150/05 als Mehrbedarf, soweit die Betreuung im Kindergarten über die halbtägige Betreuung hinaus geht oder die Kosten den Betrag von EUR 50,00 im Monat überschreiten.

    Ist das der Fall, dann entschied das Gericht, dass beide Elternteile sich an den monatlichen Kosten zusätzlich beteiligen müssen.

    Antworten
  11. medwed00
    medwed00 sagte:

    Hallo,

    Ich habe auch eine Frage:

    Mein Stiefkind (3 Jahre) ist an fünf Tagen in der Woche bei uns. Mo und Mi nach der Kita bis nach dem Abendessen, Fr Übernachtung bis Samstag Mittag/Nachmittag und So Nachmittag.
    Die KM arbeitet Vollzeit.

    Wir ziehen zum 1.2 in eine größere Wohnung, damit er ein Kinderzimmer hat. Ebenfalls erwarten wir im September unser gemeinsames Kind.

    Ich gönne dem kleinen echt alles und will auch ihr nix böses. Aber ich verstehe nicht, warum mein Freund den vollen Unterhalt plus die Hälfte der Kita Gebühren an sie zahlen muss, obwohl wir doch auch Kosten haben …
    Jetzt habe ich gelesen, Kleidung ist eine freiwillige Sache des Vaters, diese anzuschaffen. Man muss sich vorher drüber einigen. Klingt in der Theorie gut, aber in der Praxis stimmt sie nicht zu und der Kleine hat wirklich unmögliche Kleidung, sodass man sich wirklich schämen muss, mit ihm wo hinzugehen….

    Natürlich isst und duscht er bei uns, er kriegt auch hier Spielsachen. Jetzt wo er ein Zimmer kriegt, müssen wir Möbel anschaffen.

    Gibt es denn wirklich keine Möglichkeit?
    Spätestens wenn das Baby da ist, leben wir dann zu „3,5t“ mit dem 1,5 fachen was ihr zur Verfügung steht; hat doch nicht mehr viel mit Rechtsstaat zu tun!??

    Vielen Dank!!

    Antworten
    • Manuel
      Manuel sagte:

      Ziemlich tricky von der Mutter…

      Montags betreut ihr nach dem KiGa; bei KM wird nur geschlafen.
      Dienstags betreut sie komplett
      Mittwochs betreut ihr nach dem KiGa; bei KM wird nur geschlafen.
      Donnerstags betreut ihr (bzw. die GE) nach dem KiGa; bei KM wird nur geschlafen.
      Freitags betreut ihr komplett nach dem KiGa
      Samstags betreut ihr wieder bis irgendwann nachmittags
      Sonntags seid ihr nachmittags auch wieder dran.

      Da die Betreuung durch euch immer wieder durch das übernachten bei KM unterbrochen wird lässt sich hier kein Wechselmodell konstruieren.
      Wenn ihr es schaffen würdet, dass der Kurze bspw. sonntags zu euch kommt und auch bei euch übernachtet bis montags und dann wieder bis dienstags bei euch übernachtet hättet ihr bis Dienstagabend schon zwei Tage auf eurer „Haben“-Seite. Dann nochmal Donnerstag nach dem KiGa durchgehend bis Samstagmittag wären nochmal zwei Tage.
      Dann könnte man durchaus von einem Wechselmodell mit einer 50:50 oder 60:40 Betreuungsquote zu euren Gunsten reden. Das dürfte dann auch eine entsprechende Reduzierung des Unterhalts mit sich bringen bzw. gerichtlich durchsetzen lassen.
      Ich gehe aber jede Wette ein, dass die KM den Braten riechen wird sobald ihr anfangt von irgendwelchen Übernachtungen und mehreren Tagen am Stück zu reden. Sie weiß sicher ganz genau, dass sie damit über kurz oder lang dann Euros einbüßen wird.

      So wie es derzeit läuft habt ihr den Großteil der Arbeit und der Kosten und dürft gleichzeitig auch noch Unterhalt zahlen. Das ist bei weitem nicht fair aber leider innerhalb der rechtlichen Möglichkeiten.

      Einziger Trost: Sobald euer gemeinsames Kind da ist wird dein Mann für zwei Kinder unterhaltspflichtig. Das reduziert den Unterhalt schon mal geringfügig. Sollte dein Mann Mangelfall sein wird der für Unterhalt verfügbare Teil auf beide Kinder aufgeteilt.
      Sofern dein Mann noch Ehegattenunterhalt zahlt stehst du nach der Geburt mit deinem Unterhaltsanspruch ihm gegenüber im Rang vor seiner Ex-Frau. Der nacheheliche Unterhalt dürfte damit dann Geschichte sein weil bestimmt nichts mehr übrig ist was sie noch bekommen könnte.

      Antworten
      • medwed00
        medwed00 sagte:

        Vielen Dank! Das habe ich schon befürchtet, dass da nichts möglich ist. Die Rechtslage ist da echt gruselig …

    • Daka
      Daka sagte:

      Hallo,

      soweit ich weiß, müssen die Kitagebühren vom laufenden Unterhalt gezahlt werden…? Vielleicht kann einer der Juristen was dazu sagen?

      Was die Klamotten betrifft… ja, eigentlich ist es Aufgabe der Mutter vom Unterhalt auch Kleidung anzuschaffen… in der Praxis ist es aber oft genau so, wie du beschreibst… nicht drüber ärgern, kann man nicht ändern. Wenn es einen arg stört, muss man einfach selbst Sachen anschaffen. Muss ja auch nicht alles neu sein, es gibt ja viele Möglichkeiten über 2. Hand gebrauchte und trotzdem schöne Klamotten zu bekommen.

      Ansonsten freut euch doch, dass ihr den Sohn so oft seht und so regelmäßigen Umgang habt, andere würden von soviel Umgang träumen… Ist allerdings für ihn eine recht „unruhige“ Regelung wenn er nach dem Abendessen noch zur Mutter muss. Vielleicht könnte man tatsächlich einführen, dass er wenn er bis einschließlich zum Abendessen da ist, auch bei euch übernachtet. Auch könnte man erwägen, die Wochenende abwechselnd komplett zu gestalten (oder arbeitet sie auch am WE?), denn dann kann man besser planen und auch mal was längeres unternehmen. Könnt ihr denn mit ihr reden? Vielleicht redet ihr erstmal wie der Umgang für den Sohn etwas günstiger geregelt werden kann und wenn sich dann ein 50:50 Verhältnis einstellt, dann beim JA den Unterhalt besprechen… Gibt es einen Unterhaltstitel?

      Antworten
      • medwed00
        medwed00 sagte:

        Das mit der Kita Gebühr ist leider so, da es besondere Ausgaben sind.

        Wir freuen uns, dass der Kleine oft da ist, nicht falsch verstehen. Aber natürlich ärgert es – insbesondere mich – dass sie mehr bekommt als ihr zusteht, hab nämlich kein Geld zu verschenken, erst recht nicht an Exfrauen 😉

        Das mit den Übernachtungen unter der Woche ist ihr nicht recht, das Kind gehöre ja zur Mutter. Und ein komplettes WE erlaubt sie nicht, denn sie geht jeden Samstag Nachmittag und Sonntag Morgen mehrere Stunden in die Kirche, da muss der Kleine mit.
        Leider ist mein Freund konfliktscheu und gibt dann klein bei … :-/ Er denkt, er tut dem Kleinen damit einen Gefallen, wenn er möglichst wenig Streit mit der KM „provoziert“.
        Also ich hätte da schon auf den Tisch gehauen. Zumal er gestern auch das erste Mal hier unter der Woche geschlafen hat und wie ausgewechselt war (es ist nämlich tatsächlich sehr unruhig nach der Kita zum Papa, Abendessen, Mama); er war happy, ausgeglichen, hat total viel gelacht und gesungen 🙂
        Er will auch generell fast nie nach Hause, muss man sagen. Manchmal sagt er es einfach, dass er nicht will, manchmal weint er auch sehr. Gut, will da auch nicht zuviel hinein interpretieren und ist auch nicht das Thema hier.

        Ich habe aber schon deutlich gemacht, dass bis zur Geburt eine Regelung her muss. Also entweder übernachtet er dann auch öfter hier oder – schweren Herzens – kommt seltener. Das bringt nämlich wie gesagt viel Unruhe und natürlich geht das Zurückbringen auch wieder von der Zeit ab, die mein Freund Zuhause ist. Die Fahrt ist zwar nicht weit, aber manchmal geht es eben nicht so reibungslos und der Kleine trennt sich schwer. Aber ob das dann auch wirklich so eingehalten wird, wenn ich das so „einfordere“. Im Prinzip hoffe ich, dass mein Freund dadurch den Schubs kriegt, die Sachen vernünftig zu klären. Wenn die KM aber nicht mitspielt, unterliegen wir natürlich wieder ihrer Macht – dass der Kleine dann seltener kommen soll, wäre auch unfair, er kann ja nix dafür … Dann werden wohl nach der Geburt wir alle drei nach ihrer Pfeife tanzen und organisieren müssen :-/

      • Daka
        Daka sagte:

        Liebe medwed,

        vielleicht probiert ihr einfach mal mit Hilfe des JA eine feste Regelung festzulegen? Das könnte dann in Form einer Elternvereinbarung laufen. Als Vorbereitung dafür könntet ihr eure Ideen/Wünsche schon mal aufschreiben und auch die „Begründung“ dafür, damit man dann beim Termin gut vorbereitet ist und nicht die Hälfte vergisst… Von deiner SS würde ich der KM am besten solange nichts erzählen bis ihr eine feste und bessere Regelung durch habt…Denn manchmal werden die Mütter bei sowas dann nochmal komisch…

        Mit dem Unterhalt ist ärgerlich, keine Frage. Aber erstmal nicht zu ändern. Die Gesetze sind hier halt auch absolut dämlich, vor allem eben für die zweiten Familien…
        Wir mussten erst am WE einen kompletten Satz Schneeklamotten kaufen, weil die KM der Meinung ist er braucht das nicht und das ihm gegenüber mit „Das kann dir der Alte kaufen“ kommentiert… wohl gesagt bei Höchtsatz-Unterhalt… Na ja, wir haben es einfach gekauft und der kleine hatte ein tolles Wochenende, weil wir so nämlich rodeln gehen konnten… der Spaß und seine Freude dabei war es uns wert!

        Liebe Grüße,
        Daka.

      • Ivonne
        Ivonne sagte:

        NEIN. FALSCH !! Kita Gebühren sind EXTRA Kosten !! Ist auch gut so. WArum sollte der Vater sich daran nicht beteiligen? Es ist auch sein Kind. Aus der Verantwortung stehlen sich die meisten ja schon oder ?? Warum sollte die KM auf den Unterhalt verzichten. Der Junge wohnt komplett dort. Scheinbar schafft die Dame auch Vollzeit ( Krankenhaus, Kaufhaus sonstige Schichtarbeit etc) Wissen wir nicht! Wer weiß , warum der Vater mit der Mutter diese Regelung hat !!! Hintergrundwissen wäre besser als immer nur Jammern und Halbwissen zu verbreiten

  12. medwed00
    medwed00 sagte:

    Hallo,

    Ich habe auch eine Frage:

    Mein Stiefkind (3 Jahre) ist an fünf Tagen in der Woche bei uns. Mo und Mi nach der Kita bis nach dem Abendessen, Fr Übernachtung bis Samstag Mittag/Nachmittag und So Nachmittag. (Nebenbei: donnerstags ist er nach der Kita bei den Großeltern väterlicherseits)
    Die KM arbeitet Vollzeit.

    Wir ziehen zum 1.2 in eine größere Wohnung, damit er ein Kinderzimmer hat. Ebenfalls erwarten wir im September unser gemeinsames Kind.

    Ich gönne dem Kleinen echt alles und will auch ihr nix böses. Aber ich verstehe nicht, warum mein Freund den vollen Unterhalt plus die Hälfte der Kita Gebühren an sie zahlen muss, obwohl wir doch auch Kosten haben …
    Jetzt habe ich gelesen, Kleidung ist eine freiwillige Sache des Vaters, diese anzuschaffen. Man muss sich vorher drüber einigen. Klingt in der Theorie gut, aber in der Praxis stimmt die KM nicht zu und der Kleine hat wirklich unmögliche Kleidung, sodass man sich wirklich schämen muss, mit ihm wo hinzugehen….

    Natürlich isst und duscht er bei uns, er kriegt auch hier Spielsachen. Jetzt wo er ein Zimmer kriegt, müssen wir Möbel anschaffen.

    Gibt es denn wirklich keine Möglichkeit?
    Spätestens wenn das Baby da ist, leben wir dann zu „3,5t“ mit weniger als dem 1,5 fachen was ihr zur Verfügung steht; hat doch nicht mehr viel mit Rechtsstaat zu tun!??

    Antworten
  13. Manja
    Manja sagte:

    Mein Ex Mann lebt allein und zahlt für beide Kinder zusammen 147 Euro Unterhalt im Monat. Das hat er sich so allein ausgedacht, weil ihm ein Selbstbehalt von 1080 Euro zusteht und alles was er darüber Netto hat, zahlt er eben. Ist das so richtig? Es besteht kein Titel.

    Antworten
    • Daka
      Daka sagte:

      Hört sich für mich jetzt recht wenig an… Ich weiß ja nicht wie alt die Kinder sind, aber das ist definitiv weniger als der Mindestunterhalt für sogar nur ein Kind. Bekommst du denn noch eine Aufstockung vom JA?

      Antworten
      • Manja
        Manja sagte:

        Sie sind jetzt 12 und 16 Jahre alt. Ich bin seit fast 4 Jahren neu verheiratet und beziehe Arbeitslosengeld 2.

    • Manuel
      Manuel sagte:

      Das lässt sich pauschal nicht beantworten.
      Fakt ist, dass den Kindern laut DDT seit 01.01.2017in der untersten Stufe je 364€ zustehen. Der Vater ist aber ganz offensichtlich Mangelfall. Um den vollen Mindestunterhalt leisten zu können müsste er netto mindestens 1080+364+364=1808€ raus haben. Er hat aber scheinbar nur netto 1080+164=1244€ auf dem Konto.
      Überschlägig sind die 1244€ netto etwa 1800€ brutto. Bei einem Vollzeitjob mit 40h-Woche sind das dann widerum 11,25€/h. Ob das ein realistischer Betrag ist oder nicht hängt natürlich davon ab was er gelernt hat, als was er arbeitet und in welcher Region das ganze spielt.

      Grundsätzlich muss er natürlich wegen der gesteigerten Erwerbsobliegenheit alles tun um soviel Einkommen zu erzielen, dass er den Mindestunterhalt leisten kann. „Alles“ darf sich natürlich ausschließlich im rechtlichen Rahmen bewegen.

      Arbeitet er also schon 40h in der Woche darf man ihm höchstens 8 weitere Stunden fiktiv unterstellen da das ArbZG ein wöchentliches Maximum von 48h vorgibt. Und die tägliche Arbeitszeit darf 10h nicht übersteigen.
      Außerdem muss sich auch die Fiktion (ebenso wie ein echter Nebenjob) mit dem Hauptjob vereinbaren lassen. Wenn er also täglich 8h im Hauptjob arbeitet könnte er maximal an vier Tagen in der Woche abends noch zwei Stunden irgendwo zusätzlich machen. In der Praxis gibt es solche Jobs aber nicht. Es bleibt also noch die Option „Samstag“. Da aber halt nur jeder zweite weil an den anderen Samstagen wahrscheinlich seine Kinder bei ihm sind. Somit kann er wie man dreht oder wendet nicht allzuviel dazu verdienen. Wenn dann noch der Arbeitgeber kommt und sein Veto einlegt hat es sich sowieso erledigt.

      Antworten
    • Ivonne
      Ivonne sagte:

      Liebe Manja,

      sofort zum Amt. Das ist viel viel zu wenig. Dir steht viel mehr zu. Zur Not wird auch sein Selbstbehalt gekürzt oder er muss mehr ARbeiten. Deinen Kindern stehen im Mindestunterhalt mit allen Abzügen schon alleine über 700 Euro zu !!! Ab zum Amt ……………!

      Antworten
      • ma
        ma sagte:

        …öhm? Ivonne??… Manja hat nur gefragt, ob es RICHTIG sei, aber nicht, dass ihr Ex unkooperativ sei oder dergleichen, so dass man gleich ohne MIT ihm zu kommunizieren, einen Gerichtslauf begehen muss!?!

        Es gibt tatsächlich Menschen, die eine LÖSUNG finden können, OHNE dass der eine kaputt gespart werden muss…- die psychischen Folgen habe ich nun absichtlich nicht erwähnt, da du so sehr auf Kriegsfuss bist. Aber weisst du: es bleibt auch für dich nicht ohne Folgen, das meine ich ohne Häme, auch wenn du das hier und heute nicht so siehst/sehen kannst. Wenn du es schon nicht für deine Kinder schaffst, musst du wohl sehr verletzt sein. Verletzung ist relativ: was für den einen schwer ist, ist für den anderen nicht schwer.
        Das Gespräch zu suchen ist immer einen Versuch wert, egal wie zerstritten man ist.

  14. Rechtsanwalt Gramm
    Rechtsanwalt Gramm sagte:

    Sehr geehrter Frau Daka,

    die Problematik mit dem Sonderbedarf bei KLassenfahrten taucht in der Praxis immer wieder auf. Vor allem im Internet gibt es dazu unterschiedliche Ansichten und Meinungen. Grds. steht einem ein Sonderbedarf immer dann zu, wenn ein außergewöhnlicher hoher Bedarf, der nur dann gegeben ist, wenn der zusätzliche Bedarf überraschend, in der Höhe nicht abschätzbar und nicht mit einiger Wahrscheinlichkeit voraussehbar war, vorliegt.

    Bei einer Klassenfahrt ist das regelmäßig nicht der Fall, da diese Kosten regelmäßig vorhersehbar und nach nicht überraschend sind. Dementsprechend besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Zahlung.

    Taschengeld:

    Der Unterhalt deckt den alltäglichen Bedarf ab. Das bedeutet, dass auch das Taschengeld in dem Unterhalt mit inbegriffen ist. Sofern jetzt zusätzlich Taschengeld beglichen wird, handelt es sich um eine freiweilige Leistung, die nicht vom Unterhalt abgezogen werden darf.

    Antworten
    • Manuel
      Manuel sagte:

      „Der Unterhalt deckt den alltäglichen Bedarf ab. Das bedeutet, dass auch das Taschengeld in dem Unterhalt mit inbegriffen ist.“

      Grundsätzlich sehe ich das genauso. Die Sache har nur einen kleinen aber entscheidenden Schönheitsfehler: Es gibt keinen Rechtsanspruch auf Taschengeld in irgendeiner Höhe. Es gibt lediglich vage Empfehlungen und Richtlinien verschiedener Institutionen.
      Daraus folgt, dass man das zwar durchaus so sehen kann wie oben zitiert aber halt nicht durchsetzen wenn das Gegenüber nicht will und einfach sagt „Das Kind braucht kein Taschengeld“.
      Ergo hat der Vater in so einem Fall also nur zwei Möglichkeiten: Entweder in den sauren Apfel beißen und noch irgendwoher ein paar Euro für das Taschengeld des Kindes (der Kinder) herzaubern oder aber das Kind an die Mutter verweisen mit der Begründung man zahle ja Unterhalt und da sei auch das Taschengeld enthalten.
      Wie letzteres enden wird wissen wir ganz genau. Die Mutter wird gegenüber dem Kind mit allem über den Vater herziehen was er doch für ein schlechter Mensch sei und wie wenig ihm sein Kind doch offensichtlich wert sei, wenn er noch nicht einmal ein paar Euro Taschengeld für sein Kind übrig hat.

      Mit der Klassenfahrt verhält es sich im Übrigen ähnlich. Wer wird denn wohl extra zahlen, wenn die Mutter das Geld (angeblich) nicht hat und das Kind deswegen nicht mitfahren kann? Der Vater natürlich. Und da interessiert es hinterher niemanden ob die Mutter eigentlich über 2-3 Jahre jeden Monat hätte 5-10€ ansparen können. Das Geld sieht der Vater nie wieder und der Dank des Kindes wird sich auch stark in Grenzen halten weil ihm ja gesagt wird der Vater hätte das ganz selbstverständlich zu zahlen.

      PS:
      In meinem Fall summiert sich das Taschengeld für die Kinder übrigens auf inzwischen rund 70€ monatlich plus Handyaufladungen.

      Antworten
      • Ivonne
        Ivonne sagte:

        Klassenfahrten zahle ich nicht alleine und rate dies auch jeden ab.
        WArum ?? Mal eben so 150 – 250 Euro für eine Woche nach England oder irgendwo in Dtl. schüttelt sich keine Alleinerziehende aus dem Ärmel !!
        Ich zahle diese nie. Gebe das an den KV weiter. Ich bin dann auch gradlinig und teile dem JA und dem Gericht mit das ich auf die Zahlung des KV warte. Ansonsten fährt das Kind mangels Geld einfach nicht mit. Muß ich mich „überschulden“ weil der KV nicht zahlt. Ob es seiner Alten passt oder nicht. Augen auf bei der Partnerwahl. Was die Alte jammert und meint geht mir am A….vorbei !!

  15. Manuel
    Manuel sagte:

    „Zusatzfrage: Wie ist das eigentlich mit Taschengeld? Sie ist der Meinung er braucht kein TG (er ist 9!). Wir wollen ihm jetzt welches geben, das müssen wir dann zusätzlich machen und können dies sicherlich nicht vom Unterhalt abziehen, richtig?“

    Richtig. Der Unterhalt ist in der festgelegten Höhe an den betreuenden Elternteil zu zahlen. Aber natürlich dürft ihr freiwillig dem Sohn an Taschengeld zukommen lasssen soviel ihr wollte. Darauf wird es auch hinauslaufen, denn…

    „Man kann sie vermutlich auch nicht zwingen ihm von SEINEM Unterhalt ein TG auszuzahlen, oder?“

    …wieder richtig. Es steht dem betreuenden Elternteil völlig frei wofür die Unterhaltsbarmittel verwendet werden. So lange die Grundbedürfnisse (Nahrung, Kleidung, Hygiene, Wohnen, Bildung) des Kindes befriedigt werden darf alles darüber hinaus vorhandene Geld beliebig verwendet werden.

    Antworten
  16. Manuel
    Manuel sagte:

    „In dem Moment in dem der Unterhaltsverpflichtete Kenntnis davon hat, dass er Unterhalt zu zahlen hat, hat er grundsätzlich alles zu unterlassen, was den Unterhaltsanspruch verringert oder gänzlich entfallen lässt. Ein Klassiker ist in diesem Zusammenhang der Wechsel von einer Voll- in eine Teilzeitbeschäftigung.“

    De facto ist das so. De jure ist die Herleitung aber eine andere:
    Das Grundgesetz sagt in Art. 12 nämlich ganz eindeutig ‚Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden […]‘. Würde also ein Richter klar sagen „Du darfst deinen Arbeitgeber nicht wechseln oder deine Arbeitszeit verringern, weil du dann weniger Unterhalt zahlen musst“ würde er damit sofort gegen das Grundgesetz verstoßen. Eine Steilvorlage für die nächste Instanz und das BVG.
    Deshalb darf ein Unterhaltspflichtiger natürlich jederzeit seinen Arbeitsplatz wechseln oder vom Umfang her verringern. Man unterstellt ihm dann einfach im Rahmen des fiktiv möglichen Einkommens, dass er aber sehr wohl mehr Einkommen erziehen könnte. Dieses fiktive Einkommen dient als Berechnungsgrundlage und schon fließt der Unterhalt wie gewünscht. Ziemlich praktisch, oder?
    Aufgrund dieser reichlich gewagten – aber trotzdem täglich praktizierten Herleitung – dürfen sich abertausende für mehrere Jahre krumm buckeln auch wenn sie es eigentlich gar nicht mehr könnten. Lediglich gesundheitliche Einschränkungen lassen die Anwendung von fiktivem Einkommen nicht zu. Dabei kann der Unterhaltspflichtige aber auf langwierige und teure Gutachten – selbstverständlich mit Gegengutachten – einrichten.
    Das ganze führt soweit, dass ein Unterhaltspflichtiger der nochmal Nachwuchs bekommt sogar sein verbrieftes Recht auf Elternzeit nicht in Anspruch nehmen darf. Er darf natürlich schon, aber er hat den gleichen Unterhalt weiter zu zahlen als wenn er arbeiten würde. Er darf dann auch nicht ggf. Hausmann werden weil es vielleicht finanziell günstiger wäre wenn die Mutter arbeiten geht. Er darf natürlich schon, aber…
    In dem Zusammenhang stellt sich mir jetzt gerade die Frage was eigentlich passiert, wenn beide Neu-Elternteile unterhaltspflichtig sind. Darf dann keiner von beiden in Elternzeit???

    „2. Zahnarztkosten
    5. Arztkosten, wenn diese notwendig sind und von der Krankenkasse nicht übernommen werden“

    Das sehe ich anders.
    Medizinisch notwendige Behandlungen zahlt hierzulande gottseidank immer noch die Krankenversicherung. Deren Leistungskatalog wird regelmäßig vom Gesetzgeber festgelegt. Was die Krankenkasse nicht bezahlt erachtet der Gesetzgeber also nicht als medizinisch notwendig. Und was nicht medizinisch notwendig ist (IGeL) hat man selbst zu zahlen. Wer den Behandlungsvertrag unterschreibt hat also zu zahlen.
    Bei Zahnspangen muss man einen gewissen Teil selbst tragen den man jedoch nach erfolgreicher Behandlung zurück bekommt. Dies soll dazu dienen, dass die langwierige Behandlung auch wirklich zum Abschluss gebracht wird. Ich bin der Meinung, dass dieser Obulus ebenfalls im Unterhalt enthalten ist. Allenfalls käme ein Mehrbedarf in Betracht. Dieser muss dann aber natürlich gequotelt werden.
    Problem dabei: Der Bedarf ist ja nur eine temporäre Vorschussleistung oder ein Pfand. Der gesamte Betrag wird ja zurückerstattet. Wie kommt nun der Unterhaltspflichtige nach der Behandlung an seinen Teil der Rückerstattunug wenn der betreuende Elternteil die Rückerstattung erhält, einbehält und schlimmstenfalls nichts bei ihm zu holen ist?

    „Der Unterhaltsschuldner hat dann Aufwendungen erspart. Diese ersparten Aufwendungen müssen sich daher nach der Rechtsprechung auch im Selbstbehalt wiederfinden. Dementsprechend findet eine Kürzung des Selbstbehalts statt.“

    Sie können ja nichts dafür, aber an der Stelle ist die Begründung und Umsetzung stark einseitig. Es interessiert nämlich bspw. auch nicht, wenn die im Selbstbehalt enthalten Mietkosten i.H.v. 390€ (bin mir beim Betrag gerade nicht sicher) hinten und vorne nicht ausreichen. Je nach Region und Anzahl Kinder (die brauchen ja auch ein paar qm Platz) geht das sehr schnell.

    „Der Vater muss den Unterhalt an die volljährigen Kinder einstellen und sich, sowie die Mutter, von den Kindern verklagen lassen.“

    Falls es einen unbefristeten Titel gibt muss er diesen aber zuerst einmal zurück verlangen (ggf. gerichtlich). Ansonsten läuft der Unterhaltspflichtige Gefahr, dass aus dem Titel heraus sofort gepfändert wird. Dem Gerichtsvollzieher sind die rechtlichen Zusammenhänge egal. Der sieht nur einen formal gültigen Titel und marschiert los.

    Antworten
  17. EU
    EU sagte:

    Zu allen Punkten gibt es viel zu sagen, das in der Praxis tatsächlich vielfach ganz anders läuft, aber der letzte Punkt ist in der geschilderten Form ein geradezu hochgefährlicher Rat.

    Die meisten Verpflichteten haben einen Jugendamtstitel unterschrieben, dessen Standardvordruck seit Jahren dynamisch und unbefristet formuliert ist. Wer also bei einem volljährigen Kind einfach den Unterhalt einstellt, kann prompt sein blaues Wunder erleben. Auch wenn alle Gründe für weiteren Unterhalt weggefallen sind, gilt der Titel trotzdem weiter und allein das zählt! Man kann also sofort gepfändet werden mit allen Folgeproblemen, die das mit sich bringt.

    Deshalb: Erst muss der alte Titel weg. Der erste Schritt dazu ist mitnichten eine Klage (Vorsicht, Anwaltspflicht! Sauteuer!), sondern die unter Fristsetzung Aufforderung an den Volljährigen, den Ttel nach §371 BGB zurückzugeben. Alternativ ist selbst eine Abänderung anzustreben, dann ist der Volljährige um die nötigen Nachweise zu bitten. Verweigert er das, muss man selbst auf Abänderung klagen.

    Keineswegs angeraten ist bei unklarer Situation und insbesondere unbefristeten Unterhaltstiteln, einfach den Unterhalt einzustellen!

    Antworten
    • Susanne Petermann
      Susanne Petermann sagte:

      Danke für den Zusatz. Ist absolut richtig. Allerdings gibt es ja auch Väter, bei denen kein Titel besteht. Ich werde das aber noch in den Artikel einfügen.

      Antworten
      • EU
        EU sagte:

        Vorsicht auch vor dem Glauben, dass kein Titel besteht. Viele Unterhaltspflichtige wissen das gar nicht mehr. Man hat irgendwann vor Jahren mal „etwas“ im Jugendamt unterschrieben oder es gibt einen Satz im Scheidungsbeschluss vor 10 Jahren über Kindesunterhalt, an den man sich allerdings gar nicht mehr hält, sondern entsprechend der Düsseldorfer Tabelle immer angepasst hat. Gilt aber alles trotzdem weiter und ist durchaus vollstreckbar, wenn nicht ausdrücklich befristet.

        Eben diese Befristung „vergessen“ Jugendämter und Richter sehr gerne oder verweigern sie offen.

    • Daka
      Daka sagte:

      Hier hätte ich nochmal eine Frage. Was ist, wenn sich der Lebensmittelpunkt ändert? Also in unserem Fall von ihr zu uns. Mein Mann „durfte“ einen Titel unterschreiben. Der wird wohl nicht automatisch erlöschen, oder? Gleichzeitig mit Antrag auf Aufhebung müsste man dann also auch von ihr Unterhalt bzw. einen Titel fordern, oder?

      Antworten
      • Susanne Petermann
        Susanne Petermann sagte:

        Im nächsten Beitrag wird RA Gramm Fragen zu konkreten Situationen beantworten. Ich sammle schon mal für die nächste Runde. Die Frage nehme ich gerne auf

      • Manuel
        Manuel sagte:

        „Gleichzeitig mit Antrag auf Aufhebung müsste man dann also auch von ihr Unterhalt bzw. einen Titel fordern, oder?“

        Müssen muss man nicht. Man darf nicht auf Unterhalt verzichten; keinen fordern darf man schon. Die Frage ist halt wie die Erfolgschancen sind Unterhalt zu bekommen.
        Dein Mann wird vermutlich arbeiten und entsprechendes Einkommen haben. Scheinbar auch nicht wenig wenn ich das mit dem Unterhalt aus dem anderen Beitrag richtig interpretiere. Also wird er vermutlich keine PKH für die Unterhaltsforderung bekommen sondern selbst zahlen müssen. Da ist er ganz schnell ohne viel zu machen schon mal im unteren 4stelligen Bereich. Wenn es sich zieht auch schnell im mittleren Drittel der 4stelligen Zahlen.
        Wenn er dann nur 50€ Unterhalt durchsetzen kann braucht es ewig alleine die Verfahrenskosten wieder reinzuholen.

        Das oben im Beitrag angesprochene fiktive Einkommen wird in aller Regel nämlich nur bei Vätern angewandt. Die Mutter ist zwar gegenüber dem minderjährigen Kind genauso wie Väter gesteigert erwerbspflichtig wenn sie aber nicht freiwillig soviel arbeitet, dass sie den Mindestunterhalt zahlen kann sieht es schlecht aus.
        Ich habe noch nie gehört, dass einer unterhaltspflichtigen Mutter fiktives Einkommen aus eine Vollzeitbeschäftigung oder gar einer Nebentätigkeit angerechnet worden wäre. Vor dem Gesetz sind zwar angeblich alle gleich, aber mit Theorie und Praxis ist da ja so eine Sache…

        Seid ihr verheiratet? Wenn nicht, dann kann er Unterhaltsvorschuss für das Kind (9) beantragen. Den bekommt er dann immerhin noch drei Jahre. (Bis dahin ist auch bestimmt die Verlängerung bis 18 durch). Das Jugendamt darf sich dann halt drum kümmern den Vorschuss von der Mutter zurück zu bekommen. Dabei sind die bestimmt deutlich engagierter als bei einer Beistandschaft 😉

    • Daka
      Daka sagte:

      Die Mutter verdient ähnlich viel und es bestünde sehr wahrscheinlich ebenfalls Anspruch auf den Höchstsatz… Momentan wird es noch keinen Wechsel des LM geben… insofern ist das eh Zukunftsmusik… aber da es hier gerade Thema war, wollte ich schon mal gefragt haben… man kann ja nie wissen 🙂

      Antworten
      • Manuel
        Manuel sagte:

        Wenn die Mutter auch so gut verdient würde ich es zu gegebener Zeit dann doch mit einer Beistandschaft durch das Jugendamt versuchen. Das kostet nichts und dürfte bei den vermuteten Einkommensverhältnissen ein glatter Durchmarsch werden.

  18. Daka
    Daka sagte:

    Lieber Herr Gramm,

    vielen dank für den informativen Artikel. Aber eine Frage hätte ich noch zum Punkt Sonderkosten und Mehrbedarf. Vorab: Mein Mann zahlt den Höchstsatz laut DüDo Tabelle und zustäzlich 50% der PKV (darauf haben sich die Eltern geeinigt, nachdem sie ohne seine Zustimmung zu einem deutlich teureren Tarif gewechselt hat).
    Wie ist es in diesem Fall z.B. mit den Kosten für eine Klassenfahrt? Als die Mutter damals schon mal die Hälfte für eine Kitafahrt sowie den Schulranzen gefordert hat, haben wir uns auf diese Definition die ich bei meiner Suche gefunden habe bezogen und nicht gezahlt:
    „In Einzelfällen kann ein besonderer Bedarf der Kinder bestehen, der durch den laufenden
    Tabellenunterhalt nicht gedeckt ist. Bei diesem Sonderbedarf handelt es sich um einen
    unregelmäßigen, außerordentlich hohen Bedarf, der überraschend und der Höhe nach nicht
    vorhersehbar war. Typisch für den Sonderbedarf ist, dass er aus dem normalen, laufenden Unterhalt
    nicht gezahlt werden kann und auch nicht angespart werden kann.“

    Da jetzt bald eine Klassenfahrt ansteht und sie auch schon wieder 50% fordert, wäre jetzt die Frage inwieweit die Zahlung nötig ist. Denn dieser außerordentliche Bedarf ist ja definitiv vorhersehbar und kann auch auch problemlos aus dem normalen, laufenden Unterhalt angespart (bzw. sogar direkt) bezahlt werden.

    Ich nehme an, die Regelung mit den 50% gilt insbesondere bei Fällen wo nur der Mindestunterhalt gezahlt wird, oder?

    Zusatzfrage: Wie ist das eigentlich mit Taschengeld? Sie ist der Meinung er braucht kein TG (er ist 9!). Wir wollen ihm jetzt welches geben, das müssen wir dann zusätzlich machen und können dies sicherlich nicht vom Unterhalt abziehen, richtig? Man kann sie vermutlich auch nicht zwingen ihm von SEINEM Unterhalt ein TG auszuzahlen, oder?

    Vielen Dank und herzliche Grüße,
    Daka.

    Antworten
    • Ivonne
      Ivonne sagte:

      WArum sollte der Vater nicht die Hälfte der Klassenreise für SEIN KIND bezahlen? Warum alles die AE Mutter?
      Solche Summen können schon schwindelerregend sein und für manche nicht so einfach vorhersehbar.
      Ich würde anstelle der Mutter weiterhin auf die Hälfte pochen. Auch die PKV ist völlig in Ordnung und muss vom Vater bezahlt werden. Es ist immer erschreckend und auch lustig zu sehen wie sich solche neue Partnerinnen in die Erziehung, BEzahlung und sonstigen rechtlichen Dinge der Eltern einmischt. Hier schreibt kein Vater , der jammert , es sind alles die neuen Partner.

      Würde ich Unterhalt zahlen und ein neue Partner würde im Internet nach krummen Dingern forschen um meine Kind den Unterhalt madig zu machen, den würde ich hochkant rauswerfen !! Nochmals: Augen auf bei der Partnerwahl. Die Kinder können nichts dafür und die AEs sind schon genug gestraft in ihrer Situation !!

      Antworten
      • Daka
        Daka sagte:

        Hallo Ivonne,
        mich interessiert, was dich so verbittert macht, dass du deinen Sonntagnachmittag damit verbringst, hier unterirdische Kommentare gegenüber Stiefmüttern los zulassen…

        Weißt du, warum hier die Stiefmütter schreiben und nicht (oder seltener) die Väter? Falls es dir noch nicht aufgefallen ist, DAS hier ist ein STIEFMUTTER-Blog und ganz nebenbei KEIN Blog für verbitterte Alleinerziehende die jeglichen Kontakt ihrer Kinder zum Vater verhindern und somit nicht mal ansatzweise mit einer Stiefmutter in Kontakt kommen. Blogs für Alleinerziehende gibt es zu Genüge, da findest du bestimmt welche, die in dein Lied der ach so bösen Väter die nicht zahlen wollen einstimmen.

        Was unseren Fall betrifft, gibt es klare rechtliche Regeln und nein, mein Partner brauchte NICHT mich dazu um zu wissen, dass er bei Höchstsatzunterhalt die Kosten für die Klassenfahrt nicht zusätzlich zu tragen hat. Die Klassenfahrt inklusive der zu erwartenden Kosten war ihr 9 Monate vorher bekannt…daher hatte sie genug Gelegenheit diese anzusparen… Und hätte sie ihn vernünftig und mit Begründung gefragt, hätte er ganz bestimmt anders reagiert.

        „Ich zahle diese nie. Gebe das an den KV weiter. Ich bin dann auch gradlinig und teile dem JA und dem Gericht mit das ich auf die Zahlung des KV warte. Ansonsten fährt das Kind mangels Geld einfach nicht mit. Muß ich mich „überschulden“ weil der KV nicht zahlt.“ DU hast natürlich ganz klar deine Kinder im Blick… Aber das gute ist, deine Jungs sehen ihren Vater ja sowieso nicht und haben deine Meinung des Arschlochvaters komplett übernommen. Also schadet es IHM ja dann am Ende nicht mehr, wenn die Kinder nicht zu Klassenfahrt fahren können. Er ist ja so oder so der Arsch.

        Du hast leider gar nicht mehr geschrieben, wie du denn den kompletten Umgangsverbot zum Vater gerichtlich durchgesetzt hast… das würde mich wirklich sehr interessieren. Aber wahrscheinlich wollte der Richter einfach nur Ruhe haben und hat nachgegeben… kann ich ihm fast nicht verübeln.

        Ich wünsche dir wirklich, dass du irgendwann mal wieder Zufriedenheit findest und mit dir selbst ins Reine kommst. Bis dahin wäre es sehr angenehm, wenn du uns hier weitere Kommentare ersparst. Zum Dampf ablassen kann man nämlich auch joggen gehen, einen Boxsack kaufen oder was auch immer….

      • Tanja
        Tanja sagte:

        Trollalarm!
        Mir tun DEINE Kinder echt leid!

        @ Susanne
        Mit Meinungsfreiheit hat das Getrolle dieser „Yvonne“ nicht im Entfernten etwas zu tun. Dagegen hilft nur, wie in Foren üblicherweise schnell auf Trolle reagiert wird….

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