Wie viel Geld dürfen Hartz 4 Familien besitzen?

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Inhalt

Wer einen Antrag auf Hartz IV stellt muss seine Vermögensverhältnisse offen legen und auch eine Prüfung durch das Jobcenter dulden. Wie ich aus vielen E-Mails weiß, wird dann häufig von Sachbearbeitern gesagt, dass überhaupt kein eigenes Vermögen vorhanden sein darf, bevor man eine Leistung erhält. Angeblich müssten auch die Sparbücher der Kinder zunächst bis auf den letzten Cent geräumt und verbraucht werden.  Ganz so schlimm ist es allerdings nicht.

Zunächst einmal ist es wichtig, den Begriff  „Vermögen“ zu definieren. Dazu gehören für das Jobcenter  Bargeld, nicht selbst genutzte Immobilien, beziehungsweise zu große selbst genutzte Immobilien, sowie Wertgegenstände aller Art. Das können Schmuck sein, aber auch teure Kunst, Pelzmäntel, Antiquitäten oder die wertvolle Briefmarkensammlung. Eben alles, was sich gut verkaufen lassen würde. Wer zu viel davon besitzt, hat keinen oder nur verminderten Anspruch auf Hartz IV und muss zunächst verkaufen was er besitzt und davon sein Leben (mit) finanzieren.

Nun liegen ja nicht in jedem Haushalt Pelzmäntel und Diamanten herum, aber ein Sparbuch, gerade für die Kinder, gibt es oft. Dann taucht die Frage auf: Wie viel Geld darf ich als Hartz IV-Empfänger besitzen?

Das Sozialgesetzbuch (SGB) II legt in Paragraph 12 fest,  wie viel Geld Leistungsempfänger angespart haben und behalten dürfen. Nämlich genau 150 Euro pro vollendetem Lebensjahr pro volljährigem Mitglied der Bedarfsgemeinschaft. Wobei es Obergrenzen gibt, maximal und je nach Geburtsjahr 9.750 bis 10.050 Euro. Mindestens stehen jedem Mitglied der Bedarfsgemeinschaft, auch Kindern,  3.100 Euro zu. Zusätzlich steht jedem ein Freibetrag von 750 Euro zu.

Beispiel: Ein dreißigjähriges Elternteil, das mit zwei Kindern in einer Bedarfsgemeinschaft lebt, hat einen Anspruch auf 4.500 Euro Sparguthaben für sich sowie 3.100 Euro pro Kind. Insgesamt also 10.700 Euro. Plus 2250 Euro Freibetrag für notwendige Anschaffungen.

Was gilt laut Sozialgesetz als Vermögen?

Hier der Paragraph 12 aus dem Sozialgesetzbuch zum nachlesen:

(1) Als Vermögen sind alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen.

(2) Vom Vermögen sind abzusetzen
1. ein Grundfreibetrag in Höhe von 150 Euro je vollendetem Lebensjahr für jede in der Bedarfsgemeinschaft lebende volljährige Person und deren Partnerin oder Partner, mindestens aber jeweils 3.100 Euro; der Grundfreibetrag darf für jede volljährige Person und ihre Partnerin oder ihren Partner jeweils den nach Satz 2 maßgebenden Höchstbetrag nicht übersteigen,
1a. ein Grundfreibetrag in Höhe von 3.100 Euro für jedes leistungsberechtigte minderjährige Kind.

2. Altersvorsorge in Höhe des nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge geförderten Vermögens einschließlich seiner Erträge und der geförderten laufenden Altersvorsorgebeiträge, soweit die Inhaberin oder der Inhaber das Altersvorsorgevermögen nicht vorzeitig verwendet,

3. geldwerte Ansprüche, die der Altersvorsorge dienen, soweit die Inhaberin oder der Inhaber sie vor dem Eintritt in den Ruhestand aufgrund einer unwiderruflichen vertraglichen Vereinbarung nicht verwerten kann und der Wert der geldwerten Ansprüche 750 Euro je vollendetem Lebensjahr der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person und deren Partnerin oder Partner, höchstens jedoch jeweils den nach Satz 2 maßgebenden Höchstbetrag nicht übersteigt,

4. ein Freibetrag für notwendige Anschaffungen in Höhe von 750 Euro für jeden in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Leistungsberechtigten.

Bei Personen, die
1. vor dem 1. Januar 1958 geboren sind, darf der Grundfreibetrag nach Satz 1 Nummer 1 jeweils 9 750 Euro und der Wert der geldwerten Ansprüche nach Satz 1 Nummer 3 jeweils 48 750 Euro,
2. nach dem 31. Dezember 1957 und vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, darf der Grundfreibetrag nach Satz 1 Nummer 1 jeweils 9 900 Euro und der Wert der geldwerten Ansprüche nach Satz 1 Nummer 3 jeweils 49 500 Euro,
3. nach dem 31. Dezember 1963 geboren sind, darf der Grundfreibetrag nach Satz 1 Nummer 1 jeweils 10 050 Euro und der Wert der geldwerten Ansprüche nach Satz 1 Nummer 3 jeweils 50 250 Euro
nicht übersteigen.

Was gilt laut Sozialgesetz nicht als Vermögen?

(3) Als Vermögen sind nicht zu berücksichtigen
1. angemessener Hausrat,
2. ein angemessenes Kraftfahrzeug für jede in der Bedarfsgemeinschaft lebende erwerbsfähige Person,
3. von der Inhaberin oder dem Inhaber als für die Altersvorsorge bestimmt bezeichnete Vermögensgegenstände in angemessenem Umfang, wenn die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person oder deren Partnerin oder Partner von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist,
4. ein selbst genutztes Hausgrundstück von angemessener Größe oder eine entsprechende Eigentumswohnung,
5. Vermögen, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks von angemessener Größe bestimmt ist, soweit dieses zu Wohnzwecken behinderter oder pflegebedürftiger Menschen dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde,
6. Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist oder für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würde.

Für die Angemessenheit sind die Lebensumstände während des Bezugs der Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende maßgebend.

(4) Das Vermögen ist mit seinem Verkehrswert zu berücksichtigen. Für die Bewertung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Antrag auf Bewilligung oder erneute Bewilligung der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende gestellt wird, bei späterem Erwerb von Vermögen der Zeitpunkt des Erwerbs. Wesentliche Änderungen des Verkehrswertes sind zu berücksichtigen.

[bctt tweet=“Wie viel Geld darf ich als Hartz IV-Empfänger besitzen? „]

Mehr allgemeine  Informationen zum Thema finden Sie hier.  Im Zweifel rate ich dazu, einen Anwalt einzuschalten. Auf dem Stiefmutterblog werde ich die Punkte Hartz 4 und Familie in Zukunft in einer kleinen Info-Reihe näher beleuchten. Als nächstes folgt der Punkt „Sparbücher der Kinder und Hartz 4“. Mich würde interessieren, was Ihre Erfahrungen sind. Was Sie in Zusammenhang mit Zuwendungen des Staates erlebt haben. Gibt es Tipps, die Sie an Trennungseltern weiter geben können?

Bitte E-Mail mit Stichwort „Hartz 4“ an: Stiefmutterblog@gmail.com oder einfach einen Kommentar hinterlassen.

In eigener Sache: Ich weise darauf hin, dass der Stiefmutterblog kein juristisches oder medizinisches Forum ist. Ratschläge, die hier gegeben werden, sollten ggf. von Ihrem Familienanwalt oder Arzt geprüft werden. Ich übernehme keine Haftung für die Ratschläge oder Links, auch nicht  in den Kommentaren, freue mich aber sehr über die vielen guten Tipps, die hier gegeben werden.

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5 Kommentare
  1. Emma
    Emma sagte:

    …wegen sowas vielen Deutschen verlassen eigenes Land ((
    Ich kämpfe sein einem Jahr mit Arbeitsamt wegen Arbeitslösengeldsperre …es geht nur um 1 Monat.
    Hoffe Sozialgericht kann mir helfen.

    Schade des Lebens für sowas ((( Es ist einfach traurig (.
    Wie man sagt, das Leben besteht aus schlechten und guten Zeiten.)))

    Liebe Grüße
    Emma

    Antworten
  2. Klaus
    Klaus sagte:

    Meine Erfahrungen mit dem Jobcenter:

    „Zwischen Jobcenter und Familiengericht“
    Ein Erfahrungsbericht eines in Trennung lebenden Familienvaters über den mit den Behörden geführten Schriftwechsel.

    Prolog:
    Der Antragsteller ist im Jahr 2011 von seiner Ehefrau seit 2010 getrennt lebend, allein stehend und Vater von fünf minderjährigen Kindern und hat mit diesen regelmäßig Umgang (insgesamt rund 3 Monate in einem Kalenderjahr).
    Er ist als Angestellter in Vollzeit bei einem in der Region ansässigen IT-Dienstleister tätig.
    Die Mutter ist nicht berufstätig und bezieht Wohngeld, Kindergeld und die Unterhaltszahlungen des Vaters an die Kinder, jedoch keine Sozialleistungen.
    Für die Kinder liegen bei dem Jugendamt in X-Stadt im Jahr 2010 errichtete Unterhaltstitel vor, die den Antragsteller verpflichten, monatlich einen Gesamtbetrag von über 1.200 Euro zu leisten. Mit Ablauf des Trennungsjahres, fällt die Steuerklasse Drei für den Antragsteller weg und es liegen die wirtschaftlichen Voraussetzungen nicht mehr vor, den Kindesunterhalt in der bisherigen Höhe zu erbringen. Einer Unterhaltsabsenkung, bzw. Änderung der bestehenden Titel stimmt die Mutter auf einer persönlichen Anfrage des Vaters nicht zu. Der Vater landet nun weit unterhalb des unterhaltsrechtlichen „Selbstbehalts“ von seinerzeit 950 Euro. Da der Vater mit seinem verbleibenden Einkommen weder seine eigenen Lebenshaltungskosten, geschweige denn die Kosten des regelmäßig stattfindenden Umgangs mit seinen Kindern decken kann, wendet er sich an das örtlich zuständige Jobcenter, die [Name] des Landkreises [Ort]. Wohngeldansprüche hat er keine, die Wohngeldvorschriften berücksichtigen nur ein einziges Umgangskind, egal wie viele der Antragsteller tatsächlich regelmäßig bei sich hat. Sozialrechtlich bildet er mit seinen minderjährigen Kindern zu Zeiten der Umgangsaufenthalte in seinem Haushalt eine sogenannte „Bedarfsgemeinschaft auf Zeit“. Hierfür kann er anteilige Regelleistungen für die Kinder zur Versorgung selbiger bei dem Jobcenter beantragen.

    11.10.2011
    Erstmalige persönliche Abgabe ALGII-Antrag. Der Vater trägt auch vor, daß die derzeitige
    Wohnung mit knapp über 50qm zu beengt für den Umgang mit fünf Kindern sei. Dem Antragsteller wird im persönlichen Gespräch mit der Sachbearbeitung zunächst aufgegeben, gerichtlich gegen die bestehenden Unterhaltstitel vorzugehen.

    Oktober 2011
    Zwischenzeitlich erörtert der Antragssteller die Voraussetzungen für eine Unterhaltsabänderung und lässt sich anwaltlich beraten.
    24.11.2011
    Ablehnung des Antrags auf das Arbeitslosengeld II durch das Jobcenter.

    18.12.2011
    Widerspruch des Antragstellers zu Ablehnungsbescheid v. 24.11.2011. Nach seiner Auffassung wird die teilweise Zugehörigkeit der Kinder im Haushalt des Vaters nicht ausreichend gewürdigt. Weiter hält er die Berechnung der zu berücksichtigenden Erwerbsaufwändungen für fehlerhaft.

    29.12.2011

    Kindesmutter wird anwaltlich und zunächst außergerichtlich (Voraussetzung für Prozesskostenhilfe) angeschrieben und um Kompromissbereitschaft bezgl. Umgangsfinanzierung gebeten. Frist zur Stellungnahme bis Mitte Januar 2012. Keine Antwort.

    08.02.2012
    Da das Jobcenter bis heute nicht auf den Widerspruch vom
    18.12.2011 regiert hat, wendet sich der Antragsteller an den Sozialverband Deutschland, um sich beraten zu lassen und ermächtigt den Verband, das Widerspruchsverfahren weiter zu führen.

    15.02.2012
    Vertretungsanzeige des SoVD im Widerspruchsverfahren an das Jobcenter.

    29.02.2012
    Anwaltliche Klageeinreichung durch Antragsteller auf Unterhaltsabänderung vor dem zuständigen Amtsgericht.

    08.05.2012
    Das Amtsgericht weist den Verfahrenskostenhilfeantrag zur Unterhaltsabänderungsklage des Vaters ab. Keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Der durch das Trennungsjahr bedingte Wechsel der Steuerklasse sei kein hinreichender Grund für eine Abänderung.

    10.05.2012
    Das Jobcenter erlässt einen Widerspruchsbescheid zu dem Widerspruch v. 18.12.2011.
    Arbeitslosengeld Zwei wird nun rückwirkend für den Antragsteller sowie anteiliges Sozialgeld für die umgangsberechtigten Kinder bewilligt. Das gilt auch für den zwischenzeitlich gestellten Folgeantrag auf ALG II. Es wird auch in Aussicht gestellt, daß eine größere Wohnung bezogen werden könne.

    25.05.2012
    Da das Jobcenter die anteiligen Regelleistungen für die Kinder „nachschüssig“ leisten will und der Antragsteller die Umgangszeiten nicht vorfinanzieren kann, stellt er einen Antrag auf einen Vorschuß. Der Antrag wird am 06. Juni 2012 durch das Jobcenter abgelehnt.

    11.06.2012
    Durch Antragsteller anwaltlich eingereichte Beschwerde gegen die Ablehnung von Verfahrenskostenhilfe. Begründung ist die materielle Verhinderung der Umgangsausübung.
    Der Beschwerde zu dem Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe wird am 13.06.2011 durch das Amtsgericht statt gegeben.

    02.07.2012
    Der Antragsteller reicht einen Antrag für einen Umzug in eine größere Wohnung nach X-Dorf bei dem Jobcenter ein (Kostenübernahmezusicherung). Dem Antrag wird am 09.07.2012 statt gegeben. Leider kommt es dann doch nicht zu einem Mietvertragsabschluß.

    19.06.2012
    Das Jobcenter übermittelt dem Antragsteller eine Mitteilung, das mit Wirkung v. 20.06.2012 die vom Antragsteller geleisteten Unterhaltszahlungen auf den sozialrechtlichen Bedarf der
    Kinder im Haushalt des Vaters angerechnet werden. In der Praxis führt das dazu, daß die Kinder dann keine oder deutlich geringere Leistungen während der Umgangszeiten erhalten.

    12.07.2012
    Das Jobcenter teilt (erneut) mit, das bis zum 19.06.2012 die Regelleistungen für die Kinder anteilig erbracht werden, aber mit Wirkung vom 20.06.2012 diese mit den Unterhaltszahlungen des Vaters aufgerechnet werden.

    15.07.2012
    Widerspruch des Antragstellers und Vaters zu den Mitteilungen des Jobcenters zur angekündigten „Praxis“ bei den anteiligen Regelleistungen für die Kinder. Er hält die Vorgehensweise nicht für rechtlich richtig, da „die Kinder ja das Geld für den Umgang nicht mitbringen“ oder Lebensmittel und Hygieneartikel dafür erhielten.

    19.09.2012
    Bei der Unterhaltsabänderungsklage lehnt das Amtsgericht die Gewährung von Prozesskostenhilfe an die Mutter ab.

    22.09.2012
    Der Antragsteller reicht einen Antrag für einen Umzug in eine größere Wohnung nach X-Stadt bei dem Jobcenter ein (Kostenübernahmezusicherung). Der Antrag wird am 05.10.2012 durch das Jobcenter abgelehnt. Die Wohnung sei zu groß und die Kaltmiete sozialrechtlich nicht angemessen.

    26.09.2012
    In dem Rechtstreit über die Höhe des Kindesunterhaltes wird durch das Amtsgericht eine Gerichtsverhandlung für den 29.10.2012 terminiert.

    05.10.2012
    Der Vater erhält seinen ALGII-Leistungsbescheid für die nächsten 6 Monate. Da er von seinem Arbeitgeber einen Dienstwagen gestellt bekommen hat, den er auch privat nutzen darf, rechnet das Jobcenter den dafür den an das Finanzamt abzuführenden und monatlich fälligen steuerlichen Betrag als Einkommen an.

    06.10.2012
    Der Antragsteller reicht einen Widerspruch gegen den Leistungsbescheid des Jobcenters vom 05.10.2012 ein. Weiter stellt er rückwirkend einen Überprüfungsantrag bis zum 01.10.2011, zu dem Sachverhalt mit der Einkommensanrechnung für den Dienstwagen, die er für fehlerhaft hält. Weiter weist er darauf hin, daß er daran festhält, daß er die Anrechnung des Kindesunterhaltes im Haushalt des Vaters als Einkommen für falsch hält.

    10.10.2012
    Der Vater reicht einen Widerspruch gegen die Ablehnung der Kostenzusage durch das Jobcenter für die beantragte Wohnung vom 05.10.2012 ein. Die Gesamtmiete übersteigt nach seiner Meinung nicht den Rahmen der Kosten, welcher dem Vater vom Jobcenter für eine Wohnungsanmietung für ihn und die Kinder vorgegeben wurde. Die Größe der Wohnung sei nach seiner Meinung kein Kriterium für sozialrechtliche Unangemessenheit.

    10.10.2012
    Die Mutter legt in der Unterhaltsklage gegen die Ablehnung ihres Prozesskostenhilfeantrages Beschwerde bei Gericht ein. Der anberaumte Gerichtstermin für den 29.10.2012 wird abgesagt und die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung übergeben.

    26.10.2012
    Der Antragsteller fordert vom Jobcenter einen rechtsmittelfähigen Bescheid, damit er in die Lage versetzt wird, Rechtsmittel gegen die Praxis des Jobcenters einzulegen, das die Unterhaltszahlungen an die Kinder als Einkommen zu Umgangszeiten angerechnet werden.

    10.11.2012
    Da sich der Vater vom Jobcenter fortwährend nachteilig behandelt fühlt, reicht er eine Petition beim Landesministerium für Soziales, Frauen, Familie, Gesundheit und Integration des Landes Niedersachsen ein.

    13.11.2012
    Das Jobcenter legt einen geänderten Leistungsbescheid vor, bei dem es auch konkret die Anrechnung der Unterhaltszahlungen an die Kinder als Einkommen im Haushalt des Vaters benennt. Nur für eine Tochter verbleibt nach dieser Berechnung des JC ein Leistungsanspruch von 33 Cent je Tag, den es bei dem Vater verbringt.

    23.11.2012
    Das Landesministerium antwortet auf die Eingabe des Vaters, daß der Sachverhalt von dort geprüft werde und man das Jobcenter um Stellungnahme bitten wird. Der Vater wird darauf hingewiesen, daß seine Eingabe bei dem Ministerium kein Ersatz für Rechtsbehelfe oder Rechtsmittel sei und er die Möglichkeit hat, Rechtsschutz vor dem Sozialgericht zu suchen.

    27.11.2012
    Der Antragsteller und Vater reicht in seinem und im Namen seiner Kinder Klage am Sozialgericht, ohne anwaltliche Vertretung, im Eilverfahren (Anordnungsverfahren) gegen den Bescheid vom 13.11.2012 des Jobcenters ein.
    Die bei der Klage eingereichten Unterlagen und die Kopien des Schriftwechsels mit dem Jobcenter ergeben ein Gesamtgewicht von 1,5 Kilogramm.

    01.12.2012
    Der Vater verzieht in einen anderen Ort des Landkreises. Er konnte nicht auf den abschließenden Bescheid des Jobcenters zu der beabsichtigten Wohnungsanmietung warten, ohne daß die Wohnung anderweitig vergeben worden wäre.

    03.12.2012
    Das Jobcenter erlässt einen Widerspruchsbescheid zu dem Widerspruch des Antragstellers vom 15.07.2012. Es verbleibt bei der Praxis, den an den Haushalt der Mutter abgeführten Kindesunterhalt als Einkommen im Haushalt des Vaters anzurechnen. Die Eltern sollen die Frage der Umgangsfinanzierung familienintern regeln.

    05.12.2012
    Den Bescheid des Jobcenters vom 03.12.2012 leitet der Vater an das Sozialgericht weiter, der dort mit Schreiben des Gerichts vom 04.01.2013 als weiteres Klageverfahren aufgefasst wird.

    17.12.2012
    Die Ehe des Vaters wird mit Beschluß durch das Familiengericht geschieden. Die Unterhaltspflichten sind nicht Gegenstand der Scheidungsverhandlung.

    15.01.2013
    Der Überprüfungsantrag des Antragstellers vom 05.10.2012 wird vom Jobcenter beschieden.
    Dem Antrag wird nur teilweise statt gegeben, es verbleibt teilweise bei der Anrechnung von Einkommen zu dem in Anspruch genommenen Dienstwagen, für den der Antragsteller Aufwändungen in Form von Steuern zahlt.

    17.01.2013
    Der Vater formuliert ein Widerspruchsschreiben gegen den Bescheid zu dem Überprüfungsantrag des Jobcenters vom 15.01.2013. Er hält die Höhe der Einkommensanrechnung für die Dienstwagennutzung weiterhin für fehlerhaft.

    17.01.2013
    Der Vater reicht eine Fachaufsichtsbeschwerde bei der Geschäftsleitung des Jobcenters ein.
    Seit 8 Monaten bemüht er sich wiederholt erfolglos, nachvollziehbare Berechnungen in seinen Leistungsbescheiden zu erhalten.

    17.01.2013
    Der Antragsteller und Vater reicht gegen einen Mitarbeiter des Jobcenters einen Befangenheitsantrag bei der Geschäftsleitung des Jobcenters ein, da er sich von diesem durch eine fortwährend abschlägig empfundene Bescheidungspraxis besonders benachteiligt fühlt und ersucht die Behörde, die Sache einem anderen Sachbearbeiter zuzuteilen.

    21.01.2013
    Das Sozialgericht erlässt den vorläufigen Beschluß, daß es sich bei dem von dem Vater an die Mutter gezahlten Kindesunterhalt um „nicht bereite Mittel“ im Haushalt des Vaters handelt. Weder Kinder noch Vater haben zu Umgangszeiten Zugriff darauf. Es könne auch, wenn überhaupt, dann nicht zeitnah ein Herausgabeanspruch an die Mutter realisiert werden. Das Jobcenter wird verpflichtet, das anteilige Sozialgeld für die Aufenthalte bei dem Vater an die Kinder auszukehren. Weitere strittige Punkte der Leistungsberechnung sollen im Hauptverfahren beschieden werden.

    14.02.2013
    Das Jobcenter teilt dem Vater mit, das es das anteilige Sozialgeld auf Grundlage des vorläufigen Gerichtsbeschlusses seit Klageeinreichung nachzahlen wird. Weiter wird mitgeteilt, daß man beabsichtigt, das Verfahren weiter zu führen und bei Obsiegen des Jobcenters die ausgezahlten Leistungen zurückzufordern.

    14.02.2013
    Das Jobcenter reicht das Rechtsmittel der Beschwerde bei dem zuständigen Landessozialgericht gegen den Beschluß des Sozialgerichts ein. Das weitere Klageverfahren auf Grundlage der Eingabe des Vaters vom 05.12.2012 an das Sozialgericht wird bis zur Entscheidung durch das Landessozialgericht ausgesetzt.

    14.02.2013

    Der Geschäftsführer des Jobcenters nimmt in einem Schreiben zu den Beschwerden des Vaters und Antragstellers vom 17.01.2013 Stellung. Für die „Fallstellung“ des Vaters gäbe es eine Reihe von ungeklärten Rechtsfragen, die noch nicht „höchstrichterlich entschieden“ wären. Das Verhalten der Mitarbeiter sei einwandfrei. Es stehe dem Vater frei, seine „unterschiedliche Rechtsauffassung“ sozialgerichtlich klären zu lassen. Es bleibt bei der Zuständigkeit durch den bisherigen Sachbearbeiter.

    18.02.2013
    Im Klageverfahren zur Unterhaltsabänderung weist das Oberlandesgericht die Beschwerde der Mutter zur Verweigerung der Prozesskostenhilfe durch das Amtsgericht ab. Für März 2013 wird eine Güteverhandlung vor dem Amtsgericht terminiert.

    01.03.2013
    Das Jobcenter erlässt einen Widerspruchsbescheid zu dem Widerspruch des Vaters vom 06.10.2012. Dem Widerspruch wird in Bezug auf die Ermittlung des Einkommens bei dem Sachbezug „Dienstwagen“ teilweise abgeholfen, im Übrigen wird er abgewiesen.

    04.03.2013
    Vortrag des Vaters an das Landessozialgericht zur Beschwerde des Jobcenters gegen den erstinstanzlichen Beschluß.

    08.03.2013
    Der Rechtsanwalt des Vaters muß den Termin am Amtsgericht wegen urlaubsbedingter Abwesenheit verschieben.

    11.03.2013
    Das Amtsgericht setzt einen neuen Verhandlungstermin für Ende März 2013 fest.

    11.03.2013
    Das Jobcenter erlässt einen Widerspruchsbescheid zu dem Bescheid über den Überprüfungsantrag des Antragstellers und Vaters vom 17.01.2013. Der Widerspruch wird
    vollumfänglich abgewiesen.

    13.03.2013
    Der Rechtsanwalt der Mutter bittet das Amtsgericht wegen Urlaubs um Terminverschiebung. Weiter fügt er seinem Schriftsatz hinzu, da der Vater ja nun zwischenzeitlich vor dem Sozialgericht die anteiligen Regelbedarfe für die Kinder während der Umgangszeiten bei dem Vater erstritten habe, sei er ja kostenentlastet und damit weiterhin unterhaltsrechtlich leistungsfähig. Zitat: „Die Zahlungen durch den Landkreis sind Einkommen bei dem Antragsteller und damit erhöht sich dessen unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit.“
    Der Gütetermin vor dem Amtsgericht wird infolgedessen am 15.03.2013 aufgehoben.

    15.03.2013
    Der Antragsteller und Vater bevollmächtigt den Sozialverband, Klage gegen die Entscheidung des Jobcenters über den Überprüfungsantrag v. 11.03.2013 und den abgelehnten Widerspruch vom 01.03.2012 einzureichen.

    15.03.2013

    Das Jobcenter nimmt zu dem Vortrag des Vaters vom 04.03.2013 Stellung. Man halte weiter an der bisherigen Rechtsauffassung fest. Die Unterhaltszahlungen an die Mutter der Kinder seien Einkommen im Haushalt des Vaters zu Umgangszeiten.

    22.03.2013
    Klageeinreichung durch den Sozialverband gegen die Entscheidungen des Jobcenters am hiesigen Sozialgericht.

    23.04.2013
    Das Amtsgericht lehnt den erneuten Antrag auf Verfahrenskostenhilfe der Mutter ab.
    Die durch den Landkreis vorgenommenen Zahlungen dienen der Finanzierung der Umgangskontakte und seien kein Einkommen des Vaters und Antragstellers.

    23.04.2013
    Der Antragsteller und Vater legt Widerspruch gegen jüngst ergangenen Leistungsbescheid des Jobcenters ein. Die für den Antragsteller nachteilige Bescheidungspraxis bei Einkommensanrechnung für den Dienstwagen als Sachbezug und nur teilweise Anerkennung der Wohnkosten hat sich zwischenzeitlich nicht geändert.

    15.05.2013
    Der Rechtsanwalt der Mutter legt gegen die Ablehnung des Prozesskostenhilfeantrags durch das Amtsgericht Beschwerde ein. Die Sache geht erneut vor das Oberlandesgericht.

    03.06.2013
    Einreichung der Klagebegründung durch den Sozialverband zu der am 22.03.2013 durch den Vater erhobenen Klage.

    06.06.2013
    Der Anwalt des Vaters reicht bei dem Amtsgericht eine Mangelfallberechnung für die gerichtliche Festlegung der Unterhaltshöhe ein.

    02.07.2013
    Der Rechtsanwalt der Mutter beantragt bei dem Amtsgericht, den Verfahrenskostenhilfeantrag des Vaters für seine eingereichte Mangelfallberechnung abzuweisen. Neben anderen Feststellungen erachtet er es nicht für notwendig, den Selbstbehalt des Vaters um die für die Unterbringung der fünf Kinder notwendigen Wohnkosten zu erhöhen.

    10.07.2013
    Das Landesministerium für Soziales, Frauen, Familie, Gesundheit und Integration kommt auf die Eingabe des Vaters vom 10.11.2012 zurück. Da die Angelegenheit zwischenzeitlich vor dem Landessozialgericht rechtsanhängig sei, habe man hier keine Weisungsbefugnis gegenüber richterlicher Unabhängigkeit und damit auch nicht gegenüber dem Jobcenter.
    Zu beanstanden sei aber die lange Bescheidungsdauer des Jobcenters. Man habe das Jobcenter ersucht, künftig die Anträge zügiger zu bearbeiten.

    10.07.2013
    Das Landessozialgericht erlässt einen richterlichen Hinweis. In dem Verfahren sei die sich ergebende Problematik und die Folgen einer Verrechnung der Unterhaltszahlungen des Vaters als Einkommen bei diesem während der Umgangszeiten noch gar nicht ausreichend rechtlich gewürdigt worden. Um weitere Stellungnahme wird gebeten.

    19.07.2013
    Stellungnahme des Vaters zu der Verfügung des Landessozialgerichts vom 19.07.2013.
    Er beruft sich darauf, daß ein Mittelzufluss durch die Unterhaltszahlungen an die Mutter im Haushalt des Vaters gar nicht stattfindet. Es handelt sich hierbei um zwei unterschiedliche Haushalte mit unterschiedlichen sozialrechtlichen Bedarfen. Dabei stützt er sich auf eine Entscheidung des Bundessozialgerichts, die in einem ähnlich gelagerten Fall am 12.06.2013 ergangen ist.

    05.08.2013
    Der Anwalt des Vaters verfasst eine Stellungnahme zu dem Schriftsatz des Anwalts der Mutter v. 02.07.2013.

    01.08.2013
    Das Jobcenter erlässt einen Widerspruchsbescheid zu dem Widerspruch des Vaters gegen die Höhe der bewilligten Leistung. Der Widerspruch wird vollumfänglich abgewiesen.

    06.08.2013
    Das Jobcenter antwortet auf den richterlichen Hinweis vom 10.07.2013, das eine Verrechnung von Leistungen für die Ausübung des Umgangsrechts mit dem zuständigen Leistungsträger (Jobcenter) am Wohnort der Mutter und am Wohnort des Vaters Mutter mit den Unterhaltszahlungen wäre zum einen zu aufwändig, zum anderen könnte das die Mutter in die Hilfebedürftigkeit drängen. Des Weiteren sei die Berechnung der zustehenden Leistungen sehr aufwändig, weil sich nicht jeweils alle Kinder turnusmäßig im Haushalt des Vaters aufhalten würden.

    09.08.2013
    Klageeinreichung durch den Sozialverband im Namen des Antragstellers und Vaters gegen die Entscheidung des Jobcenters vom 01.08.2013.

    19.08.2013
    Das Oberlandesgericht beschließt, den Verfahrenskostenhilfebeschluss des Amtsgerichtes bei der Mutter dahingehend zu ändern, das für die Zurwehrsetzung bei der Herabsetzung der Unterhaltshöhe für das älteste Kind Verfahrenskostenhilfe bewilligt wird. Im Übrigen wird die die Beschwerde gegen die Verwehrung von Kostenbeihilfe abgewiesen. Es liege auf der Hand, daß der Umgang mit fünf Kindern bei dem Vater Kosten verursache, die unterhaltsrechtlich berücksichtigt werden können. Über die durch den Vater eingereichte Mangelfallberechnung sei allerdings hier noch nicht zu entscheiden. Die Sache geht zurück an das zuständige Amtsgericht.

    30.08.2013
    Stellungnahme des Vaters zu dem Schriftsatz des Jobcenters an das Landessozialgericht vom 06.08.2013. Er hält die Rechtsauffassung des Antragsgegners weiterhin für falsch.

    09.09.2013
    Das Landessozialgericht übersendet dem Antragsteller und Vater eine Ladung für einen Erörterungstermin zur Sach- und Rechtslage für Ende Oktober 2013.

    11.10.2013
    Einreichung der Klagebegründung durch den Sozialverband zu der am 09.08.2013 eingereichten Klage des Antragstellers und Vaters gegen das Jobcenter vor dem Sozialgericht.

    11.10.2013
    Das Jobcenter erlässt für den Vater einen Leistungsbescheid für die nächsten 6 Monate.

    21.10.2013
    In dem Termin am Landessozialgericht stellt das Gericht in Aussicht, dem Antrag des Vaters statt zu geben. Es werde zeitnah ein entsprechender Beschluß erlassen, sofern es keine weiteren Eingaben der Streitparteien gäbe.

    29.10.2013
    Das Jobcenter gibt eine Stellungnahme zu dem Termin am Landessozialgericht v. 21.10.2013 ab. Es könne nicht angehen, daß der Vater einerseits die Unterhaltszahlungen bei der Beantragung des Arbeitslosengeld Zwei sozialrechtlich einkommensmindernd absetzen könne und andererseits die Solidargemeinschaft dann auch noch den Umgang finanzieren muss. Es sei Sache der Eltern, die Problematik der Umgangsfinanzierung zu lösen. Der Kindesunterhalt sei nach BGH-Rechtsprechung so zu bemessen, daß der Unterhaltspflichtige auch noch mit seinen verbleibenden Mitteln den Umgang finanzieren kann. Der Vater habe es versäumt, daß bei der Unterhaltsfestsetzung das diese Kosten berücksichtigt werden. Dieses Versäumnis könne nicht zu Lasten des Steuerzahlers gehen.

    31.10.2013
    Ladung des Vaters vor das Amtsgericht zur Güteverhandlung in der Unterhaltssache für Mitte November 2013.

    04.11.2013
    Das Jobcenter nimmt zu der Klage aus August 2013 Stellung. Es wird beantragt, die Klage abzuweisen. Die angemietete Wohnung sei zu groß. Der Grundsicherungsträger müsse das Umgangsrecht möglich machen, aber nicht „optimieren“.

    07.11.2013
    Der Vater erhebt gegen den Leistungsbescheid des Jobcenters v. 11.10.2013 Widerspruch und stellt einen Überprüfungsantrag für die Zeit v. März bis September. Er hält die Höhe der bewilligten Leistungen weiterhin für falsch.

    12.11.2013
    Stellungnahme des Sozialverbands zu dem Vortrag des Jobcenters v. 04.11.2013.
    Zu berücksichtigen sei, daß es bei den Vermietern verhältnismäßig schwierig sei, Wohnraum für eine Mehrkindfamilie zu finden. Es ist insofern fraglich, ob der Vater eine günstigere Wohnung hätte anmieten können, da so die Anzahl der in Frage kommenden Wohnungsangebote recht niedrig sei.

    13.11.2013
    Der Antragsteller und Vater nimmt zu dem Vortrag des Jobcenters an das Landessozialgericht vom 29.10.2013 Stellung. Den Vorwurf, er habe sich nicht ausreichend bemüht, seine Unterhaltslast in Bezug auf die Umgangskosten zu senken, hält er für haltlos.
    Er ist im familiengerichtlichen Verfahren per gesetzlichem Anwaltszwang anwaltlich vertreten und muß sich darauf verlassen können, daß sich sein Anwalt entsprechend für ihn einsetzt.
    Es sei daher mehr als „abenteuerlich“ von dem Jobcenter, dem Vater Versäumnisse vorzuhalten, wenn der Anwalt dabei durch Passungsmängel zwischen Sozial- und Familienrecht an die Grenzgebiete seiner Tätigkeiten stoße. Er bietet dem Jobcenter abermals an, sich an einer Vertretung vor dem Familiengericht zur Unterhaltsfestsetzung zu beteiligen. Gesetzliche Regelungslücken zwischen Familien- und Sozialrecht könne man jedenfalls nicht den Eltern anlasten.

    14.11.2013
    Da an dem Termin vor dem Familiengericht weder die Mutter noch ihr Anwalt erscheint, wird ein Versäumnisbeschluß zu dem Antrag auf Unterhaltsherabsetzung durch das Gericht erlassen. Die erhöhten Wohnkosten werden berücksichtigt, die übrigen Anträge mangels Erfolgsaussicht abgewiesen. Der Vater hat künftig 900 Euro Unterhalt zu zahlen. Trotz der Unterhaltsabsenkung bestehen weiterhin, wenn auch geringere, sozialrechtliche Ansprüche auf SGBII-Leistungen für die Bedarfsgemeinschaft aus Kindern und Vater.

    18.11.2013
    Das Landessozialgericht stellt dem Vater einen Beschluß des Bundessozialgerichts zu, der in der vorliegenden Sache von Bedeutung ist und nun im Volltext vorliegt. Er erhält letztmalig Stellungnahme bis Ende November 2013.

    26.11.2013
    Stellungnahme des Vaters zu der Verfügung des Landessozialgerichtes vom 18.11.2013.

    13.01.2014
    Stellungnahme des Jobcenters an das hiesige Sozialgericht zu der Klage des Vaters aus März 2013. Inhaltlich geht es um die Klärung von Rechtsfragen zu den anteiligen Regelleistungen der Kinder während der Besuche beim Vater.

    19.02.1014
    Das Jobcenter weist den Widerspruch des Vaters v. 17.11.2013 vollumfänglich zurück.

    27.02.2014
    Das Jobcenter erlässt einen geänderten Leistungsbescheid für den Zeitraum Oktober bis März 2014. Keine Änderung in der strittigen Höhe der Leistungsgewährung. Gegen diesen Bescheid legt der Antragsteller und Vater am 25.03.2014 Widerspruch ein.

    27.02.2014
    Stellungnahme des Sozialverbandes zu dem Schriftsatz des Jobcenters v. 13.01.2014

    04.03.2014
    Klageeinreichung durch den Sozialverband im Auftrag des Antragstellers und Vaters gegen den Widerspruchsbescheid des Jobcenters vom 19.02.2014. Auf wird auf das hier bedeutsame Urteil des Bundessozialgerichts vom 12.06.2013 zur „temporären Bedarfsgemeinschaft“ verwiesen.

    22.03.2014
    Da zwischenzeitlich immer noch keine Entscheidung zu der Beschwerde des Jobcenters vor dem Landessozialgericht ergangen ist, stellt der Vater eine Sachstandsanfrage an das Landessozialgericht und erkundigt sich nach einem möglichen Termin für eine Beschlußfassung.

    26.03.2014
    Das Jobcenter erlässt einen Leistungsbescheid für den Zeitraum März 2014 bis September 2014. Erstmalig entspricht die Höhe der bewilligten Leistungen den sonst strittigen Beträgen.

    01.04.2014
    Das Landessozialgericht kündigt eine Entscheidung für Mitte April 2014 an.

    02.04.2014
    Das Jobcenter bestätigt den Eingang des Widerspruchs v. 25.03.2014

    11.04.2014
    Das hiesige Sozialgericht lädt den Vater und Antragsteller für einen Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage für den 15.05.2014 vor. Gegenstand sind die Klagen v. 22.03.2013 und 09.08.2013.

    15.05.2014
    In dem Gerichtstermin am Sozialgericht einigen sich Jobcenter und Antragsteller auf einen Vergleich. Die strittigen Wohnkosten werden anerkannt. Der Betrag für den geldwerten Vorteil des Sachbezugs für den Dienstwagen des Vaters wird gem. der ALGII-Verordnung nach unten korrigiert. Das Jobcenter wird zeitnah korrigierte Bescheide erlassen. Das Jobcenter trägt 75% der Kosten für den Rechtstreit. Der Vergleich betrifft den Zeitraum April 2013 bis März 2014.

    09.06.2014
    Der Vater verfasst eine 2. Sachstandsanfrage an das Landessozialgericht, da der angekündigte Termin für den Gerichtsbeschluß seit fast 2 Monaten verstrichen ist.

    18.06.2014
    Das Landessozialgericht beschließt, daß die Beschwerde des Jobcenters abgewiesen wird.
    Revision wird nicht zugelassen. Damit wird das erstinstanzliche Urteil des Sozialgerichts bestätigt.

    07.07.2014
    Das Sozialgericht bittet nach Abschluß des Verfahrens vor dem Landessozialgericht um weitere Stellungnahme zu der Klage des Vaters und Antragstellers vom 04.01.2013 durch Vater und auch durch das Jobcenter. Weiter wird der Sozialverband um weitere Stellungnahmen zu den Klagen v. 22.03.2013 in Bezug auf die Leistungen an die Kinder während der Umgangsaufenthalte gebeten.
    08.07.2014
    Der Sozialverband bittet das Jobcenter um Auskunft, in welchem Zeitraum damit zu rechnen ist, das der gerichtliche Vergleich v. 15.05.2015 durch das Jobcenter erfüllt wird.

    10.07.2014
    Das Jobcenter erklärt den Widerspruch v. 27.02.2014 im Zusammenhang mit dem Vergleich vom 15.05.2014 für erledigt.

    11.07.2014
    Stellungnahme des Sozialverbandes an das Sozialgericht gemäß dessen Verfügung vom 07.07.2014.

    15.07.2014
    Das Jobcenter antwortet dem Gericht auf die Verfügung v. 07.07.2014, das der Vater am 04.01.2013 anscheinend nicht formal korrekt seine Klage erhoben habe.

    16.07.2014
    Das Gericht teilt dem Jobcenter mit, das es das Schreiben des Vaters v. 05.12.2012 in eine Klage umgedeutet habe und ersucht erneut um Stellungnahme.

    16.07.2014
    Das Jobcenter erkennt die Klageforderung aus dem Verfahren v. 22.03.2013 und dem Verfahren vom 04.01.2013 teilweise an.
    Die Leistungen für die Besuche der Kinder sind nicht länger strittig. Bzgl. der Einkommensberechnung zu dem Dienstwagen des Vaters beharrt das Jobcenter auf seiner Rechtsauffassung und bittet um einen Beschluß durch das Gericht.

    16.07.2014
    Das Sozialgericht möchte nun vom Jobcenter wissen, warum in Bezug auf den Dienstwagen nicht auch die Regelung aus dem gerichtlichen Vergleich der beiden Streitparteien vom 15.05.2014 angewandt werden kann.

    23.07.2014
    Stellungnahme des Antragstellers und Vaters zu der Verfügung des Sozialgerichts vom
    07.07.2014.

    13.08.2014
    Der Sozialverband erkennt das Teilanerkenntnis v. 16.07.2013 für das Verfahren vom 22.03.2013 an und schließt sich im Übrigen dem Wunsch des Jobcenters nach einem gerichtlichen Beschluß an.

    14.08.2014
    Auch der Vater erklärt schriftlich die Einwilligung in das Teilanerkenntnis v. 16.07.2013 für das Verfahren v. 04.01.2013 und bittet das Gericht um einen Beschluß bzgl. der Einkommensanrechnung für den Dienstwagen.
    28.08.2014
    Da das Jobcenter bis zum heutigen Tag seinen Anteil an dem gerichtlichen Vergleich v. 15.05.2014 nicht erfüllt hat, stellt der Sozialverband einen Antrag auf Zwangsgeldandrohung durch das Sozialgericht wegen Nichterfüllung bei dem Sozialgericht.

    08.09.2014
    Der Vater nimmt Kontakt mit der Landespressestelle des Sozialverbandes Kontakt auf, um seinen „Fall“ für die regionale Ausgabe der Verbandszeitung zu schildern.

    12.09.2014
    Das Jobcenter antwortet auf den Antrag des Sozialverbands vom 28.08.2014. Man entschuldigt sich für die verzögerte Bearbeitung, die vermehrten Personalwechsel und damit Personalengpässen geschuldet ist. Man stellt in Aussicht, die geänderten Leistungsbescheide in Kürze auszureichen und in Bezug auf die Einkommensanrechnung zu dem Dienstwagen des Vaters bei den noch offenen Verfahren die Regelung aus dem gerichtlichen Vergleich v. 15.05.2014 anzuwenden.

    18.09.2014
    Das Jobcenter erkennt die restlichen noch offenen Klageforderungen des Antragstellers und Vaters gem. Ankündigung v. 12.09.2014 an.

    25.09.2014
    Die durch das Jobcenter korrigierten Bescheide für die Verfahren v. vom 22.03.2013 und 04.01.2013 werden dem Antragsteller und Vater zugestellt und zwischenzeitlich wurde auch eine Nachzahlung der strittigen Leistungen durch das Jobcenter vorgenommen. Die Bescheide aus dem Gerichtsvergleich fehlen immer noch.

    01.10.2014
    Der Vater führt ein Telefonat mit der Redaktion der Landespressestelle von dem Sozialverband und schildert seine Erfahrungen mit dem Jobcenter. Danach hört er allerdings nichts mehr über den weiteren Werdegang und zu einer Veröffentlichung kommt es nicht.

    16.10.2014
    Das Jobcenter zahlt an den Antragsteller und Vater rückwirkend die restlichen strittigen Leistungen aus.

    21.10.2014
    Der Sozialverband „erinnert“ das Jobcenter an die Zustellung der noch fehlenden Leistungsbescheide von April 2013 bis März 2014 aus dem Gerichtsvergleich v. 15.05.2014 und macht die anteilig zu tragenden Kosten für die Vertretung vor Gericht geltend.

    23.10.2014
    Das Jobcenter antwortet auf das Schreiben des Sozialverbandes vom 21.10.2014 und versichert, daß die geforderten Leistungsbescheide bald vorliegen. Weiter führt das Jobcenter an, das der Sozialverband nicht nach Rechtsanwaltsvergütungsgesetz seine Kosten abrechnen könne und fordert weitere Belege, auf welcher Grundlage Kosten in dieser Höhe entstanden sind.

    28.10.2014
    Das Jobcenter zahlt an den Sozialverband ¾ der Kosten für die Rechtsvertretung aus dem Verfahren v. 22.03.2013, einen zweistelligen Betrag.

    28.10.2014
    Der Sozialverband übersendet dem Jobcenter die Zahlungsbelege des Vaters für die Kosten der Rechtsvertretung vor Gericht sowie seine Satzung, aus dem die Kostenbeiträge hervorgehen. Den niedrigen dreistelligen Betrag, für die zwei Verfahren, die der Sozialverband für den Antragsteller bis in den Vergleich vom Mai 2014 geführt hat, hat das Jobcenter bis heute, am 26.11.2014, nicht angewiesen.

    12.11.2014
    Das Jobcenter erlässt die Leistungsbescheide aus dem Vergleich v. 15.05.2014, diese werden dem Vater einen Tag später zugestellt.

    10.12.2014
    Den vom Jobcenter ausgestellten Berechnungsbögen für die vorenthaltenen Leistungen von 2011 bis 2014 fehlt die Berechnung der Verzugszinsen in Höhe von 4%, die von Amts wegen auf den Nachzahlungsbetrag aufzuschlagen sind. Gegen die vorgelegten Berechnungen ohne Rechtsbehelf wird dementsprechend Widerspruch eingelegt und für den älteren „Bescheid“ aus September 2014 ein Überprüfungsantrag gestellt.
    Januar 2015
    Die Erstattung der Kosten für die Rechtsvertretung aus den beiden sozialgerichtlichen Verfahren von Mai 2014 steht noch immer aus. Zwischenzeitlich hat der zuständige Sachbearbeiter von der Widerspruchsstelle dem Anschein nach erneut gewechselt und sein Nachfolger hat gerade (am 13.01.15) erst die Akte angefordert.
    [..]

    Ich erspare es mir einmal, den restlichen Schriftverkehr zu diesem Trauerspiel bis zum Mai 2015 aufzuführen. Der Boden zwischen dem Jobcenter und dem Trennungsvater ist erst seit dieser Zeit „befriedet“. Insgesamt mußte ich in drei Jahren, wenn man die 2. Instanz mitrechnet, gezwungenermaßen sechs Gerichtsverfahren vor den Sozialgerichten beginnen, um meinen Kindern und mir das Umgangsrecht zu ermöglichen, ohne dabei Sorge haben zu müssen, nichts mehr für die Kinder oder mich im Kühlschrank zu haben. Meine Erfahrungen mit den Jobcentern sind „einschlägig“. Diese Zeit war absolut diskriminierend und maximal väterfeindlich. Ich habe hunderte von Stunden im Internet zur Rechtslage recherchiert, habe dutzende von Schriftsätzen geschrieben, neben meiner vollschichtigen Berufstätigkeit und den zeitlich anspruchsvollen Umgangszeiten mit den Kindern. Zeitweise war ich wegen einer depressiven Episode in ärztlicher Behandlung. Diesen abschnittsweisen Mangel an Lebensfreude kann kein Gerichtsurteil und keine
    Nachzahlung von Grundsicherungsleistungen wieder gut machen.

    Antworten
    • Susanne Petermann
      Susanne Petermann sagte:

      Ich habe mittlerweile so viele Geschichten über Ämter in Deutschland gehört, dass ich mir nur wünschen kann, niemals persönlichen Kontakt haben zu müssen. Wünsche dir alles Gute, Susanne

      Antworten
      • Klaus
        Klaus sagte:

        Hallo Susanne,

        danke für den Zuspruch. Der gelegentliche Schriftverkehr mit dem JC, diverse leistungsrelevante Obliegenheiten meinerseits sind zwar etwas nervtötend, aber gerade noch erträglich. Mittlerweile funktioniert das alles weitgehend reibungslos und die Kinder und ich haben eine solide Grundlage für ein ungestörtes familiäres Zusammenleben. Nebenbei habe ich Rechtsgeschichte geschrieben und viele Umgangseltern in vergleichbarer Lage können künftig von dem, was ich im Alleingang vor den Gerichten erreicht habe, profitieren. Bei der Prüfung der Anträge auf das Arbeitslosengeld II spielt m. E. das subjektive Rechtsempfinden der Mitarbeiter beim Jobcenter eine große Rolle, die dann in deren Entscheidungen mit einfließen. Das hat dann im Ergebnis aber oft nichts mehr einer gesetzeskonformen Umsetzung der Leistungsbewilligung zu tun.

        Tatsache ist, daß ich ausschließlich nur durch die Zahlung von Kindesunterhalt bedürftig im Sinne des SGB II geworden bin. Die anhaltend rechtswidrige ablehnende Bescheidungspraxis des Jobcenters und das billigend in Kauf genommene Provozieren weiterer Rechtsstreitigkeiten hätte beinahe dazu geführt, das ich durch die jahrelange psychische Anspannung daraus fast erwerbsunfähig geworden wäre. Dann hätte der Bundes- und Kommunalhaushalt vollständig für die gesamte Familie aufkommen müssen. Jobcenter vermitteln keine Arbeitsplätze, sondern setzen durch ihr Verwaltungshandeln welche frei!

        Ich kann nur jedem, der auf SGBII-Leistungen angewiesen ist nahelegen, seine Leistungsbescheide peinlichst genau zu überprüfen. Wer dazu nicht in der Lage ist, kann sich von einem Sozialverband wie dem VdK oder dem SoVD, der Caritas, der Diakonie, einer Arbeitsloseninitiative oder notfalls auch von einem Rechtsanwalt beraten lassen.

        Wer angeforderte Unterlagen (Belege, Kopien d. Lohnabrechnungen u. a.) einreicht, soll sich das an Ort und Stelle beglaubigen lassen oder Post an das Jobcenter nur per Einwurfeinschreiben oder als Fax mit qualifiziertem Sendeprotokoll verschicken. Es kommt sonst vor, das behauptet wird, die Unterlagen wären nie eingetroffen. Keine vollständigen Unterlagen = Keine Leistung.

        Das „abwimmelnde“ Verhalten beobachte ich nicht nur bei den Jobcentern, sondern neuerdings auch bei den Krankenkassen. Die schwenken auch erst ein, wenn der Antragsteller nach Ablehnung seiner Anträge zum Sozialgericht geht. Die Sachbearbeiter betreiben sogar „Telefonterror“ dahingehend, daß eingereichte Widersprüche zurückgezogen werden sollen.

        Einen „Sozialstaat“ habe ich mir früher anders vorgestellt.

        Leider ist meine Abhängigkeit vom Tropf des Sozialstaats alternativlos, jedenfalls noch ein paar Jahre lang. Ich arbeite schon 48 Stunden inkl. Fahrtzeiten und müsste schon ein Gehalt jenseits der Beitragsbemessungsgrenzen haben, um allen Kindern den Mindestunterhalt zahlen zu können und selber keine Ansprüche auf Hartz IV mehr zu haben. Solche Jobs vermitteln Jobcenter nicht. Familiengerichte interessieren sich nicht für solche Probleme.

        Aber wie gesagt, zur Zeit ist die Situation zufriedenstellend.

        Grüße aus Niedersachsen, Klaus

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