Kleines Sorgerecht – Die Rechte der Stiefeltern

Kleines Sorgerecht

Matthias Bergmann hat sich im Bereich Familienrecht auf die Bereiche Sorgerecht und Umgangsrecht spezialisiert und ist im gesamten Bundesgebiet tätig. Für den Stiefmutterblog beschreibt er die heute die Rechte von Stiefeltern, wie sie übertragen werden können und er erklärt, was Kleines Sorgerecht bedeutet.

Inhalt

 

Matthias Bergmann

Matthias Bergmann

Stiefeltern befinden sich gerade im Falle von stark konfliktbelasteten Elternkonflikten häufig in sehr schwierigen emotionalen Situationen. Nicht nur in  die eigene Beziehung greift der Konflikt oft über, es stellt sich auch die Frage, welche Rechte und Pflichten hat ein Stiefelternteil eigentlich gegenüber dem Kind bzw. dem anderen leiblichen Elternteil. Leider ist diese Frage auch nicht ganz einfach zu beantworten, nicht zuletzt aufgrund der nur sehr lückenhaften Regelung im Gesetz.

Rechte der Stiefeltern

Zunächst ist es wichtig zu erkennen, dass die rechtliche Stellung von Stiefeltern nicht einheitlich für alle denkbaren Konstellationen von Stiefeltern geregelt ist. Stiefeltern können in verschiedener Weise an der Pflege, Betreuung und Erziehung der Stiefkinder beteiligt sein. Rechtlich gesehen muss man dabei zwei sehr verschiedene Rechtspositionen unterscheiden, nämlich originäre, also eigene Rechte und abgeleitete Rechte. Originär eigene Rechte gibt es in einer speziellen Form beim sog. „Kleines Sorgerecht gem. § 1687 b BGB“. Alle anderen Rechte können dem Stiefelternteil durch seinen Partner übertragen werden, wenn und soweit dieser sie alleine innehat.

Eigene Rechte

Sonderfall Kleines Sorgerecht § 1687b BGB

Stiefeltern, die mit dem betreuenden und alleine sorgeberechtigten Elternteil verheiratet sind und nicht von diesem dauerhaft getrennt leben kommen in den Genuß des sogenannten kleinen Sorgerechts, wenn die erzieherische Verantwortung im Einvernehmen zwischen Stiefelternteil und leiblichem Elternteil ausgeübt wird. Letzterer Punkt bedeutet, dass nach außen erkennbar der Stiefelternteil in die Erziehung des Kindes eingebunden sein muss.

Kleines Sorgerecht bedeutet, dass der Stiefelternteil eine eigene Entscheidungsbefugnis und rechtliche Vertretungsbefugnis in allen Angelegenheiten des täglichen Lebens (Verweis auf § 1687 Absatz 1 Satz 3 BGB) erhält.

Mit diesen Rechten hat der Stiefelternteil in dieser Sonderkonstellation mehr Rechte als der nicht betreuende und nicht sorgeberechtigte andere leibliche Elternteil.

Abgeleitete Rechte

Die Rechte, die ein Elternteil selbst hat, kann es grundsätzlich auch an den Partner übertragen. Dazu finden Sie hier eine Stiefelternvollmacht. Allerdings lassen sich ohne Einverständnis des anderen Elternteils eben nur die Rechte übertragen, die dem jeweiligen Elternteil zur eigenen und alleinigen Ausübung übertragen sind. Dabei sind folgende Bereiche zu unterscheiden:

Entscheidungen von erheblicher Bedeutung

Bei Entscheidungen von erheblicher Bedeutung (Schulwahl und -wechsel, Kindergarten, größere Operationen, Taufe, Namensgebung, gefährliche Sportarten) müssen sich die Sorgeberechtigten einig werden. Soweit der betreuende Elternteil das Sorgerecht oder Teile des Sorgerechtes alleine innehat kann er auch in diesen Fragen die Befugnis zur Entscheidung auf den Stiefelternteil übertragen. Soweit das Sorgerecht gemeinsam ausgeübt wird kann der Stiefelternteil nur mit dem Einverständnis des anderen sorgeberechtigten Elternteils in die Entscheidung eingebunden werden. Denn das Sorgerecht ist nicht „geteilt“ (wie es oft umgangssprachlich gesagt wird) sondern wird insgesamt gemeinsam ausgeübt. Das bedeutet, dass bei gemeinsamen Sorgerecht auch die Bevollmächtigung nur gemeinsam ausgesprochen werden kann.

Entscheidungen des täglichen Lebens

Die Entscheidungen des täglichen Lebens trifft der betreuende Elternteil alleine (§ 1687 I Satz 3 BGB). Erfasst werden hier Fragen der täglichen Betreuung und Versorgung des Kindes, welche umkehrbar sind und keine erheblichen langfristigen Folgen haben. Dazu gehören Alltagsfragen des schulischen Lebens sowie der Berufsausbildung des Kindes, die tägliche Sorge für Nahrung, Kleidung, Hygiene, Gesundheit (Behandlung leichterer Infektionskrankheiten, Standardimpfungen, Vorsorgeuntersuchungen), die Entscheidung über Alltagsprobleme beim Besuch eines Kindergartens oder einer Kindertagesstätte (zB Abholen von Kindergarten, Hort oder Schule) und Fragen der Schul- bzw. Berufsausbildung (zB Entscheidung über Nachhilfe, Entschuldigung im Krankheitsfall).

Diese kann der betreuende Elternteil durch Vollmacht ohne Einwilligung des anderen Elternteils an den Stiefelternteil übertragen. Das gilt auch für den Fall des gemeinsamen Sorgerechtes, da diese Befugnisse eben nicht gemeinsam mit dem anderen Elternteil ausgeübt werden.

Tatsächliche Entscheidungen

Die tatsächlichen Entscheidungen der aktuellen Situation trifft der Elternteil, bei dem das Kind zum Zeitpunkt des Auftretens des Problems ist. Dies bedeutet, dass z.Bsp. der Umgangselternteil während des Umganges alleine entscheidet, wen das Kind sieht, unter wessen Aufsicht das Kind während des Umganges steht, welche Aktivitäten unternommen werden, was gegessen wird etc. Auch diese Entscheidungsbefugnis kann der betreuende Elternteil auf den Stiefelternteil übertragen.

Also auch ohne Kleines Sorgerecht ist ein Stiefelternteil nicht komplett rechtelos im Alltag.

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Nächste Woche beantwortet Matthias Bergmann Anwalt für Umgangs- und Sorgerecht   sechs konkrete Fragen zum Thema Rechte der Stiefeltern.  Haben Sie Fragen zum Thema? Bitte E-Mail mit Stichwort „Kleines Sorgerecht“ an: Stiefmutterblog@gmail.com oder einfach einen Kommentar hinterlassen.

Foto: stocksnap

36 Kommentare
  1. Daria Höchstädter
    Daria Höchstädter sagte:

    Sehr geehrter Herr Bergmann, wie verhält es sich denn bei heirat des Erziehungsberechtigten Elternteils mit einem neuen Partner, wenn das Kind krank ist? Gibt es die Möglichkeit dass der neue Partner den anderen Anteil der Krankentage für das Kind bekommt? Oder muss dazu das Kind adoptiert werden?
    Und wie könnte mein Partner mein Kind adoptieren? Muss der leibliche Partner zustimmen?

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  2. Michaela Schmiedel-Lambert
    Michaela Schmiedel-Lambert sagte:

    Ein sehr schöner Artikel. Es stellt sich mir als Stiefmutti die Frage, warum diese Regelung bei den Kultusministerien unbekannt ist und Stiefeltern als z.B Elternsprecher abgelehnt werden………………..

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  3. Fred A
    Fred A sagte:

    Wir haben einen seltenen Sonderfall und würden uns über Informationen dazu sehr freuen.
    Ich hatte als Witwer unser Pflegekind, dessen Vormund ich auch war, adoptiert und war somit alleinerziehend. Nun habe ich die „seinerzeit abgebende“ leibliche Mutter meines adoptierten Kindes geheiratet. Gesetzlich ist sie aber nicht mehr mit ihm verwandt – sondern lediglich seine Stiefmutter!
    Weiß jemand, ob es für diesen Fall eventuell irgendwelche Sonderbestimmungen gibt?

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    • Oliver
      Oliver sagte:

      Warum nicht auch einfach adoptieren? Dann steht die ja eigentlich leibliche Mutter auch gleich wieder in der Geburtsurkunde drin.

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  4. Anja Müller
    Anja Müller sagte:

    Hallo mein ex und ich haben für unseren gemeinsamen Sohn das geteilte Sorgerecht mein Neuer parter zieht unsern Sohn jetzt 4 Jahre mit groß mein ex hat auch seit 6 Monaten eine neue Partnerin die meinem Sohn überhaupt nicht gut tut und ihn nur runter zieht er will. Schon garnicht mehr zu seinem Vater habe ich das Recht zu sagen er darf nur in diesen Haushalt vom Vater wenn die neue Partnerin nicht dar ist? Darf er das gleiche verlangen obwohl unser Sohn bei mir und meinem neuen Partner lebt mein neuer Partner kommt für den Lebensunterhalt auf mein ex zählt auch kein Unterhalt.

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  5. Soledad Kirschner
    Soledad Kirschner sagte:

    Mein Exman und ich haben das gemeinsame Sorgerecht Hör unsere Tochter. Er verlangt, bei Krankheit von mir…das Tochter unverzüglich zu ihm kommt. Soll Fan aus der Schule genommen werden , bis ich gesund bin.Darf mein Ehemann dann die Betreuung übernehmen?

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  6. Karin Troschkin
    Karin Troschkin sagte:

    Hallo
    Ich habe mich im Mai von meinem Mann getrennt oder besser er hat mich rausgeworfen,meine Kinder wohnen bei ihm da sie ihre Schule und Freunde dort haben,mein kleiner Sohn ist 13 Jahre und das leibliche Kind vom meinem noch Mann, aber mein großer Sohn ist 17 Jahre aber nicht das leibliche Kind von meinem noch Mann. Was kann ich machen , mein noch Mann macht mir seid Mai das Leben schwer, ich bekomme keine Sachen von ihm die mir gehören, obwohl er alles hat die komplette wohnungseinrichtung die ich auch gar nicht haben möchte, ich möchte wirklich nur Kleinigkeiten aber die gibt er mir nicht, das kann doch nicht sein, genau so jedes mal wenn ein Termin an steht das ich meine Sachen holen kann die ich dann nicht bekomme sondern nur Müll, hat er jedes mal vorher die Kinder weck geschickt mal ins jamphaus, dann wieder bei der großen Tochter auf jeden Fall sind die Kinder nie da wenn ich dort erscheine. Und wie gesagt für meinen großen Sohn hat er nichts kein Sorgerecht noch sonst etwas, was kann ich machen er will nur das die Kinder bei ihm sind wegen des Geldes, und dafür hat er gut gesorgt als ich in der Reha war das die Kinder zu ihm halten. Er hat das Kindergeld auf sich angemeldet obwohl wie gesagt er für den großen nichts hat. Mein noch Mann bekommt seid dem ich dort weck bin Hartz-IV weil er zu fauel ist zu arbeiten, unterhaltsvorschuss für den kleinen ( 13 jährigen) für den großen Unterhalt vom leiblichen Vater und hat auch das Kindergeld auf sich gemeldet, ist das denn rechtens oder gerecht, ich bin noch krank geschrieben da mein noch Mann dazu bei getragen hatte ich habe Depressionen weswegen ich auch in Reha war,seid dem ich von ihm weck bin geht es mir schon besser , aber er treibt trotzdem weiter seinen Psycho Terror, das kann doch nicht sein es läuft auch noch eine Anzeige gegen meinen noch Mann wegen Körperverletzung, weil wie gesagt er hat mich raus geworfen, erst die Treppe runter getreten und dann ist er mir in der Küche an den Kragen gegangen. Und nun sehe ich meine Kinder nicht mehr habe nur Kontakt über Handy mit dem großen und der kleine schreibt nicht einmal mit mir. Was kann ich tun.

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  7. Hanna
    Hanna sagte:

    Hallo.
    Ich habe einen Sohn aus erster Ehe, er lebt hauptsächlich bei meinem neuen Partner und mir. Allerdings haben der leibliche Vater und ich das gemeinsame Sorgerecht. Ich bin nun erneut schwanger und mache mir Gedanken darüber, was ist wenn mir was passiert. Kann man das Sorgerecht nach dem Tod auf den neuen Partner übertragen? Ich möchte eigentlich, dass beide Geschwister zusammen groß werden und aufwachsen.

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    • Erein
      Erein sagte:

      Ich kann mir nicht vorstellen das es da für Ihren Partner Chancen bestehen.
      Der leibliche Vater hat auch Rechte! Die einzige Möglichkeit besteht dann, wenn Ihr neuer Partner den Kleinen adoptieren würde.

      Würde unsere KM was passieren, würden wir den Kleinen zu uns nehmen und uns auch nicht weiter um die Geschwister scheren, die nicht mit meinem Partner verwandt sind.

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  8. Weiss, Günter-Rüdiger
    Weiss, Günter-Rüdiger sagte:

    Darf die mit dem Kindsvater neu verheiratete Stiefmutter verlangen, dass der leibliche Vater sein Kind – aus seiner vorangegangenen Ehe – nur außerhalb des gemeinsamen Hauses antreffen darf, da die Stiefmutter von ihrem Recht des
    Hausverbots für das Kind macht?
    Besteht ein solches Recht zu Lasten eines 14-jährigen Kindes (des jetzigen Ehemanns) ?

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  9. Lini
    Lini sagte:

    Hallo !

    Nächste Woche kommt der kleine Sohn meines Partners zu uns. Er soll bis den darauf folgenden Freitag bleiben.
    Mein Partner fährt aber den Abend vorher ( Donnerstag ) mit seinem großen Sohn 3 Nächte nach Amsterdam.
    Der Kleine möchte bis Freitag Abend bei mir bleiben und etwas mit mir unternehmen. ( Mein Partner und ich leben seit 3 Jahren zusammen ).
    Frage : Darf die Kindsmutter das verbieten ?

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  10. Christine R.
    Christine R. sagte:

    Boh, mir wird übel wenn ich das alles lese. Kein Mensch der diese Gesetze macht denkt daran wie sich das Leben in solch einer Familie abspielen soll. Meist werden diese Gesetze ausgenützt um dem Elternteil, wo das Kind lebt , eins auszuwischen. Diese Aufteilung funktioniert doch kaum irgendwo. Statt dem Kind nach einer Trennung Ruhe und Sicherheit geben zu können, wird vom Gesetzgeber hin und her geschubst. Da geht es nucht ums Kind, sobsr wären die Gesetze anders! Hier geht es nur darum die Egos von den gescheiterten Erwachsenen zu beruhigen. Ich habe sowas erlebt und ich erlebe es zur Zeit wieder….! Ich finde es einfach traurig

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    • Susanne Petermann
      Susanne Petermann sagte:

      Ich befürchte auch, dass es sehr oft die unbewältigten Probleme der Eltern sind, die Kinder (und Stiefeltern) in immer neue Konflikte treiben.

      Seltsamerweise läuft es meist in den Familien besser, wo Trennungen aufgearbeitet wurden. Und damit meine ich nicht, dass einer der Expartner nach der Trennung einfach die Füße still gehalten hat. Sondern dass beide Eltern sich zusammengesetzt haben, über ihre Verletzungen, ihr Scheitern und ihr weitermachen als Eltern geredet haben. Gleichberechtigt.

      Wie oft ist es doch so, dass die Eltern gar nicht mehr miteinander sprechen. Maximal über WhatsApp. Die Kinder werden bei der Übergabe wie vom Paketboten vor die Tür gestellt. Na super.

      Ob das allerdings nur gegen die Eltern geht, bei denen das Kind lebt, wage ich zu bezweifeln.

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    • Matthias Bergmann
      Matthias Bergmann sagte:

      Die Gesetzgebung ist nicht perfekt. Allerdings ist das auch sehr schwer, die Vielzahl der einzelnen Fallgestaltungen macht es fasst unmöglich präzise passende Regelungen zu finden. Das Hin- und Herschubsen ist aber keine Frage des Gesetzgebers, sondern eine der Eltern. Ziel der Gesetzgebung ist es das dem Kindeswohl am besten entsprechende zu finden. Aber das Problem daran ist, dass keiner so genau weiß was das heisst. Wenn sich alle einig wären was das Beste fürs Kind ist, dann wäre man ja nicht beim Familiengericht. Und für Juristen und andere professionell Beteiligte ist die Entscheidung auch ungemein schwierig. Wenn beide Eltern grunds. gut als Eltern funktionieren, aber unter einander im Konflikt verhärtet sind, dann kommt man bisweilen auch einfach an die Grenzen dessen, was sich mit Mitteln des Rechts lösen lässt. Da bleibt dann nicht viel anderes als die am wenigsten schlechte Lösung zu suchen. Die psychologische Aufarbeitung auf Paarebene, bei welcher sich vielleicht eine wirkliche Lösung finden lassen könnte ist rechtlich nicht zu erzwingen. Denn zu einer Therapie kann man niemanden zwingen, nicht nur weil das aus rechtlichen Gründen nicht geht, sondern auch, weil eine Zwangstherapie von vornherein zum Scheitern verurteilt ist.

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  11. Chrissi
    Chrissi sagte:

    Hallo,
    Habe das alleinige Sorgerecht. Kann ich meinem Partner das kleine Sorgerecht geben, oder müssen wir dafür verheiratet sein?
    Und wo genau kann man das mit dem kleinen Sorgerecht machen bzw beantragen?

    Antworten
    • Susanne Petermann
      Susanne Petermann sagte:

      Liebe Chrissi,
      für das kleine Sorgerecht müsst ihr verheiratet sein. Nächste Woche wird dazu hier noch ein Artikel erscheinen, in dem auch Vordrucke zur Ausstellung der Vollmachten verlinkt werden. Herzlich, Susanne

      Antworten
      • Luise
        Luise sagte:

        Hallo Susanne,
        habt ihr die Vordrucke schon verlinkt? Ich konnte leider noch nichts finden! Villeicht bin ich auch zu schusselig.
        Danke 🙂

    • Matthias Bergmann
      Matthias Bergmann sagte:

      Hallo Chrissi,

      für das „kleine Sorgerecht“ müsstet ihr verheiratet sein. Das würde dann sozusagen automatisch so sein, dass dein Partner dieses „kleine Sorgerecht“ hat. Aber ihr könnt das auch einfach durch eine sorgerechtliche Vollmacht lösen. Notariell beglaubigt ist das unproblematisch möglich. Vorlagen stellen wir nächste Woche auf meinem Blog bereit.
      Ihr müsst eine sorgerechtliche Vollmacht ausstellen (kann euch auch jeder Notar bei helfen, wenn ihr nicht bis nächste Woche warten wollt) und diese notariell beglaubigen lassen. Idealerweise lässt ihr euch auch ein paar notariell beglaubigte Kopien geben, welche ihr dann an Schulen und Behörden geben könnt.

      Antworten
  12. Ilona Resch
    Ilona Resch sagte:

    Als Vollzeit-Stiefmutter habe ich diese Erfahrung gemacht:
    Die Mutter, die ihr Umgangsrecht/Pflicht nur widerwillig ausübte und dann ganz einstellte, sendete monatlich per Anwalt Verhaltensregeln. Alles was ich sagen oder nicht sagen durfte, alles was ich tun und lassen durfte.
    Das Verwunderlichste war, das ich mich oft gefragt habe, warum schreibt diese Anwältin soetwas? Warum sagt sie ihrer Mandantin nicht: jetzt ist aber genug oder das muss doch nicht sein oder nein das tue ich nicht..
    Irgendwann habe ich meinen Mut zusammengenommen und die Frau Anwältin angerufen. Sie hätte nicht mit mir reden müssen. Hat sie aber. Seit diesem Telefonat kam kein Schreiben mehr.

    Antworten
    • Matthias Bergmann
      Matthias Bergmann sagte:

      Das frage ich mich auch oft, wenn Anwälte so Kleinigkeiten monieren. Das hat oft sehr unterschiedliche Gründe, teilweise finanzielle,teilweise geht es darum einen Mandanten zufrieden zu stellen, teilweise wird da einfach ohne groß nachzudenken per „copy&paste“ alles übernommen, was der Mandant schreibt. Teilweise geht es aber auch um echte Interessen des Mandanten, zum Beispiel, wenn der Mandant das Gefühl hat, dass immer mit Kleinigkeiten seine Rechte mehr und mehr beschnitten werden und man dem entgegen wirken will. In Ihrem Fall fand das ganze ja eine gute Lösung.
      Viele Anwälte scheuen auch die Konfrontation mit dem eigenen Mandanten wenn es um solche Sachen geht. Es ist bequemer, wenn man einfach das macht, was der Mandant will. Ist nicht die beste Vertretung, meiner Meinung ist es meine Aufgabe als Anwalt mit meinen Mandanten über Sinn & Unsinn von Handlungen zu reden und den richtigen Weg im Diskurs mit dem Mandanten zu finden. Aber das ist halt bisweilen anstrengend.

      Antworten
  13. Pusteblume
    Pusteblume sagte:

    Das ist ja schön zu lesen, nur hält sich niemand daran. ? Konkret: Mein BK lebt bei der KM,Sorgerecht haben beide Elternteile,das BK ist alle 2 Wochen von Do-Mo bei uns. Mein Mann und ich sind verheiratet. Das y Kind abholen von der Kita darf ich aber nicht, weil es die KM untersagt.Eigentlich hat sie dies gar nicht zu entscheiden, aber die Kita besteht auf eine Vollmacht von ihr. Soviel zum Recht…
    Nebenbei bemerkt: Wir lebten 2 Jahre im Wechselmodell,bevor die KM in ein anderes Bundesland verzog. Hier holte ich mein BK oft von der Kita ab. Die haben sich von der KM nicht beeinflussen lassen oder kannten die Rechtslage besser?!
    Sehr frustrierend…

    Antworten
    • Matthias Bergmann
      Matthias Bergmann sagte:

      Sie dürfen das Kind abholen. Die alte Kita kannte wohl die Rechtslage besser. Sie, bzw. ihr Mann, kann die Kita schriftlich auffordern das Kind zu übergeben, notfalls auch gegen den Willen der mit-sorgeberechtigten Kindesmutter. Wenn die sich daran nicht halten können Sie gegen die Kita vorgehen.

      Antworten
      • Pusteblume
        Pusteblume sagte:

        Hallo Herr Bergmann! Das ist ja alles richtig so. Allerdings besteht die Kita auf eine Vollmacht durch die KM und auch das zuständige Jugendamt ist dieser Meinung. Ep wir dann wieder bei Recht haben und Recht bekommen sind… So müsste sich dies wieder eingeklagt werden, was wiederum mit Kosten verbunden ist. Diese Uninformiertheit macht einfach wütend und wieder ist die KM in einer Machtposition,welche ihr gar nicht zu steht. Es geht übrigens nicht einmal vornehmlich um mich, nicht einmal die Oma von unserer Seite erhält eine Erlaubnis. Selbst unsere Anwältin sagte, dass es auch nur im äußersten Notfall eine Ersatzperson zum Abholen geben dürfte,generell muss dies immer der Vater machen, da er ja schließlich Umgang möchte.
        Freundliche Grüße.

  14. Christine R
    Christine R sagte:

    Ich habe eine Stieftochter, 13 Jahre alt und es kann nicht sein, dass ich nur Pflichten(sprich Einkauf für das tägliche Leben, Wäsche waschen, Bad und WC hinterherputzen) übeenehmen darf und keinerlei Rechtw zur Erziehung habe. Wir sind nicht verheiratet und ich höre jetzt, aufgehusst von der im Ausland lebenden, über Whatsapp mit dem Kind kommunizierenden Mutter, dass ich nichts zu sagen habe. Das kann nicht sein! Nie wieder würde ich einen Partner mit Kind nehmen!!!

    Antworten
    • Matthias Bergmann
      Matthias Bergmann sagte:

      Sie haben (wenn ihr Partner Sie bevollmächtigt) durchaus Rechte. Wenn ihr Partner alleine sorgeberechtigt ist, dann kann er Sie in vollem Umfang zu allen Handlungen bevollmächtigen. Wenn die KM mit sorgeberechtigt ist, dann umfasst eine solche Bevollmächtigung zwar „nur“ die Angelegenheiten des täglichen Lebens. Das beinhaltet aber z.Bsp. auch Übertragung von Aufgaben wie putzen, einkaufen etc.

      Antworten
  15. Matthias Bergmann
    Matthias Bergmann sagte:

    Der Freund darf – wenn die Kindesmutter ihn dazu bevollmächtigt – über die sogenannten tatsächlichen Fragen entscheiden. Also die Freizeitgestaltung, Tischmanieren, Abholung, wen das Kind trifft und wen nicht. Er darf – soweit die Kindesmutter das erlaubt – die Kinder auch alleine betreuen.
    Die sog. Angelegenheiten des alltäglichen Lebens (Entschuldigung Schule, Routineuntersuchung Arzt, Wahl der Hobbies etc.) darf er nicht entscheiden, da die KM das auch nicht darf.

    Antworten
    • Mina2012
      Mina2012 sagte:

      Mein Mann hat auch eine Vollmacht von der KM für alle Angelegenheiten, die eigentlich beide Unterschriften bedürfen. Er darf somit allein entscheiden, z.B. Kontoeröffnung, große Operationen, Schulanmeldung usw. Die hat er gerichtlich bekommen, weil die KM sich aus allem heraushalten wollte und auch so mit ihr nicht zu kommunizieren war.

      Antworten
      • Matthias Bergmann
        Matthias Bergmann sagte:

        Wunderbar. Das ändert aber nichts daran, dass die KM weiterhin das Recht hat die tatsächlichen Angelegenheiten zu regeln und dieses Recht auch delegieren kann.
        Ob ihr Mann das Recht diese Entscheidungen alleine zu entscheiden delegieren kann hängt ein wenig von der Vollmacht ab. Grundsätzlich sollte das aber möglich sein. Diese Vollmacht sollte aber schriftlcih erfolgen.

  16. Mina2012
    Mina2012 sagte:

    Meine Stiefkinder leben bei uns. Sie sind alle 3 Wochen an den Wochenenden bei ihrer Mutter und dessen Freund. Darf dieser auch über alltägliche Dinge entscheiden, wenn die Mutter nicht da ist?

    Antworten

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