10 Irrtümer im Sorge- und Umgangsrecht

Matthias Bergmann hat sich im Bereich Familienrecht auf die Bereiche Sorgerecht und Umgangsrecht spezialisiert und ist als Anwalt für Sorge- und Umgangsrecht im gesamten Bundesgebiet tätig. Außer ihm haben sich nur eine Handvoll weiterer Kollegen nur auf dieses Kerngebiet des Familienrechts spezialisiert. Er kennt die zahlreichen Problematiken und weiß, dass Konflikte nach einer Trennung mit Kind immer hoch emotional sind und von betroffenen Eltern viel Kraft verlangen. Mit seiner Arbeit möchte er Trennungseltern unterstützen, Problemlösungen zu finden und eine zufriedenstellende Gesamtsituation für alle Beteiligten herzustellen. Für den Stiefmutterblog hat er die 10 häufigsten Irrtümer im Sorge- und Umgangsrecht zusammen gestellt.

Die 10 häufigsten Irrtümer im Sorge- und Umgangsrecht

Inhalt

1. Wer das Aufenthaltsbestimmungsrecht hat darf bestimmen, wie der Umgang gestaltet wird.

Ein extrem häufiger und oft auch von den Jugendämtern verbreiteter Irrtum. Richtig ist: Das Aufenthaltsbestimmungsrecht gibt keinerlei Befugnisse in Bezug auf das Umgangsrecht. Der Elternteil, welcher das Aufenthaltsbestimmungsrecht hat, darf weder dabei mitreden, wo der andere Elternteil das Kind sieht, noch wie dieser den Umgang gestaltet. Er darf weder verbieten, dass bestimmte Personen an dem Umgang teilnehmen, noch verlangen, dass diese beim Umgang anwesend sind. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht hat mit dem Umgang rechtlich nicht das geringste zu tun. Leider ist das selbst vielen Fachleuten unbekannt, was oft zu bösen Überraschungen führt, wenn am Ende des gewonnenen Verfahrens zum Aufenthaltsbestimmungsrecht (ABR) das eigentliche Problem im Umgang ungelöst bleibt.

Während des Umganges steht dem Umgangsberechtigten das sog. Umgangsbestimmungsrecht zu. Das bedeutet, dass der Umgangsberechtigte allein bestimmen kann, wo der Umgang stattfindet, wer daran teilnimmt und was an Aktivitäten unternommen wird. Der Umgangsberechtigte muss dabei nur die grundsätzliche Erziehungsweise des Elternteils mit Aufenthaltsbestimmungsrecht respektieren. Anders ist das erst, wenn durch die Gestaltung des Umgangs eine schwerwiegende Gefahr für das Kind gegeben ist, dann kann das Familiengericht den Umgang entsprechend einschränken. Andernfalls gilt, dass alle Angelegenheiten der tatsächlichen Gestaltung des Umganges alleine Aufgabe des Umgangsberechtigten sind.

2. Wer das ABR hat darf alleine über Schule und Kindergarten entscheiden.

Nein. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht beinhaltet nicht das Recht zur alleinigen Entscheidung über Schule und Kindergarten. Richtig ist: Diese Entscheidungen wären bei gemeinsamer Sorge weiterhin gemeinsam zu treffen.

3. Gemeinsames Sorgerecht heißt, dass man alles zusammen entscheiden muss

Nein. Bei getrennten Eltern mit gemeinsamen Sorgerecht sind alle Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung gemeinsam zu entscheiden. Richtig ist daher im Umkehrschluss, dass alle anderen Entscheidungen nicht gemeinsam getroffen werden müssen. Aus dem Gesetz ergibt sich dabei folgende feine Abstufung verschiedener Kompetenzen:

  • Entscheidungen von erheblicher Bedeutung
    Bei Entscheidungen erheblicher Bedeutung (Schulwahl, Kindergartenwahl, Operationen, Gefahrensportarten etc.) bedarf es der Zustimmung beider Eltern
  • Entscheidungen des täglichen Lebens
    Der Elternteil, bei dem sich das Kind aufhält, darf  über die Angelegenheiten des täglichen Lebens alleine entscheiden. Hierher gehören die Wahl von Sportarten (solange es keine Extremsportarten sind), Musikinstrumenten, Schulweg, Freunden, Freizeitgestaltung, Vorsorgeuntersuchungen beim Arzt etc.
  • Entscheidungen der tatsächlichen Betreuung
    Ist das Kind beim Umgang bei einem Elternteil, so kann dieser die Angelegenheiten der tatsächlichen Betreuung alleine entscheiden. Also wer anwesend ist, wo man hin geht, was man unternimmt etc.

4. Ein nicht verheirateter Vater hat keine Rechte

Nein. Für das Sorge- und Umgangsrecht ist die Ehe zunächst unerheblich. Richtig ist: Wenn die Mutter nach der Geburt die gemeinsame Sorge nicht will, kann diese auch gegen ihren Willen beantragt werden. Wenn die Mutter nicht schwerwiegende Gründe vorträgt, die aus Gründen des Wohles des Kindes gegen eine gemeinsame Sorge sprechen ist die gemeinsame Sorge aus zu sprechen. Wichtig: Auch wenn es keine gemeinsame Sorge gibt, bleibt das Umgangsrecht davon unbeeinflusst. Selbst wenn der rechtliche Kindesvater der Ehemann der Kindesmutter ist hat der leibliche Vater unter bestimmten Voraussetzungen  ein Recht auf Umgang und Auskunft bezüglich des Kindes.

5. Umgang kann man nicht durchsetzen

Doch. Richtig ist: Umgang ist durchsetzbar. Umgang kann durch Ordnungsgeld, Ordnungshaft oder sogar unmittelbare Gewalt gegen die Person, die den Umgang verhindert, durchgesetzt werden. In der Praxis ist es oft schwer den Umgang durchzusetzen, weil die Gerichte entsprechende Anträge schleppend behandeln und Anwälte an solchen Verfahren nichts verdienen. Es braucht daher bisweilen erheblichen Druck bis eine Durchsetzung von Umgang erreicht werden kann. Dabei ist der Umgang auch gegenüber dem Jugendamt oder anderen Dritten durchsetzbar.

Matthias Bergmann

Matthias Bergmann

6. Das Jugendamt arbeitet im Auftrag des Gerichtes

Nein. Richtig ist: Das Jugendamt ist selbstständig und hat einen eigenen und vom Gericht deutlich unterschiedlichen Auftrag. Das Gericht hat nur geringe Weisungsbefugnis gegenüber dem Jugendamt, leider sind viele Richter der Meinung, dass sie gar keine Weisungsbefugnis gegenüber dem Jugendamt hätten.

7. Das Jugendamt darf den Umgang verkürzen oder verbieten

Nein. Richtig ist: Das Jugendamt darf nicht gestaltend in den Umgang eingreifen, es hat keinerlei Befugnis den Umgang zu verkürzen, zu erweitern oder sonst wie zu gestalten. Es kann dies nur mit Einverständnis der beteiligten Eltern tun. Wenn ein Jugendamt entgegen einem gerichtlichen Beschluss den Umgang verweigert, macht es sich strafbar.

8. Das Jugendamt kann das Sorgerecht wegnehmen

Nein. Richtig ist: Das Sorgerecht kann nur das Familiengericht wegnehmen. Das Jugendamt darf in besonderen Fällen Kinder auch ohne vorherigen gerichtlichen Beschluss in Obhut nehmen. Das setzt allerdings voraus, dass eine so große und baldige Gefahr droht, dass das Gericht vorher nicht mehr angerufen werden kann. Da die Gerichte normalerweise einen Eildienst haben, wird das in der Regel nicht so sein. Die Praxis der Jugendämter ist jedoch, dies dennoch so zu tun. Dagegen muss dann mit familien- und verwaltungsgerichtlichen Mitteln vorgegangen werden. Wenn ein Eingreifen des Jugendamtes droht, lohnt es sich eine sog. Schutzschrift an das Amtsgericht zu schicken, bei der vorsorglich für den Fall eines sorgerechtlichen Antrages Ausführungen gemacht werden. Dadurch kann oft eine Entscheidung ohne Anhörung verhindert werden.

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9. Familiengerichte müssen das entscheiden, was das Beste für das Kind ist.

Nein. Richtig ist: Das „Beste“ für das Kind ist nur in einem Fall relevant, nämlich in dem Fall, in dem zwei Eltern sich darum streiten, wer das alleinige Sorgerecht erhalten soll. In diesem Fall wird zunächst gefragt, ob es das Beste für das Kind ist, dass die gemeinsame Sorge aufgehoben wird. Wenn das so ist, wird dann gefragt, welche Regelung das Beste für das Kind wäre, zu wem also das Kind gehen muss, damit es ihm „besser“ geht…

In allen anderen Fällen ist das „Beste“ des Kindes nicht relevant. Wenn der Staat in Form des Jugendamtes beispielsweise ein Kind herausnehmen will, oder ein Elternteil dem anderen Elternteil das Umgangsrecht kürzen lassen will, so geht es nicht um die Frage des „Besten“ für das Kind. Stattdessen wird geprüft ob eine Mindestschwelle unterschritten ist, und dem Kind daher eine Gefahr droht. Aufgabe des Staates ist nicht die Suche der Idealeltern. Eine brauchbare Definition des „Besten“ für das Kind gibt es nicht. Daher ist es in einem demokratischen Rechtsstaat gut und richtig, dass Eingriffe in die Grundrechte von Kind und Eltern erst dann möglich sind, wenn sie zur Abwendung einer schweren, das Kindeswohl nachhaltig begründenden Gefahr nötig sind.

10. Gutachter sind Fachleute

Nein. Jedenfalls nicht zwingend. Leider ist der Kampf um die Qualität der Gutachter in Familienverfahren immer noch nicht gewonnen. Richtig ist: Momentan ist der Richter völlig frei in der Auswahl seiner Gutachter, daher gibt es Gutachten von Pfarrern, Kindergärtnern, Altenpflegern und Heiltänzern. Das ist nicht die Regel, aber es kommt vor. Selbst, wenn Fachleute beauftragt werden, halten diese selten irgendwelche wissenschaftliche Standards ein.


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Foto: Edu Grande,stocksnap

97 Kommentare
  1. Thomas Reiniger
    Thomas Reiniger sagte:

    Vielen Dank für diesen informativen Beitrag. Ich finde es sehr wichtig, dass Väter über ihre Rechte und Möglichkeiten im Sorge- und Umgangsrecht aufgeklärt werden. Sie haben einige häufige Irrtümer klar und verständlich widerlegt. Als Anwalt für Familienrecht wissen Sie sicher, wie schwierig es für viele Väter ist, eine faire und kindgerechte Regelung zu finden. Ich schätze Ihre Arbeit und Ihren Einsatz für die Väter und ihre Kinder.

    Antworten
  2. Ronny Klöckner
    Ronny Klöckner sagte:

    Halli hallo.

    Mir wurde heute mitgeteilt, aus heiterem Himmel, das mir vorerst der Umgang mit meiner Tochter untersagt wird.
    Ich bin mit der Familienhilfe telefonisch in Kontakt getretenund da würde mir gesagt das sie mich doch persönlich kennenlernen wollen.
    Deswegen sei der Kontakt erstmal tabu.
    Da meine Tochter meinte das sie nicht gerne zu mir möchte.
    Aber anstatt erstmal einen Brief oder über die kindesmutter mir mitzuteilen das sie gerne einen Termin hätten, würde mir sofort der Kontakt verboten.
    Ist das rechtens?
    Mit freundlichen Grüßen Ronny Klöckner

    Antworten
    • Regina
      Regina sagte:

      Lieber Ronny,

      wir dürfen leider keine Rechtsauskünfte geben. Ich kann Dir nur raten, ganz dringend einen Rechtsanwalt aufzusuchen, der Dich berät. Es verwundert mich, dass die Familienhilfe den Kontakt untersagt, haben sie dir das so mitgeteilt oder die Kindsmutter? Das ist besorgniserregend, denn normalerweise sind sie dazu nicht befugt, wenn keine akute Kindswohlgefährdung vorliegt. Bitte schalte einen Anwalt ein, da läuft gerade etwas ganz schräg.

      Antworten
      • Rene
        Rene sagte:

        Da läuft nichts falsch, so sind die des öfteren. Gerade Familienhilfe sind oft falsch. Da heisst es wir müssen glauben was die sagt. Egal ob es unrealistisch ist. Was mir vorgeworfen wurde, ohne Worte und absolut unreal. Jahrelang gekämpft, wurde als Lügner und sonst noch was auch vom Jugendamt bezeichnet. Der Kindergarten, Integration, usw. berichteten mir auch von extremen und gewalttätige Situationen der KM. Vor Gericht hieß es einfach man hätte mir denen gesprochen, ich würde lügen. Auf Nachfrage bei z.b Kindergarten hieß es das es nie eine Rücksprache mit Jugendamt gab. Nach unzähligen Verfahren kam dann endlich ein Gutachten. Dem berichteten diese Parteien dasselbe wie mir. Und es kam noch viel anderes im Gutachten raus. Zum Beispiel das, dass Kind über Nacht immer ans Bett gefesselt und generell wurde. schreckliche Zustände. 200Seiten Gutachten, die sehr erschreckend war. Mit mir und dem Wille des Kindes beschäftigte sich der Gutachter Nur ganz knapp. Da er dies nicht als relevant sah. Urteil nach Kindeswohlgefährdung.

        Aber Jahrelang wurde nichts gemacht und wurde immer gesagt stimmt nicht. Und Gericht hat so von Verfahren zu Verfahren ewig kein Gutachten zugelassen. Und jetzt heisst es nur , daß hat dem Kind alles so geschadet. Das hätte dort längst weg müssen. Davor wollte das aber keiner sehen. Auch wenn es andere Sacharbeiter waren. Jugendamt hat es verbockt. Das Kind weinte hatte Verletzungen und berichtete davon, da hieß es nur das Kind hätte eine große Fantasie. Alles Blödsinn. Und jetzt? 😡

  3. Verena
    Verena sagte:

    Es stimmt, dass es einen wesentlichen Unterschied zwischen dem Aufenthaltsbestimmungsrecht und dem Umgangsrecht gibt. Wie andere Rechtsgebiete ist auch das Familienrecht sehr umfangreich und präzise, weshalb es nicht verwunderlich ist, dass es verbreitete Irrtümer gibt. In einem Streitfall zwischen sich scheidenden Partnern ist es daher nicht verkehrt, sich von einem Anwalt für Familienrecht beraten zu lassen.

    Antworten
  4. Lucy
    Lucy sagte:

    Gerade in Bezug auf das Sorgerecht herrschen in der Tat viele Irrtümer darüber, was das Jugendamt befugt ist, vorzunehmen und was nicht. Im Falle schwieriger Eheverhältnisse spielt nicht selten die Angst, das Sorgerecht zu verlieren, eine Rolle. Als betroffener Elternteil empfiehlt es sich dennoch, sachlich zu bleiben, und sich über rechtliche Fragen von einem Rechtsanwalt informieren zu lassen.

    Antworten
  5. Wimmer Gabriela
    Wimmer Gabriela sagte:

    Hallo liebe Leute. Mein Kind wurde mir weggenommen einfach so ohne Beweise, nur auf Lügen Geschichte basiert von zwei Kliniken, nur weil ich nicht zufrieden war mit die Leistung von Ihnen. Haben Jugendamt informiert und ohne Prüfung ohne nicht’s war mein kind gleich weg.
    Möchte meine Tochter zurück.
    Helfen Sie uns bitte. Vielen Dank
    Tel nr 0160 6355 920
    donau.tochter@gmx.de

    Antworten
  6. Wimmer Gabriela
    Wimmer Gabriela sagte:

    Hallo liebe Leute. Mein Kind wurde mir weggenommen einfach so ohne Beweise, nur auf Lügen Geschichte basiert von zwei Kliniken, nur weil ich nicht zufrieden war mit die Leistung von Ihnen. Haben Jugendamt informiert und ohne Prüfung ohne nicht’s war mein kind gleich weg.
    Möchte meine Tochter zurück.
    Helfen Sie uns bitte. Vielen Dank

    Antworten
  7. Verena
    Verena sagte:

    Dass sich Eltern um das alleinige Sorgerecht streiten, kommt tatsächlich nicht selten bei einer Scheidung vor. Der Richter muss sodann entscheiden, bei welchem Elternteil das Kind besser aufgehoben ist. Als Elternteil ist es hilfreich, sich an einen Rechtsanwalt für Familienrecht zu wenden, und sich von diesem vor Gericht unterstützen zu lassen.

    Antworten
  8. BUßHOFF
    BUßHOFF sagte:

    Sehr geehrter Herr Bergmann,
    wie schwer es wird im Bereich
    Umgang, wenn eine Rechtsbeugung von Amtswegen passiert.

    Wenn Jugendamt mittels Telfon
    Polizei, Staatsanwalt und weitere Institutionen beeinflusst.

    So wird in meinem Fall, sogar Therapeuten, und Krankenkassen gedroht das Sie ihren Job verlieren, wenn Sie mit mir als Alleinige Sorgeberchtigte sprechen oder Auskunft erteilen.

    Mein Sohn ist inkognito untergebracht seit 4 Monaten, darf weder zu mir noch weiteren Bezugspersonen Kontakt oder Briefverkehr haben.

    Es wird eine Hetztkampagne gegen mich geführt.

    Bescheide ändern sich mit jedem Widerspruch.

    Ambulante Hilfen werden rückwirkend aufgehoben, nun da ich über die Abrechnungstelle gegangen bin.

    Tata, Hilfen doch Rückwirkend bewilligt.

    Bescheid geändert.

    Allerdings nicht meine Hilfe, SPFH die bleibt weiter als beendet.

    Ohne Aufschiebende Wirkung.

    Ich stehe vor dem Verwaltungsgericht
    Mit
    6L Klage
    Und
    6 k

    Und denken Sie nicht das es leicht ist.

    Vor dem Familiengericht werden
    Zeitgleich
    3
    VERFAHREN
    GEFÜHRT,

    Jeder Antrag meines
    Fanilienanwalts wird ignoriert.

    Gutachten
    Vom UKM MÜNSTER

    Kardiologische Probleme
    St. AGNES HOSPITAL

    FACHARZT GERINNUNGSKRANKHEITEN

    MEIN SOHN IST BLUTER

    Er ist bei den PFADFINDERN

    Aber nach JA und RICHTER

    Sind diese alle nicht die Richtigen Institutionen.

    Prima oder.

    Nun soll mein Kind in die
    3. WOHNGRUPPE

    Gilt als
    Selbst und fremdgefährdent.

    Heißt erneut keinen
    Kontakt wegen Eingewöhnungszeit

    Und um es mal Klar zu Stellen

    Anwaltliche Vertretung wenn man

    Amtshaftungsanspruch
    Aus 2018 gehen Stadt und Kreis hat

    Bekommt man

    Im Kreis B. nicht.

    Kommunalwahlen stehen an.

    Also was Grundrechte betrifft

    Die gibt es weder für meinen Sohn
    Noch für mich

    Aber Anwälte die

    Jeahhhh

    180-250 pro schlechter Beratung kassieren.

    Dabei würde meine Rechtschutzversicherung die Kosten tragen.

    Nur wenn ein Anwalt schon damit überfordert ist, was taugt da die Beratung???

    Ich nehme ihr Geld und sage , nein sowas Dauert Jahre.

    Perfekt

    Also als Hinweis

    Läuft der Verwaltungsakt zusätzlich, hat man es mit

    2 Gewaltigen Mächten zu tun.

    Ähnlich dem Finanzamt

    Konto gefroren

    Bis man das Gegenteil beweisen kann

    Kind weg,

    Bis es sich aus Verzweiflung etwas antut oder die Mutter,

    Die Aufschiebende Wirkung wiedererlangt.

    Mit freundlichen Grüßen

    Eine Mutter die sich durch
    Fam Recht
    Verwaltungsrecht

    SGB 1- 12 kämpfen muss

    Besonders SGB 8

    Aber selbst bei Angaben der Rechte und Paragraphen,

    Pustekuchen

    Herzliche Grüße

    Eine Mutter, die vom
    Rechtssystem und deren

    Rechtsverdreheren so richtig den Respekt verloren hat

    Antworten
    • Wimmer Gabriela
      Wimmer Gabriela sagte:

      Hallo. Mir ist auch dass gleiche fast passiert. Meine Tochter ,15und halb wurde weggenommen weil 2 Kliniken Lügen Geschichte gesagt haben,nur weil ich nicht zufrieden war mit ihre Leistungen.
      Ich kann Ihnen die Tel nr geben
      0160 6355 920
      Email Adresse: donau.tochter@gmx.de

      Antworten
  9. Siwima
    Siwima sagte:

    Hallo,
    ich kämpfe seit 6 Jahren gegen Windmühlen. Meine Kinder haben ihren 10. Geburtstag beim Ex nachgefeiert, für die Kleine (damals 5), war es ein normales Papawochenende. Abends kam ein Anruf „Die Kinder kriegst Du nicht wieder“. nach 10 Tagen hatte ich wenigstens die Kleine zurück.
    Seitdem lauf ich zum Jugendamt, habe alles versucht. Immer bekam ich zu hören: „Die Kinder wollen nicht“.

    Eine meiner Zwillinge war zwischendurch dann doch mal am WE da, bat darum bei mir zu bleiben. Ich sagte ihr, dass ich das mit dem Jugendamt alles klar mache. Der VAter drohte, er würde sie mit der Polizei abholen lassen, schließlich hätte er das alleinige ABR… Hat er aber nicht!! Gemeinsames SR und ABR!!
    Bei ihm zuhause wurde dann solange auf das Kind eingeredet, dass sie alles verängstigt gegenüber dem Jugendamt abstritt….
    Inzwischen sind die Mädchen bei seinen Schwestern in Pflege – aufgrund häuslicher Gewalt, wie mir vom JA mitgeteilt wurde.
    Immer wieder habe ich das JA auf PAS hingewiesen – „Sowas kennen wir nicht“….
    Nun haben die Tanten mir absolutes Kontaktverbot erteilt. Dürfen die das einfach so??
    Weder ABR noch SR wurden mir entzogen. Es gab niemals einen gerichtlichen Beschluss.
    Ich habe Angst, meine Mädels für immer zu verlieren

    Antworten
  10. Bianca Scheka
    Bianca Scheka sagte:

    Guten Tag Mein Ex Man hat das sorgerecht für unsere Tochter ich habe das Umgangsrecht ,darf er mir den Umgang mit der kleinen verbieten er sagt: Er hätte die macht und ist am höheren hebel darf er mit dem sorgerecht sich alles erlauben um mich auf die knie zu zwingen was kann ich dagegen tun

    Antworten
  11. Mira
    Mira sagte:

    Hallo,

    mein Mann und ich haben uns nach 5 Jahren Ehe getrennt. Die Scheidung ist aber noch nicht eingereicht. Ich muss dazu sagen, ich habe ziemlich viele Fehler gemacht und auch der ganzen Familie mehrfach geschadet. ich bin ausgezogen und habe eine kleine Wohnung. Wir haben einen Sohn und der lebt bei Ihm, darf aber jeder Zeit zu mir (mehr oder weniger). Jetzt zu meinem Problem: Habe vor drei Wochen erfahren, dass ich schwanger bin, auch schon ziemlich weit (Jetzt 22. Woche). Ich arbeite in Teilzeit und er Vollzeit. Jetzt meint er, er will in Elternzeit gehen und das Kind soll dann auch bei Ihm leben. Aus finanziellen Gründen ist das die einzige Lösung, damit mein Mann und mein Sohn nicht aus der bestehenden Wohnung ausziehen müssen (Mein Mann kann sich sonst die Wohnung nach Unterhalt nicht mehr leisten, sagt er). Aber mich zerreißt es fast, wenn ich nur daran denke, dass beide Kinder dann bei Ihm sind. Wenn ich dann später stille soll ich abpumpen, damit das Kind versorgt wird. Ich habe ihm meine Bedenken gesagt und er meinte nur, dass ich diese Situation selbst verschuldet habe. Was kann ich machen? Bitte helft mir

    Antworten
    • Christina I.
      Christina I. sagte:

      Hallo Mira,
      Nein du musst ihm das Kind nicht weggeben, also bei ihm wohnen lassen. Ich glaube es geht los. Ein Neugeborenes abzugeben. Sorry für den Ton. Dann soll dein Mann halt was dafür machen, dass er die Wohnung behält. Nimm dir einen Anwalt. Du musst auch ehrlich zu dem Anwalt sein und deine Fehler eingestehen. ALLES erzählen. Es wird sich bestimmt eine Lösung finden.
      Alles Liebe
      Christina

      Antworten
  12. Judith Gitter
    Judith Gitter sagte:

    Hallo,
    die Ex-Frau meines Partners verhindert durch Erpressung der Kinder, dass sie uns besuchen kommen: Einer der Söhne (13 Jahre alt) wollte zwischen Weihnachten und Silvester uns besuchen. Dafür wollte sein Vater ihn in seiner Heimatstadt abholen, morbider Bahn zu uns kommen und dann ihn zwei Tage später auch wieder zu seiner Mutter zurück bringen.
    Die Mutter hat nun den Jungen so lange per WhatsApp (!!!) erpresst, dass er sich nun gegen den Besuch entschieden hat. Die Erpressung begann damit, dass sie ihm seine Weihnachtsgeschenke nicht geben wollte (Lieferung vor seinen Augen abbestellt), sie ihn dann bei WhatsApp blockiert hat und schlussendlich ihm gedroht hat, ihn nicht mehr zu lieben, wenn er doch zu uns kommt. Der Sohn hat nun Angst, von seiner Mutter verstoßen zu werden.
    Aus meiner Sicht ist das psychischer Missbrauch des Kindes und sie umgeht auf diese Weise das Umgangsrecht des Partners. Darf sie das? Welche Wege kann mein Partner gehen, um seinen Sohn in dieser Situation zu helfen?
    Die Ex-Frau meines Partners spricht nicht mit ihm, somit entfällt schon mal eine (gesittete) Aussprache.

    Antworten
    • Sandra Lison
      Sandra Lison sagte:

      Das ist auch Psychischer Missbrauch liebesendzug und drohungen das ist grausam! ich leide so sehr mit deinen Sohn mit da er nur5 jahre jünger ist als ich. aber mit 18 ist er erwachsen. Seine Mutter hat eigentlich kein Recht mhr ihn irgendwas zu befehlen. Diese Mutter ist grausam und es ist Missbrauch.
      Am besten das ihr ihn aufmuntert und sagt das die Mutter es bestimmt nicht ernst meint und die geschenk er sich „Er ist 18 erwachsen“ auch selbst bestellen kann. Bei kindern aus missbrauchenden familien ist es wichtig so schnell wie Möglich aus diesen toxischen Umfeld herauszukommen und so früh wie Möglich selbstständig werden und das Missbräuchliche Elternhaus zu verlassen und sich zu befreien.
      Ich würde deinen Sohn zu einer eignen Wohnung raten wo er endlich Selbstbestimmt ist, nicht mehr von der Mutter kontroliert werden kann und nicht mehr Psychisch missbraucht wird. Und Eigene Endscheidungen treffen kann ohne das die Mutter es mitkriegt. Er ist 18 er könnte es. Ich würde ihn da finanziell unterstützen so schnell wie möglich da raus zu kommen

      Antworten
      • Egal
        Egal sagte:

        das stimmt und es ist auch mitterleiweile bekannt das die Gerichte und Gutachter und die Jügenämter alle zusammen Arbeiten und ich bitte alle betoffenen sich am Europaparlamt am Verbindungsbüro zu melden um so mehr sich dort melden um so besser meine Kinder leben auch in Obhut und seid dem die dort leben geht es denen schlechter zwei meiner Kinder wurden Sexuelle missbraucht und man meldet das und keinen intressiert es weil alle angst haben mal richtig gegen die Jügendämter vor zugehen naja wenn nicht endlich mal etwas passiert dann sterben noch mehr Kinder wegen dem jugend weil die ja so unterbestzt sind und mit ihre lügen weiterhin durch kommen schaut euch alle videos bei youtube da findet man auch ganz viele fälle von in Obhut nahmen zurecht und unrecht aber naja man merkt die Jugendämter brauchen Geld und so weiter ich finde es nur schade das niemand helfen will und kann an der Öffentlichkeit gehe ich jetzt auch

    • Sandra Lison
      Sandra Lison sagte:

      Nein eigentlich darf sie das NICHT Erpressung und Liebesendzug ist Psychischer missbrauch und ich würde das Jugendamt oder wer dafür zuständig ist, benachrichtigen. ES IST bewiesener Maßen psychischer Missbrauch. ich finde es sehr schade das viele Leute dies nicht wissen. wir brauchen viel mehr Aufklärung zu psychischen Kindesmissbrauch

      Antworten
  13. Lischen Müller
    Lischen Müller sagte:

    Hallo, mein Mann hat sich für das Wechselmodell entschieden. In mehreren gemeinsamen Gesprächen habe ich deutlich gemacht, dass in der Woche, in welcher die Kinder bei ihm sind, auch er persönlich für deren Betreuung zuständig ist. Nun muss ich jedoch erfahren, dass meine Schwiegereltern die Betreuung der Kinder übernehmen. Muss ich das so akzeptieren? Mein Mann selbst sagte immer, dass er keine glücklich Kindheit hatte, früher geschlagen wurde. Ich möchte meine Kinder weder durch seine, noch durch meine Eltern dauerhaft betreut wissen, zumal ich nur in Teilzeit arbeite und jederzeit für meine Kinder da sein kann und werde.

    Antworten
    • Helena
      Helena sagte:

      Grundsätzlich kann die Betreuung der Kinder „ausgelagert“ werden. Hort, Kinderfrau, … – das Kindeswohl ist entscheidend.
      Wenn du aber Belege hast, dass deine Schwiegereltern das Kindeswohl gefährden, werde aktiv.

      Antworten
  14. Konrad Rickert
    Konrad Rickert sagte:

    Hallo,

    ich als Vater habe geteiltes Sorgerecht. Aufenthaltsbestimmungsrecht liegt bei der Kindesmutter, die Kinder leben bei ihr. Diese verlangt von mir, daß ich die Hälfte der nächstjährigen Ferien Urlaub nehme um die Betreuung zu gewährleisten. Dieses ist mir allerdings allein schon aus beruflichen Gründen gar nicht möglich.

    Wie ist denn da die gesetzliche Regelung?

    Antworten
      • picasso
        picasso sagte:

        Wenn der Vater, warum auch immer keinen Umgang gewährleisten kann (ob in den Ferien oder an normalen Tagen) dann findet kein Umgang statt. So sieht aktuell die Gesetzeslage aus. Wer soll dich zwingen Umgang bzw Betreuung zu gewährleisten?

    • Sandra Lison
      Sandra Lison sagte:

      Ich finde es sehr schade das dir dein Beruf wichtiger ist als Zeit mit deinen Kindern. Jetzt mal im ernst, wenn man kinder hat muss Mann beruflich zurückstecken, erst recht als TeilzeitAlleinerzihender. Und sehe aus der Sicht deiner Kinder und versuche dich mal IN DEINE KINDER hineinzuversetzen. Wie fülen die sich dadurch weniger Ferien mit dir wegen deines Jobs? Sind deine KINDER damit einverstanden? Was ich finde wird oft leider nicht beleuchtet ist, wie es den Kindern dabei geht wenn der umgangselternteil (auch Mütter können das werden9 den Umgang nicht wahrnimmt. Viele Kinder fühlen sich da im Stich gelassen. frag mal deine KINDER nach ihrer Meinung. (Nicht unbedingt die Mutter).
      PS:
      Wieso heißt es eigentlich Kindsmutter und Kindsvater im Deutschen? Kann man auch Mutter und Vater von etwas anderen sein als von Kindern?

      Antworten
      • Bonusmum
        Bonusmum sagte:

        Sorry, aber der Unterhalt muss ja auch irgendwie gezahlt werden oder?
        Urlaubstage müssen vom Arbeitgeber genehmigt werden. Wenn es berufliche Gründe nicht zu lassen, dass er während der gesamten hälftigen Ferien auch Urlaub erhält, was soll er dann deiner Meinung nach tun? Unbezahlt Urlaub nehmen, krank machen, kündigen etc.?
        Ich finde die Behauptung in diesem Rahmen ganz schön dreist, dass ihm sein Beruf wichtiger wäre als die Kinder. Mein Partner muss sich mit seinen Kollegen und Vorgesetzten bezüglich Urlaub auch absprechen. Der Dienstbetrieb muss ja auch gewährleistet sein und dann gibt’s auch mal ein Veto vom Arbeitgeber, wenn das nicht funktioniert.

        „Wie fülen die sich dadurch weniger Ferien mit dir wegen deines Jobs?“ Heutzutage ist es doch schon allein in Kernfamilien kaum möglich, die Ferienzeit gemeinsam als Familie zu verbringen, weil es der Urlaubsanspruch gar nicht zulässt. Finden das Kinder doof? Ja. Kann man daran etwas ändern? Nein.
        Außer arbeitslos werden.
        Die Kindsmutter bei uns deckt übrigens berufsbedingt auch nicht die komplette Ferienzeit mit ihren Urlaubstagen ab, sondern nutzt Ferienbetreuung usw. Würdest du sie jetzt auch beschimpfen, dass sie lieber arbeiten geht anstatt Zeit mit ihrem Kind zu verbringen?
        Mal darüber nachdenken.

        Liebe Grüße

    • Sandra Lison
      Sandra Lison sagte:

      Zitat: picasso
      26. November 2019
      Wenn der Vater, warum auch immer keinen Umgang gewährleisten kann.

      wieso unbedingt der Vater? was ist mit der mutter. wieso immer nur das Klischee das der Vater Umgangselternteil ist? Es gibt auch Mütter mit Umgangsrecht und Väter mit Aufendhaltsbestimmungsrecht. Ich mag es halt nicht das immer so geschrieben wird als seinen es nur Väter die Umgang haben. Dieses Klischee verstärkt die Probleme und Voreingenommenheiten im Familienrecht noch mehr.

      Antworten
      • Christina I.
        Christina I. sagte:

        Hallo Sandra, weil hier der Vater, der Umgangsrecht hat, gefragt hat, wie die Rechtslage ist. Seine Exfrau hat gesagt, er soll die Hälfte von Ferien übernehmen. Da er beruflich nicht kann, hat er gefragt. Deswegen hier die „Klischee“frage.

  15. Corinna Knoblach
    Corinna Knoblach sagte:

    Hallo

    Mein Sohn ist 14 und wohnt seit fast 2 Monaten im Heim weil es leider nicht mehr anders ging.
    Sein Vater (kein sorgerecht) hat sich fast 13 Jahre gar nicht gekümmert dann wollte er Kontakt dann hat er sich wieder gar nicht gemeldet und erwartet das ich ihn über alles infomiere. Ohne das er mal nachfragt oder irgendwas. Hat nicht mal nötig seinem Kind zum Geburtstag zu gratulieren.
    Mein Sohn sehr schwierig darf alle 14 Tage heim und jetzt sind Ferien und da ist er 1 Woche da. Ich war so blöd hab ihm angeboten das er einen Tag mit ihm verbringen kann und werd noch blöd angemacht dafür das er sich seit Weihnachten letzten Jahres nicht mehr gemeldet hat. Wenn dann muss ich ihm hinterherlaufen.
    Weiß nicht wie ich mich noch verhalten soll. Es wird mir sofort böses unterstellt und ich wette das ich demnächst auch wieder einen Brief vom Anwalt bekomme.
    Lg Corinna

    Antworten
    • Christina I.
      Christina I. sagte:

      Hallo Corinna, Der Kindsvater oder sage ich besser Erzeuger ( passt vom Verhalten eher) hat keinen Sorgerecht. Du musst ihn NICHT über alles informiere, schon gar nicht, wenn er sich nicht meldet. Er zeigt doch mit seinem Verhalten, dass sein Sohn ihm egal ist. Egal, was er sagt. Tut mir leid, klingt hart, ist aber leider so. Väter, die ihre Kinder wirklich LIEBEN, Verhalten sich anders, egal, was dazwischen ist. Er will, dass du ihm hinterherrennst und ihn weiter bedienst und nach seiner Pfeife tanzt. Tust du das nicht, droht er dir jetzt mit Anwalt. Lass ihn machen. Ich würde dir trotzdem raten, einen guten Anwalt zu besorgen, ich hoffe, dass du einen bekommst.

      Antworten
  16. Matthias Müller
    Matthias Müller sagte:

    Hallo ich habe eine kurze Frage die Mutter meins 2 jahre alten Kindes will übernacht weg gehen und lest mein Kind bei einer Freundin die er zwar kennt aber kein beZug zu ihr hat , da ich an dem tag selbst nicht da bin frage ich mich jetzt ob das so ok was die Mutter macht bitte im antwort danke

    Antworten
    • Silke
      Silke sagte:

      Nein, das ist nicht ok, das Kind braucht in diesem Alter eine Eingewöhnungszeit von ca 3-6 Wochen bei jemand fast Fremden oder Fremden!

      Antworten
  17. hellosunshine
    hellosunshine sagte:

    vielleicht ist es hier nicht das richtige forum aber ich habe ein Problem. Meine zwei Kinder 5 und 3 1/2 Jahre sind seit zwei Wochen in einer Einrichtung Grund die Wohnung war nicht im guten Zustand . Habe nichts unterschrieben gehabt es hieß nur wenn die Wohnung in Ordnung sei könne ich meine Kinder wieder mit nach hause nehmen jetzt kommt das Jugendamt auf einmal mit Bewährung ich solle erstmal einige Wochen mich bewähren und solange blieben die Kinder im Heim der Kindergarten Platz solle gekündigt werden und sie sollen in den Kita vor Ort gehen und wenn alles klappt könnten beide wieder zu mir.

    Jetzt meine Frage was passiert wenn ich jetzt beim baldigen Hausbesuch nicht dafür unterschreibe und sage ich nehme die beiden mit geht das weil kein gerichtsurteil vorliegt ich habe noch sorgerecht und umgangsrecht im schlimmsten fall würden die doch nur ein Antrag beim Familiengericht stellen und der keine Kindeswohlgefährtung sehen wenn Wohnung in Ordnung zur Sicherheit werde ich auch noch eine Erziehungsfähigkeits untersuchung machen da ich keine Phsychischen krankheiten hab die Wohnung sah so aus da meinem Mann es schwer fällt etwas weg zu werfen zeitungen karton. Ich soll wenn die Kinder bei mir sind eine Familienhelferin bekommen

    Antworten
    • BR
      BR sagte:

      Das hört sich für mich so an, als ob das Jugendamt Ihnen die Kinder mit aller Gewalt wegnehmen will. Die finden immer etwas, was sie den Eltern vorwerfen können, und begründen damit eine Kindeswohlgefährdung und in Folge eine Inobhutnahme.
      Ein Erziehungsfähigkeitsgutachten halte ich für einen Fehler, zumal Sie das auch noch selbst bezahlen müssen.
      Bitte berichten Sie, wie es weiter ging.

      Antworten
  18. Michael
    Michael sagte:

    Hallo,
    Meine Tochter wird im August 16 und hat über das Jugendamt versucht zu mir Kontakt zu bekommen, habe erst von ihrer Schwester erfahren das sie nicht mehr zu Hause lebt, da sie weg wollte, sie hat die ganzen Jahre immer geweint und wollte zu mir, ihr grösster Wunsch wäre ihren Vater wieder zu sehen und zu haben, ich wurde 8 Jahre von der Mutter und dem Juamt geblockt, hatte leider nie das Geld fuer. Einen Anwalt, am 12 Januar ein Tag vor meinem Geburtstag kam ein Schreiben vom Juamt, das meine Tochter gebeten hat mich zu kontaktieren, das ging schon Jahre so, der Brief sollte mich gar nicht erreichen, habs später rausbekommen wusste nicht mal das die in einer Einrichtung unter gekommen ist seit 3 Jahren, habe dann zugesagt den Termin fuer den 5. 02 bekommen habe eine Entfernung von ca 800 kilometer mim Auto, ich fahre runter bin fast da keine 50 Kilometer mehr da tief mich eine andere Frau an und sagte wie sei es denn zu dem Termin gekommen, ich sagte von der Juamt MA, sie sagte aha sie meinte dann ob meine Tochter Fantasieren würde, das ihr Vater kommt, ich sagte nein naja Kinder spinnen halt mal so rum, aber den Termin morgen muss ich absagen, ich sagte toll bin schon fast da, tja würde ihr ja leid tun sie muss erst die akte sehen das ist die 3 bearbeiterin in einem monat, bin dann unverhofft dich da hingefahren, war erst mal geschockt und wollte mich loswerden die erzählte mir da voll den mist, und ich bin froh das meine älteste Tochter ihr gesagt hat das ich da bin, gott sei dank das juamt.hat ihr nichts mitgeteilt das ich zugesagt habe oder komme, ich werde wieder nur verarscht und belogen vom Juamt, und habe immer noch kein kontakt die schieben jetzt alles weit weg

    Antworten
    • Sandra Lison
      Sandra Lison sagte:

      Das ist so schön das du über die Gefühle von deiner Tochter sprichst. mir bricht das Herz. Danke sehr. Entlich mal ein Vater der über Gefühle seines Kindes schreibt! Danke. Ich wünsche ihrer Tochter alles beste das Sie wieder kintakt zu ihr haben. das Kontaktabbrechen ist Kindesmissbrauch.

      Antworten
    • Sandra Lison
      Sandra Lison sagte:

      wieso macht das Jugendamt da mit und gefährdet das Kindeswohl? wieso ist das Jugendamt gegen den Kinderwillen? Das ist SCHRECKLICH! Das das jugendamt GEGEN das Kind handelt! eine 16 Jährige weiß sehr wohl was Sie will! Die ist doch kein Kleinkind! ich hoffe das ihre Tochter diesen Missbrauch erkennt wenn Sie bald auszieht und das Haus verlässt.

      Antworten
    • Sandra Lison
      Sandra Lison sagte:

      vielleicht können sie mit sozialen Netzwerken ihre Tochter suchen. versuchen sie sich auf Instagram und Snapchat oder wo ihre Tochter drin ist, sich anzumelden und ihre Tochter dann so auch ohne Zustimmung des Jugendamtes ausfindig machen und Kontakt zu aufzunehmen. Versuchen sie zu erfahren wie sie dort heißt. Sie wohnt nicht mehr zu hause das ist gut. aber auch ein zeichen das sie sich bei der Mutter zuhause NICHT wohlgefühlt hat. Ich wünsche ihnen alles Gute. Sie ist schon 16! ich wünsche ihrer Tochter und ihnen das sie sich wieder in die Arme schließen können! Versuchen Sie mal den Soziales Netzwerk Trick. Gottseidank haben wir heute Internet.

      Antworten
  19. Saskia
    Saskia sagte:

    Hallo Herr Bergmann.

    Ich habe eine Frage, ich hoffe sehr das Sie mir vielleicht weiterhelfen können.

    & zwar haben mein Freund & ich uns getrennt, wir haben über 4 Jahre Zusammengewohnt & haben in der Zeit eine Tochter bekommen, ca zwei Jahre später ist er ausgezogen. Er kam dann 3 mal die kleine Besuchen. Seit kurzem ist der Kontakt ganz weg, da er jegliche anrufe oder Nachrichten sogar Briefe von mir ignoriert… Das schlimme an all dem ist, das meine Tochter sehr leidet,sie war immer sehr auf ihn fixiert. Jetzt fragt sie ständig nach ihm& bekommt Weinkrämpfe. Sie hat angefangen zu klammern & mitlerweile hat sie auch Schlafstörungen, Sie Schreit Nachts auf, ruf & sucht ihn. Ich war schon bei meiner Kinderärztin, weil sie sich einfach verändert, ich kenne sie so nicht mit dieser ständigen Angst,das ich oder du andrer vertrauter sie alleine lässt. Die Ärtzin sagt das meine Tochter starke Verlustängste entwickelt hat. Es macht mich wütend das sie jetzt schon solche Ängste erleiden muss & es macht mich traurig das sie so oft traurig ist & leidet.
    Meine Frage,
    kann ich ihn überhaput zum Kontakt zwingen?
    Gibt es irgendwelche möglichkeiten das er den Kontakt zu ihr aufnehmen muss?
    Mit Hilfe vom Jugendamt oder Gerichtlich?
    Oder kann ich dagegen einfach nichts machen wenn er nicht will?

    Ich hoffe sie können mir irgendwie weiterhelfen. Ich bedanke mich jetzt schon bei Ihnen für irgendeine Antwort.
    Liebe Grüße Saskia

    Antworten
    • Sandra Lison
      Sandra Lison sagte:

      Ich bin leider kein Rechtsexperete. aber versuche mal deinen ex mal Berechtigterweise ein Schlechtes gewissen zu machen und ihn aufzeigen was er diesen armen Kind antut wenn er den kontakt verweigert. er selber denkt bestimmt das er nicht wichtig für ein Kleinkind ist weil er der Vater ist. Leider wird das in den Medien und von der Gesellschaft so dargestellt was nicht stimmt. Sage ihn wie seine Tochter Psychisch Leidet. Versuche eine Vermittlungsperson zu finden,durch die ihr Kommunizieren könnt. das hört sich so schlimm für deine Tochter an, sie hatte wohl ihn sehr doll geliebt und eine feste Bindung. Du oder eine andere Person (Neutral) die euch hilft, soll ihn klar machen was er GRAUSAMES seiner Tochter antut.
      Auch haben viele solcher leute dann kein Kontakt da sie Liebeskummer haben und einfach keinen Kontakt mit dem Expartner haben wollen. Deswegen versuchen sie mal ihm anzubieten Umgang zu haben, ohne dabei SIE persönlich zu treffen. Versuchen sie es mal mit einer Neutralen Person wo SIE nicht anwesend sind beim Umgang. vielleicht wäre es eine Option für ihn. Und nochmal, versuchen Sie das er sich wenigstens irgendwie bewusst ist was er grausames diesen Kind antut und das es dadurch wahrscheinlich erheblichen Schaden abbekommen wird. Versuchen sie mal an sein Gewissen zu appellieren. vielleicht bringt das was. Zeigen sie ihn Videos von den Weinkrämpfen, den suchen den vermissen. und Atteste von der Ärztin.

      Die Sache Jugendamt würde ich trotzdem mal versuchen. Vielleicht findest du da Möglichkeiten zum Kontakt zu zwingen.

      Ich bin keine Expertin aber ich versuche dennoch ihrer Tochter zu helfen.
      Ich hoffe sie bekommen es durch.

      Antworten
  20. Manu
    Manu sagte:

    Hallo Herr Bergmann,

    mein Mann möchte die Trennung und ich war drei Monate im Krankenhaus, seitdem habe ich meine große Tochter nur zweimal kurz gesehen und die kleine Tochter einmal die Woche. Die Große ist nach Englang auf Klassenfahrt gewesen, ohne dass ich meine Zustimmung gegeben habe. Seitdem ich wieder aus dem Krankenhaus raus bin geht der Kindesentzug weiter. Die Kleine Tochter sollte angeblich in Obhut des Jugendamtes genommen worden sein. Dies entsprach nicht der Wahrheit, trotz Aufforderung des Jugendamtes das Kind sofort zurückzu holen, geschah dies erst zwei Tage später. Ich bekam, daann nur die Information, dass meine beiden Töchter nichts mehr mit mir zu tun haben wollen. Zweimal habe ich sie erwischt, als der Vater nicht da war und wir haben ganz normal miteinander geredet. Mittlerweile werden sie von der Schule, durch meine Schwägerin abgeholt, diese geht auch mit den Kindern zum Arzt und zum Logopäden. Sie ist ja schon immer die Mutter der Kinder, wenn es nach ihr gänge. Ich habe einfach keine Chance an die Kinder heranzukommen. Meine Anwältin ist da auch nicht sehr produktiv. Ich wollte am Montag beim Jugendamt anrufen. Er kann mir doch nicht permanent den Umgang verbieten, trotz Verwarnung des Jugendamtes. Was kann ich machen, damit der Umgang für mich wieder möglich ist. Er meint die Kinder haben Angst vor mir, von einem Tag auf den anderen. Ich bin echt verzweifelt, zumal ich mich immer um die Kinder gekümmert habe und er fast nie zuhause war und auch jetzt immer spät von Arbeit kommt und keine Zeit hat. Die Schwester und seine Mutter sind doch nicht die Mutter. Welche Möglichkeiten habe ich um das Umgangsrecht durchzusetzen? Wenn ich ausziehe, habe ich keinen Kontakt mehr zu den Kindern und die Kleine wollte ursprünglich mitziehen. gibt es eine Möglichkeit, das Umgangsrecht möglichst schnell zu regeln. Danke, für eine informative Antwort

    Antworten
    • Sandra Lison
      Sandra Lison sagte:

      das ist grausam. da sieht man das es ein Mythos und ein vorurteil ist, das NUR mütter angeblich umgang verweigern. Danke. Sie sind ein Beispiel das dieses Vorurteil wiederlegt

      Antworten
      • Christina I.
        Christina I. sagte:

        Hallo Manu, gehen Sie UNBEDINGT zum Anwalt. Ganz wichtig. Sie brauchen einen GUTEN Anwalt. Er soll Fach Familienrecht haben. Er manipuliert die Kinder. Hatte er sie zufällig auch psychisch misshandelt? Alles dem Anwalt erzählen. Ich wünsche ihnen alles Gute und viel Kraft. Sie sind stark, sie können nicht ahnen, wie stark! Sie schaffen das und alles wird gut. Ich drücke sie virtuell ganz lieb.

    • Christina I.
      Christina I. sagte:

      Ich wollte mal erwähnen zum Anwalt. Hab überlesen, dass Sie einen Anwalt haben. WECHSELN Sie unbedingt ihren Anwalt. Ich wünsche Ihnen alles Gute!

      Antworten
  21. Ivonne
    Ivonne sagte:

    Guten Tag,

    ich habe mal eine Frage :

    Ich habe mich Anfang letzten Jahres von meinem Ex-Mann getrennt, wir haben einen vierjährigen Sohn, Umgangszeiten sind gerichtlich festgelegt.
    Jetzt meine Frage :

    Wie sieht das eigentlich mit Familienfeiern (Oma, Opa, Tante, Onkel…), die in seinem Umgang fallen. Muss ich ihm die Tage gewähren oder wie ist das sonst geregelt?

    Antworten
    • Marcus Horndt
      Marcus Horndt sagte:

      Hallo Ivonne,
      gerichtlich geregelter Umgang ist festgesetzt und wichtige Eigenschaften davon sind, Verlässlichkeit und Sicherheit. Das gilt natürlich auch für deinen Ex-Mann, der sich darauf verlassen kann. Es ist kein „Tage gewähren“, sondern es ist: Die gerichtlich festgelegte Umgangsregelung leben. Bis ihr beide bereit seit, Absprachen zu treffen.

      Antworten
  22. Unbekannt
    Unbekannt sagte:

    Guten Tag, ich habe eine Frage zum Thema.

    Mein Lebensgefährte und ich haben einen gemeinsamen Sohn (8 Monate). Das Sorgerecht ist geteilt.
    Wir leben aktuell nich in häuslicher Gemeinschaft. Er arbeitet Vollzeit mit langen Arbeitszeiten und hat ein sehr zeitintensives Hobby. Ich arbeite im Elternzeit plus Modell mit 25 Stunden pro Woche. Während ich arbeite ist unser Sohn bei meinen Eltern, die im selben Haus Wohnen. Die Wege sind daher kurz und unser Kind in seiner gewohnten Umgebung.

    In letzter Zeit krieselt es und es fallen seinerseits Bemerkungen, dass er gehen will und der Kleine komme mit und ich könne das nicht verhindern. Oder er wolle wegziehen (er nannte einen bestimmten Ort 600km weg) und dort wird er mit unserem Sohn dann leben.
    Ich habe mittlerweile Angst, dass er das tun wird. Ich liebe mein Kind über alles. Er behauptet mittlerweile öffentliche ich würde sagen, dass mir der Kleine zu viel ist. Das stimmt einfach nicht und mir kommt der Gedanke, dass er das absichtlich tut….vorbereitend?
    Seine Vorstellung der Kinderbetreuung wäre folgende: Zwei Schwestern abwechselnd ( die eine hat unser Sohn einmal gesehen, die andere zwei mal) und dann noch ein Freund von ihm, der in Rente ist ( keine Verwandschaft zu unserem Sohn und für ihn ein Fremder, den er 4 mal gesehen hat)

    Kann er unseren Sohn einfach mitnehmen? Was kann ich tun, dass mein Kind bei mir bleibt? Wie sieht hier die rechtliche Situation aus? Wie hoch sind seine Chancen?

    Antworten
  23. Theo
    Theo sagte:

    Ein schönen guten Tag, ich hoffe, dass Sie mir vielleicht etwas weiterhelfen können.
    Es besteht das gemeinsame Sorgerecht. Jedoch hat die Mutter ein großen Teil der Aufgaben dem neuem Mann (sind verheiratet) abgegeben, da Sie zeitlich durch Ihren Beruf sehr eingeschränkt ist. Bedeutet zu gemeinsamen Elterngesprächen in der Schule wo Mutter und Vater erscheinen sollten, erscheint nur der Vater und der neue Mann der Mutter. Dies geschieht ohne Absprache des Vaters. Zudem ist der neue Mann der Mutter aktiv im Förderverein der Schule. Zudem teilt die Mutter schulische Termin wie z.B. Elterngerngespräche, aber auch wichtige Arzttermine nicht mit (auch bei bevorstehenden Operationen wird nach nachgefragt, ob es ok ist). Auch um Unterhaltsansprüche und Erziehungsmaßnahmen fühlt sich der neue Mann dafür verantwortlich. In wie weit ist das rechtens? und wie weit darf die Mutter gehen und was kann ich dagegen tun?

    Ich würde mich sehr freuen über eine Antwort

    Antworten
  24. dagmar
    dagmar sagte:

    guten tag her bergmann
    ich habe da eine bestimmte frage, und zwar ist meine frage wen einpärchen ein kind bekommen haben und sich schon 1 jahr lang getrent hatten , und das kind bei der mutter wohnt aber beide haben das geteilte sorgerecht und aufenthaltsbestimmungsrecht , und der mann macht der frau schon seit monachten nur vorwürfe und will bestimmen wo und wann sie was zu machen hat ( also er will sie kontroliren und storkt und droht ect.)und hat die frau unterm falschen vorwand zu sich gerufen , ihr dann das kind wegnimmt und sie raus schmeist und das kind nicht mehr wieder geben will,hat er das recht den das jgend amt sagt das das kind da bleiben dürfte .bis alles geklärt währe: bitte antworten sie schnell ich bedanke mich shcon mal im voraus

    Antworten
  25. Mel
    Mel sagte:

    Hallo
    Ich habe mal eine Frage.
    Meine Tochter (4) möchte gerne zu ihrem Vater ziehen und ist sich dem ganz selbst sicher. Wir haben beide das Sorgerecht,jedoch liegt bei mir das Aufenthaltsbestimmungsrecht,brauche ich eine Einverständniserklärung vom Jugendamt oder vom Gericht? Oder kann ich das alleine zusammen mit ihrem Vater klären? Ich lasse meine Tochter ungern von mir gehen,aber sie möchte lieber bei ihrem Vater sein 🙁 es ist schade und ich weiß leider nicht wie das läuft,ob wir ein Jugendamt dazu brauchen oder das Gericht oder selbstständig klären können.

    Vielen Dank

    Liebe Grüße

    Antworten
    • EU
      EU sagte:

      Das können die Eltern ganz unter sich vereinbaren. Angesichts des Kindesalters würde ich aber für so einen Wechsel eine Probezeit vereinbaren oder ein anderes Betreuungsmodell, z.B. des Wechselmodell ausprobieren.

      Antworten
      • Mel
        Mel sagte:

        Das alles ist ja dann ein hin und her,wenn wir das Wechselmodell machen.
        Die kleine will gar nicht mehr hier bleiben und egal was man sagt oder fragt was sie machen will kommt sofort bei Papa wohnen. Es ist sehr sehr schwer so etwas zu hören,es tut auch verdammt weh aber wieso sollte ich meine Tochter dazu zwingen bei mir zu bleiben wenn sie das überhaupt nicht will? Klar Anfang machen wir einen Probe Lauf und wenn sie dann immer noch meint bei ihrem Papa wohnen zu wollen kann ich sie nicht zwingen bei mir zu bleiben,wenn sie sich scheinbar hier nicht mehr wohl fühlt. Sie kam des Öfteren schon Nachhause und meinte ihr wurde gesagt sie muss nicht bei mir bleiben. Und jetzt kommt jeden Tag ich will bei meinem Papa wohnen und nicht hier bleiben.

  26. Luzie Werner
    Luzie Werner sagte:

    Vielen Dank für den Blog zu dem Thema, es war sehr informativ. Ich habe sowas nur bei Freunden und Bekannten mitbekommen und gemerkt dass professioneller Rat und Unterstützung sehr wichtig sind bei solchen rechtlichen Angelegenheiten.

    Antworten
  27. Christoph Dastig
    Christoph Dastig sagte:

    Vielen Dank für den Beitrag zu diesem Thema. Hierbei handelt es sich um ein ganz sensibles Thema und sollte von einem Profi beurteilt werden. Damit das Kind auch nicht so sehr daran leidet, sollte das professionell geklärt werden um keine falschen Entscheidungen zu treffen.

    Antworten
  28. Ulla
    Ulla sagte:

    Guten Abend

    Ich habe eine Frage zum Umgang in den Ferien:

    Ich habe unserem Kind, 9 Jahre alt, ein Handy gekauft, damit dieses mit mir Kontakt aufnehmen kann, was von meinem Ex-Mann nicht ermöglicht wird.

    In den Ferien hat er jetzt beschlossen das Handy zu entwenden und auszuschalten. Max. 1x darf unser Kind in den Ferien bei mir anrufen oder mir eine Nachricht schreiben. In 3 Wochen Sommerferien war das schon sehr hart.

    Ist das überhaupt zulässig?
    Kann ich meinem Kind das Handy abnehmen? Chatverläufe kontrollieren, Bilder von uns beiden löschen usw?

    Unser Kind weint wenn es wieder zu Hsuse ist, an Vernunft und Rücksicht brauch ich nicht appellieren….

    Zur allg. Situation ist zu sagen, dass unser Kind bei mir wohnt, die WE und Ferien werden zu 50 % geteilt.

    Wir sind seit 7 Jahren getrennt.

    Vorab vielen Dank.

    Antworten
    • Sandra Lison
      Sandra Lison sagte:

      Das ist Kindesmissbrauch. kontaktverweigerung. Dieser elernteil hasst dich mehr als es sein kind liebt. Aber ich wweiß nicht ob deutsches Jugendamt so schlau ist und das weiß. Deutsches Jugendamt ist of ungebildet und dumm

      Antworten
  29. Birgit
    Birgit sagte:

    Ich bin seit 2 1/2 Jahren vom kindesvater getrennt
    Wir haben die gemeinsame obsorge und bis jetzt hat das mit den Papa Tagen bzw. Papa Wochenenden immer gut geklappt
    Das heißt er hat unseren Sohn 6 Jahre jedes zweite Wochenende von Freitag Mittag bis Montag früh wo er bzw seine neue Partnerin ihn in die Schuld bringt das mir auch nicht passt
    Und jeden Mittwoch hat er ihn von 16-19 Uhr da ich bis 18 Uhr arbeiten
    Ich finde das das genug Zeit ist mit dem Sohn da er ja voll berufstätig ist und sich nebenbei gerade eine eigene Firma aufbaut
    Jetzt will er ihn von Mittwoch auf Donnerstag auch noch
    Ich hab ihm erklärt das mir das Zuviel ist und das unser Sohn unter der Woche in seiner gewohnten Umgebung schlafen uns sein soll nämlich bei mir wo auch sein Zuhause ist
    Mein Ex versteht das nicht und schreit mich an also ich kann kein normales Gespräch mit ihm darüber führen
    Ab nächster Woche hat er gesagt bekommst du ihn Mittwoch Abend nicht mehr
    Jetzt hab ich Angst das er ihn wirklich nächsten Mittwoch nicht zu mir bringst
    Was soll ich tun
    Komm mit so machtlos vor und bin echt am verzweifeln

    Antworten
  30. Paul
    Paul sagte:

    Guten Tag,
    Meine Frage,
    Unser gemeinsamer Sohn wohnt bei mir. Meine Ex-Frau möchte das ich alle Fotos von meinem Sohn aus dem Internet lösche. Ist das rechtlich?
    Ich weiß es gibt einen Paragraphen in dem gesagt wird das man die Einverständniserklärung vom ex Partner braucht. Jedoch bin ich Hobbyfotograf und mein Sohn (10) lernt es gerade. Mfg

    Antworten
    • Manuel
      Manuel sagte:

      Da dürfte deine Ex-Frau völlig im Recht sein.
      Das Kunsturhebergesetz besagt in §22 „Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden.“

      Da euer Sohn noch deutlich minderjährig ist (bei fast Erwachsenen geht die Rechtsprechung in Richtung Eigenverantwortung), bedarf es zur Veröffentlichung dem Einverständnis beider Sorgeberechtigten da es sich um eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung handeln dürfte. Immerhin sind einmal veröffentlichte Bilder nur sehr schwer bis unmöglich wieder aus dem Netz zu entfernen.
      Ausnahmen von §22 KunstUrhG regelt §23. Die werden aber wohl allesamt nicht zutreffen.

      Die einzige Möglichkeit das Einverständnis zu umgehen dürfte das „veröffentlichen“ innerhalb einer geschlossenen Nutzergruppe sein. Hierbei sollte die Anzahl der Nutzer dann aber eher überschaubar sein, weil ansonsten durchaus wieder von Öffentlichkeit gesprochen werden könnte. Eine Nutzergruppe die 20 Verwandte umfasst düfte unkritisch sein – eine Facebookgruppe mit 1.000 Mitglieder eher nicht. Zumal da absolut jede Kontrolle verloren geht wer evtl. ein Bild kopiert und sonstwo veröffentlicht.

      Antworten
      • EU
        EU sagte:

        Leider ist jeder einzelne Punkt falsch.

        Zunächst mal haben auch Kinder das Recht am eigenen Bild. §§ 22, 23 Kunsturhebergesetz spricht dies jeder Person, unabhängig vom Alter und der Geschäftsfähigkeit zu.

        Insbesondere grössere Kinder müssen ausdrücklich einwilligen, das ist ein wichtiges Recht weil sie z.B. keine peinlichen Bilder durch ihre Eltern hinnehmen müssen.

        Zusätzlich und nicht stattdessen muss der gesetzliche Vertreter zustimmen. Bei gemeinsamer Sorge vertreten die Eltern gemeinsam. Veröffentlicht nun ein Elternteil Kinderbilder ohne dass der Andere zugestimmt hat, kann der ablehnende Elternteil aber nicht dagegen vorgehen. Warum das ist ist, hat das Oberlandesgericht Karlsruhe mit Beschluss vom 08.07.2016, Az. 18 WF 183/15 erklärt. Im Beschluss steht „Zur gerichtlichen Geltendmachung etwaiger Ansprüche bedürfen die minderjährigen Kinder der Vertretung durch einen Ergänzungspfleger. Eine Alleinvertretung der Kinder durch den Antragsteller scheidet aufgrund des gemeinsamen Sorgerechts der Eltern aus.“

        Dem Elternteil fehlt die Aktivlegitimation. Der ablehnende Elternteil muss erst beim Familiengericht die Bestellung eines Ergänzungspflegers beantragen, der anschließend die Rechte des minderjährigen Kindes durchsetzt. Wenn dieses Kind anderer Meinung ist wie der ablehnende Elternteil, sollte sich der gut überlegen, so ein Verfahren anzuleiern.

      • Manuel
        Manuel sagte:

        @EU:
        Wobei in dem von dir erwähnten Beschluss nicht in der Sache entschieden wurde. Es ging lediglich um eine Beschwerde des Vaters weil ihm VKH nicht genehmigt wurde. Das kann ein Indiz sein für einen möglichen Verfahrensausgang – mehr aber auch nicht.
        Der Ergänzungspfleger wird sich wenn es soweit kommt am Willen des Kindes orientieren diesem aber nicht zwangsweise anschließen. Das wird im Einzelfall von der Einsichtsfähigkeit des jeweiligen Kindes abhängen. Hierzu gehört dann ganz sicher auch dem Kind zu vermitteln was es bedeutet wenn in 50 Jahren jeder jedes blödsinnige Kindheitsfoto sehen kann. Nackt oder angezogen…

      • EU
        EU sagte:

        Dass es um Verfahrenskostenhilfe ging, ändert nichts an der Belehrung des OLG, wie das Verfahren zu laufen hat. Den Ausgang hat das OLG nicht vorweggenommen, sondern aufgezeigt wie es zu laufen hat und wie nicht. Und es läuft eben nicht so, dass ein Elternteil losklagen kann.

        Ich wiederhole meine Aussage mal in leichterem Stil, da sie offenbar nicht ganz klar geworden ist: Wem die Veröffentlichung nicht gefällt, sollte erst mal das Kind fragen. Selber klagen darf er nicht. Vor allem in vorliegendem Fall. Die Zustimmung eines Zehnjährigen, der selber schon fotografiert wird vom Ergänzungpfleger und Richter mit einigem Gewicht ernst genommen werden. Es ist ratsamer für den Ablehner, erst mal selbst das Kind zu fragen, ansonsten kann er sich den zwangsweise über den Ergänzungspfleger angeleierten Gerichtsärger sparen. Es ist wie bei der Schulanmeldung: Gemeinsame Sorge beinhaltet keine Blockadewirkung gegeneinander! Eine alter Fehler, dem viele Eltern verfallen und der gerne ausgiebig auf unqualifizierten Plattformen wie Facebook wiederholt wird. Leider.

  31. Vivian
    Vivian sagte:

    Guten Abend Herr Bergmann

    Ich habe zum Thema Umgang mal ein paar Fragen:
    Mein Freund ist Vater von vier Kindern, wobei jeweils 2 Kinder zu jeweils einer anderen Mütter gehören.
    Zu den Kindern aus letzter Ehe hat er regelmäßig Kontakt, diese kommen auch häufiger zu uns.
    Anfangs war ein zwei Wochen Rhythmus mit der Mutter vereinbart, allerdings meint diese nun schon seit längerem, diesen Rhythmus über Board zu werfen und uns die Kinder zu geben, wann es ihr passt.
    Das sieht dann so aus, dass die zwei Söhne mal alle zwei manchmal auch mehrere Wochenenden hintereinander bei uns sind. Zusätzlich dann auch noch an den Feiertagen.

    Diese Zeiten laufen mehr oder weniger ohne Absprache, sondern werden einfach von ihr so festgelegt.
    Darf sie das so einfach?

    Eine weitere Frage wäre, ob sie tatsächlich das Recht hat, uns vorzuschreiben, was wir mit den Kindern an diesen Wochenenden/Feiertagen machen. Sie untersagt und zum Beispiel, dass wir die Kinder mit zu meinen Eltern nehmen.
    Eigentlich, mal ganz direkt gesprochen, geht das doch die Mutter gar nix an, was wir mit den beiden tun, wenn sie bei uns sind, oder?

    Die letzte Frage wäre dann noch:
    Darf die Mutter die Uhrzeit bestimmen, wann die Kinder abgeholt werden?
    Als Beispiel(Und das entspricht leider den vorherrschenden Tatsachen) schreibt sie meinen Freund vor, dass dieser die Kinder freitags um 16 Uhr zu holen hat. (Eine Uhrzeit, wo er noch arbeitet.)
    Man muss dazu sagen, dass wir in Kaufbeuren wohnen und sie in Augsburg, d.h. mein Freund muss dadurch freitags bereits um 15 Uhr die Arbeit verlassen und hat dadurch immensen Zeitverlust bei der Arbeit.
    In meinen Augen ist das ein absolutes Unding, aber hat sie da wirklich das Recht auf ihrer Seite?

    Mir freundlich Grüßen,

    V.E.

    Antworten
    • Manuel
      Manuel sagte:

      Ich bin zawr nicht der RA, aber ich versuche mal zu antworten:

      „Das sieht dann so aus, dass die zwei Söhne mal alle zwei manchmal auch mehrere Wochenenden hintereinander bei uns sind. Zusätzlich dann auch noch an den Feiertagen. Diese Zeiten laufen mehr oder weniger ohne Absprache, sondern werden einfach von ihr so festgelegt. Darf sie das so einfach?“

      Dürfen darf sie das – wenn man so will – nicht. Die Umgangstermine sollen nach Absprache laufen. Ist das, aus welchen Gründen auch immer, nicht möglich braucht man eine – wenn es sein muss gerichtlich festgelegte – Umgangregelung.
      Wenn ich der Vater der Kinder wäre würde ich mich allerdings freuen meine Kinder öfter zu sehen.

      „Eine weitere Frage wäre, ob sie tatsächlich das Recht hat, uns vorzuschreiben, was wir mit den Kindern an diesen Wochenenden/Feiertagen machen. Sie untersagt und zum Beispiel, dass wir die Kinder mit zu meinen Eltern nehmen.“

      Hier ist die Antwort einfach: Nein, dazu hat sie kein Recht. Was der Vater in der Umgangszeit macht, wo er ist, wen er ggf. zusätzlich zwecks Betreuung der Kinder einbindet geht die Mutter nichts an. In der Zeit hat er diesbezüglich das sagen. Die Kinder müssen lediglich absprachegemäß wieder zurück bei der Mutter sein.
      Einschränkungen von dieser Regelung kann ausschließlich das Gericht einrichten. Es wäre ja bspw. theoretisch denkbar, dass ein Freund des Vaters schon mal wegen Missbrauch aufgefallen ist. Mit dem könnte dann das Gericht den Umgang zusammen mit den Kindern untersagen. Für solche Einschränkungen liegt die Messlatte jedoch sehr hoch, da man sich da ganz schnell im Bereich des Grundgesetzes bewegt.

      „Darf die Mutter die Uhrzeit bestimmen, wann die Kinder abgeholt werden?“

      Hier gilt die gleich Antwort wie ganz oben. Nein, einfach bestimmen darf sie nicht. Es muss eine Absprache getroffen werden und wenn das nicht möglich ist eine (gerichtliche) Umgangsvereinbarung in der dann auch die Zeiten für abholen und zurückbringen geregelt sind.

      Antworten
  32. Olivier Karrer
    Olivier Karrer sagte:

    Wo steht der Begriff SorgeRECHT im heutigen deutschen Gesetz?
    Ich habe nur den Begriff „Sorge“ (d.h. Pflichten) gefunden, in der Kombination Alleinsorge und Vermögenssorge oder als elterliche Sorge und Personensorge.
    Vom SORGERECHT ist nicht die Rede.
    Habe ich falsch gelesen?

    Antworten
  33. Rechtsanwalt Gramm
    Rechtsanwalt Gramm sagte:

    Der Artikel des Kollegen ist wirklich gut. Die dort aufgezählten Punkten sind oft Gegenstand meiner täglichen Arbeit im Familienrecht. Vor allem das Zusammenspiel des Aufenthaltsbestimmungsrecht und des Umgangsrechtes wird häufig falsch interpretiert, so dass Aufklärung notwendig ist.

    Antworten
    • Daniela Ramelow
      Daniela Ramelow sagte:

      Guten Abend.
      Schön das es diese Plattform für einen Austausch gibt. Erlebe das Marionettentheater seintens des Vaters seit bereits 3 Jahren. Jugendamt kann nichts/ will? nichts machen. Familiengericht wäre der n. Schritt. Davir hat mein mittlerweile 11 jöhroger sohn Amgst, weil der Vater ihn beriets schon gegne mich aufgehetzt hat. Er zwingt unseren Sohn am Telefon zu sagen , das ich ihn erst wiedersehe, wenn ich den Unterhalt zahle den er fordert/wünscht fernab von der Realität und meinen Einkünften. Keine proffesionelle Unterstützung in Sicht. Ich habe mit meinem Sohn vor 2 Jahren eine Kinderpsycholgin aufgesucht, dort wurde ihm der Ablauf und die Vorgehensweise für einen regelmässigem Umgang per Gerichtsbeschuss erklärt. Er lhente es ab diesen Weg zu gehen da er weiss das sein Vater das nicht zulassen würde. Die Situation ist derzeit so, dass mein Sohn heimlich zu mir kommt, meist nach der Schule, nur kurz damit es zuhause bei Papa nicht auffällt wenn er später kommt. Gerade hat der Kindesvater anscheinend gute Laune und erlaubt unserem Sohn offen das er mich besuchen darf!? Ich muss dau erwähnen das der Vater kein Rechtsbewusstsein hat und bereits ein Auto mehrfach beschädigt hat direkt vor meiner Wohnung, sodass ich umgezogen bin und derzeit auch anonym wohne! Es ist beängstigend. Der Umgang findet am wE auch nicht in mekner Whg statt , da ich Sorge um meine Sicherheit habe. Der Vater ist bereits bestens bekannt bei der Polizei, aber machen kann diese nichts weiter. Habe bisher aus Angst „die Füsse still gehalten“ wenn ich das mal so auflockernd formulieren darf!! Nehme den Umgang an so wie der Kindesvater es mir Göhnerhafterweise anbietet! Sehr schwierig es emptionalfrei zu formulieren, denke es ist aber auf den Punkt getroffen! ;). Eine Mutter kann erstaunlich viel ertragen.
      Final bleibt nur zu sagen, man erntet was man säät!
      Danke fürs lesen und vielleicht sogar eine Antwort.
      Lg Daniela

      Antworten
  34. Anonym
    Anonym sagte:

    Spannend wird es dann noch, wenn neue Partner hinzukommen…bei dem Unterhaltspflichtigen Elternteil, kann das zu einer Senkung des Selbstbehaltes führen, bei dem betreuuenden Elternteil führt ein neuer Partner höchstens zu einer finanziellen Verbesserung…Inzwischen ist es bei uns so, dass mit Unterhalt für die Kinder, dem Einkommen des betreuuenden Elternteils, dem Kindergeld und dem Einkommen des Partners in der Familie der Kinder mehr Geld vorhanden ist, als zu Zeiten der Ehe, trotzdem aber immer wieder versucht wird, mehr aus dem Umgangselternteil rauszuholen. Der hat aber mit dem neuen Partner weniger als zu Zeiten der Ehe, wird aber als Elternteil hingestellt, der seine Kinder um ihr Geld betrügt. Und deswegen darf man ihm die Kinder entfremden.

    Als Beispiel: In der Ehe gab es ein Gesamteinkommen von 5000 Euro…das ist heutzutage nicht häufig. 3600 von einem 1400 vom anderen Teil…dazu noch Kindergeld 540 Euro ergibt 5540 Euro Familieneinkommen.

    Nach der Trennung hat der Zahlungspflichtige Elternteil einen Partner, welcher genauso viel verdient wie der vorher ( 3600+1400) nach Abzug von Unterhalt (1150 Euro), hälftigem Kindergeld (270 Euro) bleiben ihm 2180 Euro und alle ehebedingten Schulden, mit Partner sind es insgesamt 3580 Euro-weniger als vorher.

    Der Betreuuende Elternteil hat also 1400+1150+270=2830 plus das Einkommen des neuen Partners, welches in dem Fall vielleicht um die 1800 Euro liegt. Das mach 4630 Euro Familieneinkommen. Neue Kinder erhöhen das Einkommen natürlich auf beiden Seiten…hier sind es zwei Kinder bei dem Betreuuenden Teil, macht also nochmal 440 Euro drauf und schon ist das alte Familieneinkommen wieder da. Rein faktisch betrachtet ist es noch mehr, denn 1400+1150+volles Kindergeld ( 188+188+194+221+221) 1012= 3562 ohne neuen Partner, mit Partner 5362 !! Weit mehr als der Umgangselternteil mit Partner zusammen.

    Der Unterhaltspflichtige hat zwar auch die Möglichkeit, sich einen besser verdienenden Partner zu suchen, das senkt aber seinen Selbstbehalt, wenn der Partner mehr verdient als er selbst. Er hat deutlich weniger als vorher, muss aber ackern wie vorher um es ranzuschaffen, gerne auch mehr und wird regelmäßig überprüft, ob es nicht noch mehr zu holen gibt. Völlig legal kann er auch bei Arbeitslosigkeit mit dem fiktiven alten Einkommen belangt werden. Absoluter Wahnsinn, wenn man sich das mal überlegt…

    Geht der betreuuende Elternteil in Elternzeit, ist das kein Problem…der pflichtige Elternteil kann es nicht, es sei denn der Partner sichert das Einkommen und den Unterhalt…Bekommt der Pflichtige Teil weitere Kinder und möchte den Unterhalt reduzieren, ist er der Böse der seine Kinder betrügt oder benachteiligt. Bekommt der betreuuende Teil neue Kinder, dann ist das alles kein Problem.

    Unser System krankt an allen Ecken und Enden.

    Ich möchte nicht alle in einen Topf werfen, das ist nur in unserer Situation so, aber alleine hier kann einem übel werden.

    Antworten
  35. Sue
    Sue sagte:

    @Manuel:
    Sehr gut dargestellt.
    @Herr Bergmann:
    Mein Mann ist vor 4.5J zu mir gezogen und mittlerweile sind wir verheiratet. Er hat bis zur Geburt unserer gemeinsamen Tochter immer den vollen Unterhaltsstreit plus ne kleinen Schüppe mehr, weil das JA sich verrechnet hat.
    Mit der Geburt überschnitt sich der Geburtstag seiner Erstgeborenen-6J-nächste Unterhaltsstufe.
    Die Mutter War natürlich fix beim Bescheid geben. Wir haben ihr mitgeteilt, dass eine Erhöhung nicht drin wäre, wir aber weiterhin den vorigen Satz von 257€ zahlen würden. Das sie innerhalb von 3J 1200€ mehr bekommen hat War ihr natürlich egal. Sie wollte von alledem nichts wissen und War wie immer damit einverstanden, dass wenn der Anwalt/Gericht ausrechnet, dass sie aufgrund der weiteren Tochter noch weniger als die besagten 257€ bekommen würde, dann würde sie sich damit einverstanden erklären(mit dem errechneten geringen Satz). Aber das wolle sie halt von oberer Stelle hören und nicht von uns. Wie es das Leben so möchte, hat unser Anwalt 158€ ausgerechnet. Und wer ist damit nicht einverstanden? Die Ex!
    Schon im Mehrbedarf Fall der nun seit 4.5J läuft, hängen wir seit einem Jahr auch mit einer Unterhaltsklage an. Wo wir uns für jeden Schritt-Entscheidung rechtfertigen müssen. Die neue Frau-Familie hat gar keine Rechte. Ist das Gerechtigkeit? Ist das Leben? Ich von meiner Seite kann mir ganz klar eingestehen, dass die nie wieder mit dem Wissen von heute einen Mann mit Kind nehmen würde.

    Antworten
  36. Jacky
    Jacky sagte:

    Herr Bergmann ich hätte da einige fragen….
    Kurze vorgeschichte: der leibliche Vater intressiert sich nicht für das gemeinsame Kind. Es besteht von ihm aus keinerlei Kontakt und ich werde überall blockiert sodass ich bei wichtigen Entscheidungen nicht informieren kann o.ä.
    1. Meine Frage kann ich deshalb das gemeinsame Sorgerecht aberkennen lassen sodass nur noch ich sorgeberechtigte bin?
    2. Kann ich mit dem kleinen umziehen? Ich möchte mit meinem Freund zusammenziehen der von meinem kleinen auch schon als Papa angeredet wird da er nur ihn als Vaterfigur kennt (Kind wird im Juli 2 Jahre)
    3. Der leibliche Vater verweigert die Unterhaltszahlung von Anfang an und sucht sich absichtlich nur 450 Euro Jobs um keinen Unterhalt zahlen zu müssen. Was würde passieren wenn das zur Anzeige gebracht wird?

    Danke schon mal im Vorraus für die Antworten

    Antworten
    • EU
      EU sagte:

      Das sind keine typischen Irrtümer im Sorge- und Umgangsrecht.

      1. Natürlich kann jeder Elternteil einen Gerichtsantrag zur Alleinsorge stellen.
      2. In der Praxis ja. Aber wo ist das Problem? Wenn der Vater desinteressiert ist, ist es ihm auch egal unter welcher Adresse das Kind lebt. Hat er sich denn ausdrücklich gegen den Umzug ausgesprochen?
      3. Wenn im Zivilrecht mit seinen äusserst vielfältigen Möglichkeiten von Klage bis hin zur Vollstreckung mit Vermögensauskunft schon nichts zu erreichen war, bringt der Einsatz des Strafrechts nur in den seltenen Fällen eine Besserung.

      Wichtiger wäre, den Vater zu aktivieren, seine Vaterschaft auch zu leben. Dabei hilft das Jugendamt und durchaus auch das Gericht. Kontakt zum Kind ist der grösste Schutz vor Unterhaltsverweigerung.

      Und wenn der Vater so strikt bei seiner Kontaktblockade bleibt und keinen Unterhalt zahlt, dann heirate doch und lass deinen Ehemann das Kind mit Zustimmung des leiblichen Vaters adoptieren.

      Antworten
  37. Susanne Petermann
    Susanne Petermann sagte:

    Per Mail:
    Hallo Frau Petermann,
    ich hab eben ihren Artikel von Herrn Bergmann gelesen.
    Ein Irrtum dürfte auch sein, dass der das ABR hat, bei dem das Kind lebt!
    Was auf den zweiten Punkt hinaus läuft….
    Bei einem gemeinsamen Sorgerecht gilt auch der Regelfall des gemeinsamen ABR!
    Bis es dem (im Normalfall UET) in einem gesonderten Verfahren aberkannt wird.
    MfG
    André B.

    Antworten
  38. EU
    EU sagte:

    Noch vier weitere Irrtümer (die Liste wäre beliebig verlängerbar):

    1. Wir haben gemeinsames Sorgerecht, also kann der andere Elternteil nicht einfach mit dem Kind weit wegziehen.

    Falsch, er kann. Das Sorgerecht das Familienrechts bedeutet in anderen Rechtsgebieten meist nur die milde Aufforderung, sich zu einigen, hat aber keine Blockadewirkung auf einseitige Entscheidungen. Auch eine Schulanmeldung lässt sich ohne jedes Problem allein durchziehen – das Schulrecht kennt keine Einwilligungspflicht beider Eltern aufgrund gemeinsamer Sorge. Einseitige Entscheidungen sind fast immer möglich und müssen explizit auf dem Klageweg angegriffen werden, was häufig ziemlich aussichtslos ist. Die normative Kraft des bereits passierten Ereignisses wiegt schwer. Sorgerecht ist in der tatsächlichen Realität ausserhalb der juristischen Gelehrtenkommentare wie so viele andere juristische Konstruktionen im Familienrecht wie ein Skelett ohne Muskeln.

    2. Ich brauche einen Anwalt, wenn ich wegen Sorge- oder Umgangsrecht vor Gericht muss.

    Nein und manchmal ist es sogar schädlich, sich einen Anwalt dafür zu nehmen. Wer zum Beispiel die gemeinsame Sorge beantragt, tut gut daran statt geschliffenen (und teuren!) Textbausteinen aus Anwaltsfeder sie besser schnell und ohne lange Begründung zu beantragen, bevor Streits hochkommen. Eine Anwaltspflicht wurde allerdings für Unterhaltssachen neu eingeführt, nachdem Anwältin Zypries, die Justizministerin wurde bemerkte dass die Honorare dort anders wie bei Umgang und Sorge aufgrund oft höherer Streitwerte ihren Kollegen viel einbringen.
    Billig sind Verfahren ohne Anwälte leider oft auch nicht mehr. Einige Richter sind dazu übergegangen, einfach pauschal Verfahrensbeistände zu bestellen, die natürlich von den Beteiligten zu bezahlen sind.

    3. Der Familienrichter kennt sein Fachgebiet.

    Schön wäre es. Es gibt keine Ausbildung zum Familienrechtler, anders wie bei Ärzten, die Fachärzte sein können. Es gibt auch keine Pflicht zu Fortbildung. Es gibt keine spezielle Ausbildung, Familienrichter lernen viel über Verfahren und nichts über Kinder. Familienrecht zählt an den Amtsgerichten zu den unbeliebten Bereichen. Nur wer Glück hat, gerät an einen Richter, der über seine Küchentisch-Erfahrungen hinausgewachsen ist, weil er von sich aus besonders engagiert ist. Die Ausnahme.

    4. Wenn ich mehr Umgang will, hilft mir ein Gerichtsbeschluss dabei.

    Selten. Der Glaube daran ist allerdings riesig. Jedes Jahr erleben 150000-190000 Kinder die Trennung ihrer Eltern, mittlerweile laufen gleichzeitig deutlich über isolierte 500000 Umgangsverfahren vor Gericht, jährlich steigend, hinzu kommen Verbundverfahren einer Scheidung in denen es auch um Umgang geht. Was nach den Beschlüssen passiert, interessiert niemand. Für Juristen endet alles, sobald die Kosten für die Verfahren beglichen sind, eine Qualitätssicherung findet niemals statt. Geben Elternteile verzweifelt auf, verschwinden sie still und leise aus allen Statistiken und gelten sogar als „unstrittiger Fall“.

    Vor Gericht erhält man keinen Umgang, sondern immer einen Beschluss, dessen Vollstreckbarkeit den Umgang ermöglichen soll. Fakt ist aber, dass diese Vollstreckbarkeit nur im Ausnahmefall auch vollstreckt wird: Ordnungsgelder, Ordnungshaft sind Orchideen in deutschen Gerichtssälen. Wer sich nicht mit dem anderen Elternteil einigen kann, tut gut daran, sich den Gang zu den Roben mit Vorsicht und Zurückhaltung zu erwägen und ihn nicht als Lösung, sondern einstweilig als weitere Verkomplizierung des Problems zu sehen.

    Antworten
    • Matthias Bergmann
      Matthias Bergmann sagte:

      Das sehe ich anders. Ich kann allerdings verstehen, dass dieser Eindruck entstehen konnte. Im Einzelnen:
      1. Das ist so nicht richtig: Im Regelfall hat bei unabgesprochenen Umzügen eine Rückführung des Kindes im Eilfall zu erfolgen (vgl.: BVerfG, Beschluss vom 27.06.2008 – 1 BvR 1265/08: „Nimmt ein Elternteil anlässlich der Trennung das gemeinsame Kind eigenmächtig mit, ist es im Einzelfall wahrscheinlich, dass gerade in der ersten Phase der Trennung das Kind besser in seiner alten Umgebung aufgehoben ist“). Allerdings bedarf es sehr gründlicher und nachdrücklicher Verfolgung dieses Ansatzes in einem sehr zügig vorgetragenen Eilverfahren.
      2. Brauchen tun Sie den nicht. Wenn Sie meinen, dass sie alleine in dem hoch anspruchsvollen und verfassungsrechtlich geprägten Rechtsgebiet ohne juristische Ausbildung in der Lage sind die Meinung von Richtern erheblich zu beeinflussen, so sollten Sie auch keinen nehmen. Was die Kosten angeht: Bei einem Streitwert von zwischen 1500 und 3000 EUR ergibt sich eine Rechtsanwaltsvergütung nach RVG von zwischen 276,97 und max. ca. 800 EUR. Dementsprechend kann ein Anwalt, der so bezahlt wird auch nicht viel Zeit für so einen Fall aufwenden. Wenn er denn davon leben will, was er tut.
      3. Stimmt. Stimmt leider auch für viele Anwälte, auch für Fachanwälte Familienrecht. Aufgrund der gerade genannten Zahlen ist das Sorge- und Umgangsrecht für viele Anwälte eine Gebiet in dem sie draufzahlen. Für Vergütungen nach RVG kann man sich in das Gebiet kaum sinnvoll einarbeiten. Jedenfalls nicht, wenn man davon leben will. Uns selbstverständlich ist man als Rechtsanwalt Unternehmer, am Ende muss sich die Arbeit lohnen.
      4. Das halte ich für eindeutig falsch. Ordnungsgelder sind unbeliebt bei Gericht, aber die Gerichte sind verpflichtet sie vorzunehmen. Gerade hier braucht man einen durchsetzungsstarken Anwalt, oder erhebliche eigene Rechtskenntnisse. Meine Erfahrung ist, dass es meist schon daran scheitert, dass die entsprechenden Anträge gar nicht gestellt werden, bzw. die Vergleiche und Beschlüsse nicht so gefasst sind, dass sie auch durchsetzbar sind. Aber dazu schreibe ich gerne noch einmal was in einem eigenen Beitrag, das ist ein wenig mein Steckenpferd.

      Antworten
      • EU
        EU sagte:

        1. Das ist der kleine Unterschied zwischen grossem BVerfG – Kino und dem Familiengericht. Und das entscheidet eben meistens so, dass der Wegzug zwar ausdrücklich nicht gebilligt wird und das Kind zu beiden Eltern eine gute Beziehung hätte, trotzdem aber nach dem Kontinuitätsprinzip ein erneuter Wechsel des Kindes dem Kindeswohl noch abträglicher wäre.

        Das ist überhaupt der grösste Irrtum alle Hilfesuchender im Familienrecht vor Gericht: Der Glaube, dass Fehlverhalten der Vergangenheit gerügt und korrigiert würde und Folgen für den Elternteil hätte. Stimmt nicht. Das Gericht geht immer von der gegenwärtigen Situation aus und begründet seine Beschlüsse auf dieser Basis mit dem Kindeswohl.

        2. Erstaunlich bei dieser Argumentation ist immer, dass es überhaupt keine Nachweise gibt, ein Anwalt würde bessere Ergebnisse erzielen. Das liegt unter anderem am bereits erwähnten Umstand, dass für die Rechtspflege die Fälle erledigt, gelöst und unsichtbar sind, sobald keine Gerichtsvorgänge mehr laufen. In jedem anderen Dienstleistungsberuf gibt es das, hier nicht. Und wenn man sich ansieht, welche groben Fehler durch Anwälte in solchen Verfahren gemacht werden, wirkt die Ansicht seltsam, es würde sich um ein anspruchsvolles Rechtsgebiet handeln. Der Anwalts-Fehlerklassiker in allen sorgerechtlichen Verfahren, in denen wir Väter mitbegleiten ist der Einsatz mit von § 1671 mit Fanfaren, anstatt den niederschwelligeren und erfolgsträchtigeren §1628 BGB nicht zu ignorieren, der dasselbe Ergebnis bringt.

        3. Fair wäre, Mandanten auf einen Anwalt mit diesen Kenntnissen hinzuweisen. Das passiert leider selten. Unverständlich bleibt, wieso man einseits mit einem „anspruchsvollen Rechtsgebiet“ die eigene Tätigkeit rechtfertigt, sich andererseits aber jeder Verpflichtung verweigert, sich für dieses „anspruchsvolle Rechtsgebiet“ mit Nachweis zu qualifizieren. Das wäre doch vonnöten, wenn es doch so anspruchsvoll ist?

        4. Nein, sie sind nicht verpflichtet und sie tun es auch äusserst selten wie ungern. § 89 Abs. 1 FamFG ist eindeutig eine „kann“ Bestimmung und selbst hinterher kann sich der Blockade-Elternteil über Abs. 4 herausquasseln. Sowas klappt nicht mal bei ertappten Falschparkern – aber bei unseren Kindern, im Familienrecht, da geht so manches.

        Richtig ist, dass gelegentlich spektakuläre Fälle in der Presse auftauchen (Umgangsblockierende muss mal für 1 Tag in Ordnungshaft), die den Eindruck erwecken, Ordnungsmittel bei Verweigerung wären übliche Regel und leicht durchsetzbar.

      • Stormy
        Stormy sagte:

        In unserem Fall wurde die Anträge zwecks Zwangsgeld / Ordnungsgeld gestellt, der Richter vom Amtgericht war jedoch immer wieder der Meinung der Mutter sei nichts nachzuweisen. Als das ganze noch drei Verfahren beim AG an das OLG ging, wurde nur gefragt, warum hier keine Zwangsmittel verhängt und vollstreckt wurden, der Fall sei doch eindeutig!

    • Christina I.
      Christina I. sagte:

      Also zu dem Punkt 2. Ich finde es immens wichtig, sich dafür einen Anwalt zu holen. Gerade, WENN es Streitigkeiten gibt. Und wenn man sich auch eine(n) eiskalte(n) Manipulator(in) angelacht hat, ist der Gang zum Anwalt unumgänglich!

      Antworten
  39. Manuel
    Manuel sagte:

    Hallo Herr Bergmann

    Die Sache hat ein paar entscheidende Haken:

    Ich behaupte mal, dass nahezu 100% aller Väter die mit einem der aufgezählten Irrtümer in Berühung kommen ganz genau wissen, dass dieser Irrtum auf einer fehlerhaften Rechtsauffassung beruht. Blöd ist dabei aber, dass das demjenigen Vater in aller Regel nichts hilft. Er muss sich sein Recht und das des Kindes sehr teuer vor Gericht erstreiten bzw. von diesem bestätigen lassen.
    Das Kostenrisiko liegt dabei ganz alleine beim betroffenen Vater. Während Mütter in aller Regel (zumindest in der Mehrheit der Fälle) VKH bekommen und sich damit getrost zurücklehen können muss der klagende Vater immer schön den Geldbeutel aufmachen sofern er nicht ALG2 bezieht. Noch schlimmer ist, dass man beim FG nicht nur in Vorlage gehen muss und sich ja sicher sein kann zu gewinnen und damit sein Geld wieder zu bekommen. Nein, jeder zahlt seine Auslagen und anteilige Gerichtskosten selbst.
    Da wird es dann ganz schnell zu einer Kostenfrage ob man jeden offensichtlichen Irrtum gerichtlich klären lassen will.

    Der nächste Haken:
    Wahrscheinlich 10 von 10 dieser Irrtümer werden genau in dieser Form durch die jeweiligen Jugendämter propagiert. Manche davon weil es die Sachbearbeiter nicht besser wissen. Manche eher auch nach dem Grundsatz „Völlige Ahnungslosigkeit durch forsches Auftreten überdecken“.
    Vielleicht sollten Sie also Ihre Liste der Irrtümer zu Papier bringen und an alle JA dieses Landes verschicken mit der Bitte um Aushang.
    (In meinem Fall kannte die SB offensichtlich noch nicht einmal den Unterschied zwischen Sorge- und Aufenthaltsbestimmungsrecht weshalb sie doch glatt verkündete das Gericht hätte mir das SR entzogen.)

    Und noch einer:
    Das Sorgerecht des nicht betreuenden Elternteils ist ein zahnloser Tiger. Es interessiert niemanden bei einer Schulanmeldung ober der andere Elternteil von der Schulwahl weiß oder gar damit einverstanden ist. Dabei wäre die Sache ganz einfach zu lösen: Auf den jeweiligen Formularen müssten einfach Unterschriften von beiden Sorgeberechtigten gefordert werden. Unterschreibt nur einer von beiden muss eine Negativ-Bescheinigung beigefügt werden. Schon wäre dem ein Riegel vorgeschoben.
    Bei Operationen haben sich die Kliniken was ganz tolles einfallen lassen. Da steht bei dem Feld für die Unterschrift, dass der unterzeichnende Elternteil gleichzeitig erklärt, dass der andere Elternteil unterrichtet wurde und ebenfalls einverstanden ist. Somit hat sich die Klinik der Haftung entledigt (was etwa durch eine Rechtschutzversicherung abgedeckt wäre) und schwuppdiwupp findet die Veranstaltung vor dem Familiengericht statt bei dem man (s.o.) wieder alles selbst zahlen darf und maximal einen erhobenen Zeigefinger dafür erhält.

    Alles in allem sollte man diese Liste also vorrangig den sogenannten „Kindesbesitzerinnen“ einbläuen.

    Dabei fällt mir ein:
    Mir scheint, als wären Sie eine Weile in einem großen AE-Forum unterwegs gewesen. Wenn dem so ist, dann dürfte Ihnen die Ignoranz so mancher weiblicher Mitmenschen nicht entgangen sein.

    Antworten
    • Susanne Petermann
      Susanne Petermann sagte:

      Lieber Manuel,
      ich bin genau aus diesem Grund schon einige Mal im Bundestag gewesen um auf diese Mißstände aufmerksam zu machen. Es wäre z.B. auch ein guter Schritt, wenn Schulen alle Nachrichten an beide Elternteile schicken müssten und nicht nur an eines, mit der Maßgabe es weiter zu leiten.
      Liebe Grüße,
      Susanne

      Antworten
      • Manuel
        Manuel sagte:

        Da bin ich ganz bei dir.
        Früher (vieeeeeel früher) war das vielleicht noch ein Problem wegen doppeltem Porto bzw. Extra-Portokosten. Heute in Zeiten von eMail ist es völlig egal, ob eine eMail an 25 Adressen oder an 50 Adressen geschickt wird. Es macht auch keine Mehrarbeit außer einmal eine weitere eMail-Adress zu erfassen.
        Ich fürchte eher das ist eine eine Prinzip-Geschichte der Schulen. „Wir haben unsere Pflicht getan. Alles weitere geht uns nichts an.“

        In meinem Fall konnte diese Ignoranz und Leichtgläubigkeit seitens der Schule sogar dazu führen, dass die Klassenlehrerin davon überzeugt war mich könne man nicht erreichen und ich wurde weit weg wohnen. Bis ich eines Tages bei ihr vorm Klassenraum stand weil meine Tochter mich wegen Problemen darum gebeten hatte.

        Ich habe die gute Frau dann mal aufgeklärt, dass ich nicht weit weg wohne, jederzeit erreichbar bin und wenn nötig auch kurzfristig in der Schule sein kann. Vielleicht glaubt sie zukünftig nicht mehr alles was ihr erzählt wird. Ich fürchte aber da ist eher der Wunsch Vater des Gedankens.

        Und wie konnte es überhaupt dazu kommen? Wohl nur, weil zu mir keinerlei Daten auf der Schulanmeldung (von der ich nichts wusste) zu finden waren und die Schule das so hingenommen hat.

    • Matthias Bergmann
      Matthias Bergmann sagte:

      Das ist in der tat einProblem. Allerdings habe ich schon oft erlebt, dass wir die „Grundstimmung“ eines Falles erheblich ändern konnte, in dem wir konsequent jeden dieser Verstöße ans Gericht weiter geleitet haben.

      Antworten
  40. Sue
    Sue sagte:

    Danke für den Beitrag ?

    Aber wie viele Bonusmütter und Wochenendväter gibt es soviel weitere Fragen. ..

    Bsp.: stimmt es, dass das Gericht dem Vater vorschreiben darf, wo er arbeiten soll um den vollen Unterhalt zahlen zu können? Obwohl die Bonusmum/neue Ehefrau am neuen Wohnort einen sicheren Arbeitsplatz und Umfeld hat.

    Wie lange kann/darf ein Mehrbedarf oder Unterhaltsstreit ohne Anhörung vor Gericht nur Schreiben zwischen den Anwälten und den Gerichten andauern?

    Wie oft muss man Richterwechsel hinnehmen?

    Darf das Gericht uns vorschreiben wie der Vater zur Arbeit fährt(Eigenes Auto oder Zug/Bus)?
    Darf das Gericht einen Umzug der höhere Fahrtkosten zur Arbeit aber besseres Leben bedeutet sanktionieren?

    Vielleicht hat ja jemand Erfahrung damit?

    Antworten
    • Susanne Petermann
      Susanne Petermann sagte:

      Liebe Sue,
      ich werde deine Fragen sehr gerne an Matthias Bergmann weiterleiten. Er kann ja nicht alles auf einmal beantworten. Das hätte dann wahrscheilich die Länge eines Buches… Der Beitrag heute ist ja erst der Anfang.
      Liebe Grüße,
      Susanne

      Antworten
    • Manuel
      Manuel sagte:

      Der RA kann da bestimmt auch noch was dazu sagen.
      Soweit ich weiß ist es in der Tat so, dass einem Unterhaltspflichtigen seitens des Gerichts zur Auflage gemacht werden kann seine Einkommenssituation derart zu verbessern, dass er für jedes Kind den jeweiligen Mindestunterhalt leisten kann. Dazu kann das Gericht dann auch auferlegen dass der UP sich in einem weiteren Umfeld (ggf. bundesweit) bewerben muss. Wohl wissend, dass sich ein dann notwendiger Umzug des UP deutlich negativ auf den Umgang auswirken wird. Das ist hinter den Finanzen aber offensichtlich nachrangig.

      M.E. stehen derartige Entscheidungen im krassen Widerspruch zu Art. 12(1) des Grundgesetzes der jedem deutschen Staatsbürger zusichert seinen Beruf und seinen Arbeitsplatz frei zu wählen. Aber wen juckt das schon, wenn derlei Entscheidungen bzw. Beschlüsse nur getroffen werden sofern es sich um einen Vater als Unterhaltspflichtigen handelt. Ich habe zumindest noch nie von einem Fall gelesen in dem Vergleichbares eine unterhaltspflichtigen Mutter auferlegt worden wäre. Dabei sind doch angeblich laut Art. 3(1) GG alle Menschen vor dem Gesetz gleich und niemand darf nach Art. 3(3) GG aufgrund seines Geschlechts benachteiligt oder bevorzugt werden.

      Der Trick an der Sache ist halt, dass man nicht direkt sagt „Dann musst du halt von Pusemuckel nach Berlin ziehen und da arbeiten“ sondern man rechnet dem UP vor, dass er in Berlin netto 500€ mehr Nettoeinkommen haben könnte als in Pusemuckel und schlägt diesen Betrag als fiktives Einkommen auf das tatsächliche Einkommen drauf. Damit lässt sich dann prima ein auskömmlicher Unterhalt für zwei bis drei Kinder berechnen und titulieren. Und da ein Titel bedient werden muss bleibt dem UP mittelfristig nichts anderes übrig als nach Berlin arbeiten zu gehen wenn er nicht verhungern will. Aber das macht er dann ja freiwillig 😉

      Antworten
      • Matthias Bergmann
        Matthias Bergmann sagte:

        Ich kenne diverse Fälle, bei denen vergleichbares auch den Müttern auferlegt wurde. Allerdings ist es immer noch weit häufiger, dass die Mütter das Kind haben und der Vater unterhaltspflichtig ist.
        Ein Verstoß gegen Art. 12 GG liegt nicht vor. Denn es handelt sich um eine gesetzlich begründete und an überwiegenden Interessen der Allgemeinheit orientierte Einschränkungen und auch nur um Einschränkungen der Berufsausübungsfreiheit. Anders herum ist es oft extrem schwierig Unterhaltsberechtigte Elternteile, die nach der Trennung beschließen vom Topmanager zum Hartz 4 Empfänger zu wechseln (ich spitze hier etwas zu, aber ähnliche Fälle habe ich immer wieder auf dem Schreibtisch liegen) sind oft schwer zu packen.
        Die Frage der tatsächlichen Benachteiligung eines Geschlechtes geht in meinen Augen in deutlich überwiegender Weise zu Ungunsten der Frauen aus. Eventuell ist es hier etwas anders, allerdings durchaus oft mit nachvollziehbaren Gründen. Meine ich.

    • Matthias Bergmann
      Matthias Bergmann sagte:

      Ds sprengt gerade etwas den Rahmen dessen was ich hier beantworten kann. Aber als erste grobe Richtung:
      1. die Verpflichtungen des Kindesvaters zur Arbeitssuche sind sehr sehr weitgehend. Das Gericht kann den Kindesvater nicht zwingen Arbeit anzunehmen, (Zwangsarbeit ist in Deutschland verboten). Aber es kann ihn so behandeln, als hätte er die entsprechende Arbeit (sog. fiktives Einkommen). Unterhaltsvermeider mögen Richter nicht. Andererseits muss dem KV das alles auch noch zumutbar sein, eine neue Partnerschaft und deren Lebensfeld kann da eine erhebliche Rolle spielen.
      2. Lange. Es gibt wenig Mittel das zu beschleunigen. Allerdings kann im Rahmen eines Eilverfahrens eine vorläufige Regelung erreicht werden.
      3. Leider nahezu unbegrenzt. Oft sehr ärgerlich, ich hatte mal einen Fall mit 8 Richtern in 15 Monaten. Ein Desaster.
      4. Der Vater hat die billigste Möglichkeit zu nutzen. Kann erzwungen werden. Umzüge sind sehr stark Einzelfallabhängig. Kann ich daher so pauschal nicht beantworten.

      Antworten
      • Manuel
        Manuel sagte:

        Hallo Herr Bergmann

        Sie wissen mit Sicherheit genauso gut wie ich, dass nach der letzten (leider gute 15 Jahre alten) Erhebung prozentual deutlich weniger unterhaltspflichtige Mütter ihrer Pflicht nachkommen als dies Väter tun. Das Ergebnis der Studie hat damals offensichtlich nicht das gewünschte Ergebnis geliefert was der Grund sein dürfte weshalb die Erhebung erfolgreich totgeschwiegen wird.

        Die angesprochenen „Unterhaltsvermeider“ gibt es sicher. Keine Frage. Ganz sicher sind es aber nicht so viele wie uns gelegentlich medienwirksam weis gemacht werden soll. Ich persönlich kenne wesentlich mehr Fälle in denen die unterhaltspflichtige Mutter keinen Unterhalt leistet als umgekehrt. Einschließlich mir (bzw. meiner Tochter) selbst.

        Da jemals auch nur einen Cent Unterhalt zu bekommen habe ich mir zwischenzeitlich abgeschminkt. Ich habe nämlich wenig Lust schlechtem Geld noch gutes hinterher zu werfen. Wie ich bereits oben beschrieb dürfte ich den RA und das Gericht nämlich aus meiner Tasche zahlen. Und das bei hoher Wahrscheinlichkeit, dass eine grundsätzliche Unterhaltspflicht zwar bejaht wird aber mangels Masse nichts zu holen ist. Es reicht mir schon, dass ich als Scheidungsfolge mit einem nicht mehr vorhandenen Haus in PI gehen durfte während die andere Schulderin zwar nicht unbedingt fein raus ist aber auch nicht weiter belästigt wird. Wahrscheinlich weil auch die Bank keine Lust hat noch weiter Kosten zu verursachen die sie eh nie wieder einspielen wird.

        Ich für meinen Teil leiste übrigens für die beiden anderen Kinder mit schöner Regelmäßigkeit Unterhalt nach DDT. Trotzdem musste ich mich gerade erst über mehr als 1,5 Jahre mit dem Jobcenter rumschlagen, weil die gerne mehr Unterhalt gehabt hätten. Nachdem ich (und der Richter in seinen einleitenden Worten) denen aber in der mündlichen Verhandlung vorgerechnet habe, dass die beiden Kinder für die ich regelmäßig zahle die zugehörige Mutter monatlich mit 70€ subventionieren wurde der vom Jobcenter erstellte Auskunftsbescheid für rechtswidrig ergangen erklärt, da diese beiden Kinder gar keine Leistungen beziehen. In kurzen Worten geschildert.

        M.E. hat die große Mehrheit derer die wenig oder keinen Unterhalt leisten keine andere Wahl.
        Nehmen wir mal ein sehr wahrscheinliches Beispiel-Paar. Beide mäßig gut verdienend (Er: 2.500€ brutto, StKl 3; Sie: 1.800 brutto, StKl 5), verheiratet und mit zwei Kindern (9, 11) gesegnet.
        Vor der Trennung/Scheidung haben beide zusammen also etwa 2.900€ Nettoeinkommen (1.000 + 1.900) plus 380€ Kindergeld. Davon kann man durchaus leben behaupte ich mal. Und wahrscheinlich fanden beide das so auch ok.

        Nach der Trennung sieht das dann aber anders aus. Sie hat jetzt statt vorher LStKl 5 die 2 (mit 1,0 Kindern) und damit etwa 1.300€ netto. Er dagegen findet sich jetzt in LStKl 1 was ihm dann ein Nettoeinkommen von nur noch 1.600€ beschehrt.
        Von diesen verbleibenden 1.600€ zahlt er jetzt also den Kindesunterhalt. Beim aktuellen Selbstbehalt i.H.v. 1.080€ ist er also nach grundlegender Einkommensbereinigung (5% psch.) mit 440€ leistungsfähig. Für jedes dieser Beispielkinder sind aktuell 309€ zu zahlen; zusammen also 618€. Und schwupps … ein Mangelfall mit einer Quote von 71% für jedes Kind.

        Jetzt fehlt nur noch die große Gerichtsshow an deren Ende der Richter dem Vater „erklärt“ er solle/müsse sich einen besser bezahlten Job suchen. Merkwürdigerweise fanden die ehemals verheirateten die bis dahin gültige Einkommenssituation bestimmt gar nicht schlecht. Auf einmal verdient der Ex aber angeblich nicht mehr genug, ist ein faules Stück und drückt sich um den Unterhalt.

        An dieser Stelle nochmal der AUSDRÜCKLICHE HINWEIS:
        Beide arbeiten zu unveränderten Konditionen bei ihrem bisherigen Arbeitgeber. Lediglich die stuerlichen Rahmenbedingungen haben sich geändert. Das genügt aber oftmals um aus einem normalen Arbeitnehmer einen Unterhaltsdrückerberger und eine „faule Sau“ werden zu lassen.

        PS:
        Das einzig gute am Mangelfall ist der Umstand, dass potentiell denkbare Forderungen nach Sonder-/Mehrbedarf per se ins Leere laufen. Es ist ja nichts mehr zu holen…

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